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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 270, 21. November 1914. Ruhe des Landes und wegen der gerechten Beurteilung der Elsaß- Lothringer nicht verbreitet werden sollen. Cr beantragte einen Monat Gefängnis gegen beide Angeklagte. Ter Angeklagte Or. Bruno Weil wurde freigesprochen, weil die Verhandlung ergeben hatte, daß er mit der Verbreitung des Buches nichts zu tun hat. Der Angeklagte Singer wurde nicht freigesprochen, l sondern, wie wir der »Post« entnehmen, unter Berücksichtigung weit gehender mildernder Umstände zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Red.), doch wird der Vorsitzende des Gerichts, Landgerichtsdirektor Aron, ein Gesuch um Begnadigung unterstützen. (Alle Buchhändler in Elsaß-Lothringen werden nach dieser prin zipiellen Entscheidung gur tun, den auswärtigen Verlegern nahezu legen, vor Verbreitung von politischen Schriften in Elsaß-Lothringen dem Kaiserlichen Ministerium von Elsaß-Lothringen und dem Militär polizeimeister von Lautz je ein Pflichtexemplar einzusenden.) Fachschule und Vorbereitung der Fugend zum Militärdienst. — Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat sich in einem Nunderlaß an die Negierungspräsidenten dahin ausgesprochen, daß im allgemeinen der Fachschuluntcrricht auch während des Krieges in vollem Umfange aufrecht erhalten werden solle. Wo indessen ein zelne Gewerbszwcige wegen des Mangels an älteren Arbeitern mehr als sonst auf die Arbeit der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter angewiesen seien, könne durch entgegenkommende Behandlung von Befreiungsge suchen Rücksicht gewährt werden, und es könne durch Entbindung sol cher Schüler vom Schulbesuch unter Umständen die Schließung einzel ner Klassen am Platze sein. Wenn mehrfach eine Einschränkung des Fortbildungsschulunterrichts zugunsten der von den Herren Ministern der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten, des Krieges und des Fnueru angeregten Übungen zur militärischen Vorbereitung der Ju gend vorgeschlageu worden sei, so entspreche eine Förderung solcher Übungen seinem Wunsche. Er erkläre sich damit einverstanden, daß in Fällen, wo es zur wirksamen Durchführung dieser Übungen erfor derlich ist, für die Dauer des Krieges der eigentliche FortbilduugS- unterricht für die über 10 Jahre alten Schüler bis auf zwei Stunden beschränkt werde und lehrplanmäßig die Übungen zur militärischen Vorbereitung au die Stelle der freigcwordeneu Stunden gesetzt wer den. Dahingehende Beschlüsse der Schulvorstände sind dem Minister für Handel und Gewerbe zur Bestätigung vorzulegen. Für die Schü ler, die zur Teilnahme an den Übungen körperlich untauglich sind, so wie für die Schüler unter 16 Jahren ist der Fortbildungsschulunter richt unvermindert dnrchzuführen. austaltung handelt, die einen Zweig des von dem Angeklagten gewerbs mäßig betriebenen Kuusthandcls bildet. Das Landgericht verneint aus Grund dieser Feststellung die Anwendung von 8 105 i der Gewerbe ordnung. Diese Ansicht des Landgerichts wird jedoch durch die vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Tatsachen nicht gerechtfertigt. Erwiesen ist lediglich, daß der Angeklagte in seinen Ausstellungsräumen einen Verkauf von Kuustgegenständen betreibt. Diese Tatsache genügt aber nicht, um das Vorhandensein einer Schaustellung im Sinne von 8 .105 i der Gewerbeordnung zu verneinen. Das Urteil des Land gerichts wird bei seinen Erwägungen offenbar von dem Gedanken be einflußt, daß unter »Schaustellung« im Sinne von 8 105 i der Ge werbeordnung nur eine solche Veranstaltung gemeint ist, bei der die ausgestellten Gegenstände ausschließlich zur Schau vorgeführt werde», uud daß eine Schaustellung dann nicht vorliegt, wenn die ausgestellten Gegenstände dem Verkauf dienen. Hierin faßt der Vorderrichter je doch den Begriff »Schaustellung« zu eng auf. Denn es besteht die Mög lichkeit, daß ein Kunsthändler neben dem Handel mit den Werken der Kunst zugleich aus dem Ausstellen dieser eine Gewerbe macht, daß also sowohl ein Kunsthaudel, also ein Handelsgewerbe, als auch der Ge werbebetrieb einer Kunstausstellung vorliegt. In solchem Falle dient die Ausstellung dem doppelten Zweck, einerseits die ausgestellten Werke mit Gewinn zu veräußern, und andererseits denjenigen, die sich für die Entwicklung der Kunst und des Kunstgewerbes interessieren, die Fort schritte auf diesem Gebiete vor Augen zu führen. (Aktenzeichen R. II. 65/14.) Freiwillige Kricgshilse. — In Essen ist eine »Künstler beihilfe im Kriege« in der Gründung begriffen, die den Zweck hat, den Künstlern und deren Familien, soweit sie durch den Krieg in Not geraten sind, eine Unterstützung zu gewähren. Die Firma Krupp stiftete den Betrag von 10 000 Mark. Erhebliche Summen sind auch bereits im Wege privater Sammlungen aufgebracht worden, so daß schon jetzt 50 Künstler namhafte Beihilfen beziehen. Eine wesent liche Förderung soll das Unternehmen durch eine Lotterie uud eine dem nächst zu veranstaltende Ausstellung erhalten. Personalimchrichten. Gefallen: im Kampfe für das Vaterland bei Lille Herr Walter- Schwabe, ein treuer Mitarbeiter des Musikalieuverlags von Breittopf L Härtel in Leipzig. sk. Kuusthandel oder Schaustellung? (Nachdruck verboten.) Die Neichsgewerbeordnung stellt in 8 105 i> Abs. 2 das allgemeine Gebot der Sonntagsruhe auf, indem sie bestimmt, daß in Handels- gewerbcn Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden dürfen. Eine we sentliche Änderung erfahren diese Vorschriften durch die Bestimmungen des 8 105 i der Gewerbeordnung, wonach der 8 105 5 u. a auf Schau stellungen keine Anwendung findet. Ob eine solche oder ob ein wirk licher Kunsthandel vorlag, bildete den Gegenstand eines Rechtsstreits, der vor kurzem dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlag. Der Tatbestand war folgender: Der Kunsthändler B. in Hamburg war unter Anklage gestellt wor den, weil er in seiner Kunsthandlung all Sonntagen seine Verkäuferinnen im Sommer von 10—2 Uhr und im Winter von 10—4 Uhr beschäftigt und somit gegen 8 105 5 der Gewerbeordnung verstoßen habe. Das Schöffengericht H. sprach ihn frei. Die Staatsanwaltschaft legte Be rufung beim Landgericht H. ein, und dieses bestrafte den Kunsthändler. Nunmehr legte dieser Revision beim Oberlandesgertcht H. mit der Begründung ein, die Vorinstanz habe mit Unrecht angenommen, daß die ihn befreienden Bestimmungen des 8 1051 keine Anwendung fänden. Er unterhalte außer seinem Kuusthandel den Gewerbebetrieb einer Schaustellung, indem seine Abonnenten, namentlich Sonntags, kämen, um seine Kunstwerke zu besichtigen. Die Nevisionsiustanz sprach sich in seinem Sinne wie folgt aus: Die Strafkammer kommt zu der Feststellung, daß auch au Sonn tagen mit Rücksicht auf die Erklärung des Angeklagten, die ausgestellten Werke der Kunst seien ihm in der Hauptsache zum Verkaufe übergeben, die Ausstellung von Kunstwerken den Besuchern nicht etwa lediglich einen Genuß verschaffen oder zur Belehrung dienen soll, sondern daß sie ebensowohl ivie au Werktagen die Bestimmung habe, dem Publi kum zu zeigen, ivas für Kuustgegenstäude bei ihm zu kaufen seien, und auf diese Weise Käufer dafür zu werben. Die Berufungsinstanz kommt zu dem Schluß, daß cs sich bei dem Angeklagten auch an Sonn tagen nicht um eine »reine« Schaustellung, sondern in gleicher Weise wie an Werktagen um ein Feilhalten von Kunstgegenständen, die zum Zweck des Weiterverkaufs angeschasft worden sind, also um eine Ver- ^ Sprechsaal. Valuta-Schwierigkeiten in Österreich. iV-,1. Nr. 24g, 284 ». 285.) Unter dieser Überschrift beklagen sich Wiener Firmen, daß Wiener Auölieferungsstellen reichsdeutscher Verleger versuchen, die in Reichs mark ausgestellten Fakturen mit einer Umrechnung von X. 1.30 einzu- zieheu. Ich gebe den Wiener Kollegen vollkommen recht, wenn sie sich weigern, in dieser schweren Zeit ihren Geschäftsfreunden Extra vorteile zuzugestchen, die die Selbstkosten noch höher steigern, als der hohe Kurs der Mark in Österreich dies ohnehin schon tut. Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit darauf Hinweisen, daß gerade die öster reichischen Verleger mitten im Frieden die deutschen Bücherkäufer und deutschen Kollegen mit einer Auflage belegen, die erheblich höher ist als die Differenz zwischen der deutschen Mark und der Bcrechuungsweise, die oben getadelt wird. Ich meine die noch immer beliebte Berech nung der Krone mit 1 Mark. Tun dies auch nicht alle österreichischen Verleger, so doch vielfach gerade diejenigen, die ihren Absatz in Deutsch land suchen. Fch will hier nur zwei Beispiele zweier verschiedenen österreichischen Verleger anführeu: Wolf, Gerichtsentlastungsnovelle, trägt den Aufdruck: Preis brosch X 2.40, und der deutsche Ordiuär- preis beträgt .// 2.40; GrüuhutS Zeitschrift, die in Deutschland einen großen Absatz hat, kostet jährlich in Österreich 20 X, in Deutschland 20 .7/. Die Erhöhung beträgt also fiir Deutschland 30 Prozent. Es ist dies vielleicht nur ein alter Zopf; aber gerade in der jetzigen Zeit, in der Deutschland einträchtig mit Österreich-Ungarn um seine Existenz gegen eine Welt im Felde steht, sollte er abgc- schuitteu werden, und der deutsche Buchhändler und deutsche Bezieher nicht schlechter gestellt sein als der österreichisch-ungarische. Leider ist es nicht Österreich-Ungarn allein, das Deutschland eine solche Sonderstellung anweist; auch in der Schweiz gibt es noch immer Verleger, die den Frauken — 1 .// rechnen, also von dem deutschen Ab nehmer 20 Prozent mehr verlangen, als von dem schweizerischen. Viel- leicht entschließen sich auch die schweizerischen Verlagshandlungen, die sen alten Zopf gründlich abzuschneiden. N. L. Prager. Bcraiiiwortlicher Redakteur: EmtlThomaS. — Verlag: Der Bvrsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich tn Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 28 lBuchhänblerhauS». 1680
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