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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1916
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- 1916-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1916
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Redaktioneller Teil. .4k 268, 17. November 1916. Lehren aus zwei Entscheidungen. I. Fixgeschäfte im Buchhandel? Von einem Verleger wird von einem Prozeß Mitteilung gemacht, den er gegen einen Sortimenter geführt hat aus folgendem Grunde: Ein Bestellzettel trug unter anderem die Bestimmung »muß bis 25. XII. in meinen Händen sein«. Da der Bücherzettel aber erst nach den Weihnachtsfeiertagen in die Hände des Verlegers gelangte und nach der Aufgabezeit auch gar nicht früher eintreffen konnte, so nahm der Verleger einen Schreibfehler an oder den Versuch, einen rascheren Versand zu bewirken, und ließ die Sendung sofort am 27. XII. in drei Pa keten abgehen. Wie das eben um diese Zeit bei der Post Vor kommen kann: die Pakete kamen nicht gleichzeitig an, sondern merkwürdigerweise das Nachnahmepaket zuerst, später die beiden andern. Ein Paket nahm die Firma an, die beiden anderen, darunter das Nachnahmcpaket, kamen zurück. In einem Prozeß mit 32 oder 34 Terminen entschied das Gericht, daß es sich hier um ein Fixhandelsgeschäft handelte, und wenn der Absender die Bedingung des Bestellers (wonach die Sendung also schon im Besitz des Bestellers hätte sein sollen, bevor der Lieferer den Auftrag nur empfing) nicht erfüllen könne, so dürfe er die Sen dung gar nicht zum Versand bringen. Diese Entscheidung des Gerichts, daß hier ein Fixhandels geschäft vorliege, ist an sich anfechtbar, denn mit diesem, aus dem Börsenterminhandel stammenden Begriff ist ein solches ganz einfaches Lieferungsgeschäft, das nur an einen bestimmten eiligen Zeitpunkt gebunden ist, richtiger Ansicht nach nicht auf eine Stufe zu stellen. Die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sind da ganz andere, und es ist nur ein Kleben an Aeußerlichkeiien, wenn der Richter ein solches Geschäft als Fixhandelsgeschäft bezeichnet. Doch wir wollen uns hier aus diese juristische Frage nicht ein lassen. Lehrreich ist daran nur, welchen Urteilen man sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aussetzen kann, wenn auf irgend einer Seite keine anständige und entgegenkommende Behandlung geübt wird. Das hier in Frage stehende Geschäft stellt sich ohne Zweifel als ein Kaufgeschäft mit einer Bedingung dar. Die Be dingung ist die, daß der Absender bis zu einem bestimmen Ter min liefern soll. Ist nun dieser Termin so kurz, daß die Er füllung zum mindesten von der Seite des Lieferers nicht gewähr leistet werden kann, so tut er auf alle Fälle gut — namentlich wenn er die Geschäftsbehandlung seines Käufers nicht sehr genau kennt —, nicht ohne weiteres an einen Schreibfehler oder an eine § Nervosität des Bestellers zu glauben, sondern ganz einfach ge-! schäftlich zn erklären, daß er diese Bedingung nicht erfüllen könne! und demnach nicht geliefert habe. Macht sich dieser Grundsatz im ; Buchhandel geltend, dann wird der Besteller künftig auch ganz i allgemein davon absehen, Bedingungen zu stellen, die nicht oder! schwer erfüllbar sind, und es wird sich allmählich der Brauch herausbilden, daß der Lieferer, namentlich in außergewöhnlichen Zeiten (Krieg, Weihnachten), überhaupt und grundsätzlich nur das verspricht, was zu halten in s eine r Macht liegt. Der Ver leger, der diese Erfahrung machen mußte, hat denn auch ganz richtig aus seiner Erfahrung den Schluß gezogen, daß er alle Bestellungen, die eine unerfüllbare Vorschrift enthalten, uner- lcdigt zurückgehen läßt und anstatt der Lieferung erst eine Mit teilung macht. Denn der Absender kann in keinem Falle eine Gewähr für den Eingang einer Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dein Besteller übernehmen, er kann nur für den rechtzeitigen und zuverlässigen Versand von seiner Seite aus Sorge tragen. II. Gebrauch eines unrichtigen Angestellten zeugnisses. Eine andere Erfahrung, die kürzlich eine Firma gemacht hat, sei hier weiter zum allgemeinen Nutzen milgeteilt. Einem Ange stellten war bei seinem Ausscheiden aus der Firma ein ausgezeich netes empfehlendes Zeugnis ausgestellt worden. Nach seinem Ausscheiden stellten sich jedoch Tatsachen heraus, die auf das ge schäftliche Verhalten des Angestellten ein wesentlich ungünstigeres Licht warfen. Er war sehr tüchtig, aber in manchen Dingen allzu tüchtig, sodaß die ihm von dem Prinzipal bescheinigte Treue und Redlichkeit nicht stimmten. Nun kamen andere,'die sich mit dem Angestellten auf Grund seines guten Zeugnisses eingelassen halten, und wollten sich an dem Prinzipal, der das gute Zeugnis ausgestellt hatte, schadlos halten. Das ist ja an sich berechtigt, da der Aussteller eines solchen Zeugnisses für den Inhalt zu haften hat. Es kam zur Klage. Der Prinzipal forderte von seinem früheren Angestellten: a) daß er das Zeugnis nicht mehr benutze, b) daß er es zurückgebe. Der Angestellte weigerte sich. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht und in zweiter Instanz vor dem Landgericht verhandelt. Sie gehörte (nebenbei bemerkt) in der Tat nicht vor das Kaufmannsgericht, sondern vor die ordentlichen Gerichte, denn es handelt sich nicht um das Zeugnis als Forderung des Angestellten gegenüber dem Prinzipal, son dein um eine unerlaubte Handlung, um eine Art Betrug im Verkehr mit Dritten. Das Landgericht wies die Klage des Prin zipals ab, nicht etwa weil der Prinzipal sachlich im Unrecht war, sondern aus dem Grunde, weil der Prinzipal nicht wissentlich oder fahrlässig ein unrichtiges Zeugnis ausgestellt habe, sondern weil er den wahren Sachverhalt nicht gekannt habe und mithin nicht schadenersatzpflichtig sei. Da er dies aber nicht fei, so falle ein Rechtsgrund, das Zeugnis zurückzufordern, weg, auch wenn der Prinzipal sich, wie er betont hatte, bei dem weiteren Gebrauch des Zeugnisses durch den Angestellten einem lästigen Schrift wechsel und unangenehmen Auseinandersetzungen aussetze. Bei diesem Urteil kam allerdings noch ein Gesichtspunkt des Amtsgerichtes zur Sprache, der die Ausfassung des Amtsgerichts freilich in merkwürdigem Lichte erscheinen läßt, denn dieses sprach davon, daß der Angestellte das unrichtige Zeugnis u, a. deshalb nicht zurückzugeben brauche, weil das Zeugnis sein Eigentum sei. Das ist nun Wohl eine (schon oft gerügte) allzu äußerliche Auffassung; ein Zeugnis ist doch gewiß etwas andere: als ein Stück Papier; ein Zeugnis ist eine Meinungsäußerung, die sich nur notwendigerweise der Schriftform und des Papiers bedient, ist ein Rechtsgut, an dem man Wohl kaum in diesem Sinne Eigentum haben kann. Doch das nebenbei. Wir lernen aus dem Urteil nur wiederum, daß bei Erteilring von Zeugnissen die subjektive Wahrhaftigkeit unbedingt erfor derlich und ausschlaggebend ist. X. Kleine Mitteilungen. Mißbrauch des Rote» Kreuzes und der Vatirlaudslicbe. <Nach- druck verboten.) — Vom Landgericht Hilöesheini ist am 8. August der Kaufmann H ngvDvnath wegen Betrugs im wiederholten Rück fälle zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bald nach Aus bruch des Krieges hatte er seine bisherige Stellung eingebüßt. Um sich eine neue Erwerbsquelle zn verschaffen, kam er ans den Gedanken, die Vaterlandsliebe ansznnützcn. Angeblich unter Beihilfe eines Freundes, der inzwischen gefallen ist, verfaßte er ein Gedicht patriotischen Inhalts daß der Erlös zum Besten des Noten Kreuzes verwendet werde. Das Stück verkaufte er fiir 10 Pf. In Sarstedt machte er sich beim Verkauf des Gedichtes verdächtig und wurde verhaftet. In seinem Besitze wur den 8,90 Mk. gesunden, die er vereinnahmt hatte. Es stellte sich dann heraus, daß er gar nicht daran gedacht hatte, den Erlös oder wenigstens einen Teil desselben an das Rote Kreuz abzuliefcrn, daß er vielmehr das Note Kreuz und die Vaterlandsliebe der Käufer mißbraucht hatte, um leichter sein Schriftwerk absetzen und Gewinn daraus ziehen zn können. Zwar hat er behauptet, er habe die Absicht gehabt, später Geld an das Rote Kreuz abzuliefcrn, und er habe auch früher öfter Spen den fiir dieses geleistet, aber das Gericht hat ihm dies nicht geglaubt, zumal er vielfach wegen Betrugs vorbestraft ist und keinerlei Ver mögen besitzt. Die Revision des Angeklagten, der sich n. a. über die Ablehnung von Bcmeisanträgcn beschwerte, wurde vom Reichs gericht als unbegründet vcrworfc n. (S I) 464/16.) I/,. Gefallen: Personalnachrichten. am 3. September Herr Hans Peter sen, Landstnrminann in einem Garde-Neserve-Negiment. Der fürs Vaterland Gefallene gehörte der Verlags-Abteilung der Missionshandlnng in Her mannsburg als Mitarbeiter an. Der Tod dieses tüchtigen und persönlich liebenswerten Mannes wird von allen, die ihm nahe standen, aufs schmerzlichste empfunden. 1424
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