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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1919
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- 1919-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1919
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- Deutsch
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X- 195, 9. September ISl9. Redaktioneller keil. nicht nur ohne gesetzliche Ermächtigung gelangt ist, sondern auch ohne Prüfung des ihm für die Wirtschaftslage der Be triebe angebotenen Beweismaterials. Nach alledem halten wir den Demobilmachungskommissar nicht einmal für berechtigt, eine Verbindlichkeitserklärung beim Reichswirlschaftsminislerium zu beantragen, wie dies nach 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 für Tarifverträge, nicht aber für Schiedssprüche vielleicht möglich gewesen wäre. Niemals aber kann davon die Rede sein, datz der Demobil- machungskommissar berechtigt gewesen wäre, von sich aus zu einer Verbindlichkeitserklärung im vorliegenden Falle zu ge langen. Wenn er es trotzdem getan hat, so liegt ein Verstoß gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vor, der nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen die Nichtigkeit der angefoch tenen Verbindlichkeilserklärung zur Folge hat. Wir müssen daher mit Rücksicht auf die schweren wirtschaftlichen Folgen, die ihr anhaften können, unseren Antrag auf sofortige Auf hebung wiederholen. Mit vorzüglicher Hochachtung Ortsgruppe Leipzig des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, vr. A. Giesecke, Vorsitzender. Obige Eingabe ist außerdem dem Reichswirtschaftsministe- rium und der sächsischen Regierung zugestellt worden. Anlage L s. Bbl. Nr. 184. Anlage It Abschrift. 22. August 1919. An das Sächs. Wirtschaftsministerium z. Hdn. des Herrn Ministerialdirektor Geh. Reg.-Nat vr. Klien, Dresden. Auf Grund von ß 30 der Neichsverordnung vom 23. De zember 1918 über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellten ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeitcn erheben wir Beschwerde gegen den in Anlage L abschriftlich beige fügten unter Vorsitz des Herrn Regierungsrat Kegel gefüllten Schiedsspruch vom 20. August 1919 des Leipziger Schlichtungs ausschusses. Die Begründung dieser Beschwerde ist in den Rechtsaus führungen Anlage L beigefügt. Wir fügen diesen Ausfüh rungen hinzu, daß wir die Zuständigkeit des Leipziger Schlich lungsausschusses überhaupt bestreiten, denn nach der Verord nung vom 23. Dezember 1918 ist der Schlichtungsausschuß nur berufen, auf Anruf oder von Amts wegen tätig zu werden, wenn es sich um die Schlichtung von Arbeits streitigkeiten handelt. Das geht, wenn es nicht schon aus der Überschrift folgt, aus dem ganzen Ausbau dieser Verordnung unzwei deutig hervor und hat zur Folge, datz vor dem Schlichtungs ausschuß nur solche Streitigkeiten verhandelt und entschieden werden dürfen, die auf Grund bestehender Tarifverträge im einzelnen entstanden sind. Hier liegt das Verhältnis anders: Für uns handelt es sich nicht um Arbeitsstreitigketten dieser Art, denn ein Tarifvertrag besteht feit Kündigung des alten Tarifs durch die Arbeitnehmerschaft nicht mehr, auch sind die einzelnen Arbeitsverhältnisse durch Entlassungen erloschen, son dern um dis Herstellung eines neuen Tarifs von Organisation zu Organisation. Hier entscheidend einzugreisen, fehlt dem Schlichtungsausschutz die Zuständigkeit. Er kann sie auch nicht aus ß 20, Absatz 1, Satz 2 herleitcn, denn wenn er hiernach auch von wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber oder - Arbeitnehmer angerufen werden kann, so kann dies nur be deuten, daß er lediglich befugt ist, vermittelnd tätig zu werden, nicht aber zum Erlaß eines Schiedsspruchs. Für die Richtig keit dieser Ausführungen beziehen wir uns außer auf die über einstimmende Spruchpraxis der meisten Schlichtungsausschüsse übrigens auf eine Rechtsbelehrung, die Herr Regierungsrat Kegel selbst am 18. August 1919 anläßlich der gleichgearteten Verhandlung des Verbandes der Buchbindereibesitzer zu Leip zig mit den Buchbrndereimarkthelfern über einen erst zu schließenden Tarifvertrag dem Syndikus des Zentralaus- schnsscs der Arbeitgeberverbände, Herrn Berg, gegeben hat. Auf dessen Frage, ob in diesem Falle der Schlichiungsausschuß zu ständig sei, antwortete Herr Regierungsrat Kegel inhaltlich: Der Schlichtungsausschuß als solcher ist gar nicht zuständig. Wir können auch keinen Spruch fällen. Wir können aber sehen, wie weit wir uns einigen, und seitens des Schlichtungsans- schusses einen Vcrgleichsvorschlag machen. Das soll bedeuten: wir würden so entscheiden, wenn wir zuständig wären. Wenn er trotzdem dort und dann zwei Tage darauf den mit dieser Beschwerde angefochtenen Schiedsspruch gefällt hat, so könn ten wir nur annehmcn, daß seitens des Herrn Regierungs- rat Kegel neben den in der Anlage ausgefllhrten Verstößen gegen die Verordnung vom 23. 12. 1918 bewußte Überschrei tungen seiner Zugehörigkeitsgrcnzcn vorlicgen, tue genau so wie die in der Anlage gerügte Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu einer Gefahr für das Rechts- und Wirtschafts leben werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler, Ortsgruppe Leipzig. Anlage 6. Abschrift. Leipzig, am 2. September 1919. Schlichtungsausschuß Leipzig Reg. Nr. 2400 Reg. IM. Augustusplatz 7. An den Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler Ortsgruppe Leipzig, Leipzig. In sofortiger Beantwortung Ihres Schreibens vom 1. d. M. wird Ihnen folgendes mitgeteilt: Die Rechtslage ist nach wie vor folgende: Nach Z 15 der Verordnung vom 23. 12. 1918 sind die unständigen Beisitzer im Schlichtungsausschuß aus der für die Streitigkeit in Be tracht kommenden Berufsgruppe zu entnehmen. Nach H 27 a. a. O. dürfen bei Abgabe eines Schiedsspruchs diese un ständigen Beisitzer an der einzelnen Streitsache nicht beteiligt sein oder gewesen sein. Dieses Verfahren hat der Schlich tungsausschuß bisher grundsätzlich angewendet. Es kommen aber nun Fälle vor, wie z. B. bei Tarisstreitigkeiten, wo das ganze Gewerbe beteiligt ist, wo also beide Bestimmungen gleich zeitig nicht ausgefllhrt werden können. Wo es sich in diesen Fällen um nichteiiige Sachen handelt, gibt der Schlichlungs- ausschutz diese an das Reichsarbeitsminifterium gemäß Z 27 a. a. O. zur Bestimmung eines andern Schlichtungsausschusses ab. Wenn es sich um eilige Sachen handelt, ist dieses Ver fahren, weil es die Angelegenheit um mindestens 14 Tage ver schleppt, undurchführbar. Der Schlichtungsausschuß hat daher in solchen eiligen Fällen, da zwei entgegengesetzte Bestim mungen nicht ausführbar sind, die wichtigere von beiden aus- gesührt, nämlich die des ß 15. Dieses Verfahren ist auf An frage des Schlichtungsausschusses vom Reichsarbeitsmini sterium ausdrücklich unter der Voraussetzung gebilligt worden, daß eine Ablehnung der Beisitzer wegen Befangenheit nicht erfolgt. Nachdem Sie in der Tarifstreitigkeit mit den Buchhand lungsgehilfen und kausm. Angestellten, obwohl eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht erfolgt war, nachträglich das Ver fahren des Schlichtungsausschusses angefochten haben, wollte der Schlichtungsausschuß Ihnen durch sein Schreiben vom 29. v. M. Gelegenheit geben, von vornherein Ihre Bedenken gegen dieses Verfahren zu beheben. Da es, wie Sie nunmehr Mit teilen, Ihnen nicht möglich ist, einen Beisitzer zu finden, der beide Bestimmungen der genannten Verordnung erfüllt, muß der Schlichtungsausschuß in diesem Falle auf sein bisher ge- übtes Verfahren zurückgreifen, da Ihre Tarifstreitigkeit mit den Buchhändler-Markthelfern als Streiksache eilig ist. Sie werden daher gebeten, zu der anberaumten Verhand lung einen Herrn als unständigen Beisitzer und Vertreter der Arbeitgeber im Auftrag des Unterzeichneten Vorsitzenden
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