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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X- 53. 5. März 1920. Der Valuta-Ausgleich gemäh tz 4 stellt in Prozenten abgerundet den Unterschied zwischen den höchsten Tageskursen der vergangenen Woche und den für das betreffende Land festgesetzten Umrechnungskursen dar. Er ist beim Verkauf an Buchhändler und Wiederverkäufer des Auslands auf die deutschen Nettopreise, bei Verkäufen an das Publikum im Auslande auf die deutschen Ladenpreise aufzuschlagen. Lclztcrcnsalls tritt zu der Endsumme gemäh 8 6 noch der TcucrungSzuschlag von 2t> °/<> hinzu. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Im Monat Februar wurden als ordentliche Mitglieder in unseren Verein ausgenommen: Herr Wolfgang Friedrich i. Fa. Heinrich I. Naumann. „ Ernst Graubner i. Fa. Ernst Graubner, Alfred Rühle i. Fa. Rohr L Rühle, Gustav Rothschild, Geschäftsführer der Buchh. Gustav Fock G. m. b. H., „ Oswald Wachsmulh i. Fa. Oswald Wachsmuth. Leipzig, den 3. März 1920. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Richard Linnemann, Richard Francke, Vorsteher. Schriftführer. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen-Verband. In Ausführung des Beschlusses der ordentlichen Haupt versammlung des Verbandes vom 6. September 1919 berufen wir die festgelegte außerordentliche Hauptver sammlung für Sonntag, den 21. März 1920, vormittags 10 Uhr, nach dem »Deutschen Buchhändlerhaus«, Leipzig, Hospitalstr., Eingang I, hiermit ein. Als Ausweis dienen die Beilragsquittungen für das I. Vierteljahr 1920. Jeder Teilnehmer hat sich als Mitglied auszu weisen, worauf wir noch besonders aufmerksam machen Tagesordnung: Beschlußfassung über die Vorschläge des Vorstandes für eine zeitgemäße Umge staltung des Verbandes It. Beschluß der or dentlichen Hauptversammlung v. 6. September 1919. Leipzig, den 3. März 1920. Der Vorstand. Richard Hintzsche. Edgar Pilz. Richard Hohlfeld. Die Luxusdruüe im neuen Llmsahsteurrgcsctz. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Dle Bestimmungen des neuen Umsatzsteuergesetzes sind von Rath in Nr. 19 des Börsenblattes dargcstellt worden. Aus der Fülle der Emzelbestimmungcn soll nur die über die Luxus drucke (8 15 Abt. II Nr. 3> näher untersucht werden. Voraussetzung der Luxusslcucrpflicht dieser Ziffer ist, das; das Werk sowohl auf besonderem Papier als auch in beschränkter Auflage erscheint. Mithin unterliegen der Luxussteuerpflicht jene Verlagsarlikcl nicht, dis wenn auch aus kostbarem Papier, so doch in normaler Anflagcnhöhc erscheinen. Tie Verwendung von besonderem Papier liegt vor, wenn eine Pavicrsorte ver wendet wird, die von der gerade zu diesem Zwecke sonst üblicher weise benutzten Papiersorte sich durch ibre Güte unterscheidet. Es liegt also der Druck ans besonderem Papier im Sinne dieser 218 Gesetzesbestimmung nicht vor, wenn das Papier zwar an und für sich wertvoll, aber seine Verwendung erforderlich ist, um ge rade dieses Werk zweckentsprechend wiederzugeben. Dieser Ge sichtspunkt ist insbesondere bei Werken mit Reproduktions- Material zu beachten, namentlich dort, wo auf die Wiedergabe gerade der zartesten Nuancen Wert gelegt wird. Keinesfalls aber liegt — trotz der heute meist verwendeten Papierqualität — eine Abweichung von der üblichen Papiersorte dann vor, wenn Pa pier in friedensmätziger Qualität benutzt wird. Unter beschränkter Auflage ist eine durch einmaligen Druck gang produzierte Summe von Druckexemplaren, deren Zahl hin ter der üblichen Zahl ausfallend zurückbleibt, zu verstehen. Eine beschränkte Auflage muß nicht gegeben sein, wenn die Zahl der Druckexemplare unter 1000 Stück beträgt. Die Tatsache, ob die Exemplare numeriert sind, ist gleichgültig. Erscheinen nun bei der Auflage eines Werkes einige wenige Exemplare auf besonderem Papier, während die überwiegende Mehrzahl auf gewöhnlichem Papier gedruckt wird (also neben der gewöhnlichen Ausgabe eine Vorzugsausgabe), so erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf jene gesonderten Exemplare, obwohl ihre Summe nicht eine Auflage für sich im Sinn des Verlags- gesctzes darstellt. Hersteller jener Luxusdrucke im Sinne des Umsatzsteuerge setzes ist der Verleger, und er ist mithin luxussteuerpflichtig. Nicht dagegen der Drucker, obwohl tatsächlich er die steuerpflich tige Leistung hervorbringt. Denn diese Herstellung geschieht für den Verleger, der seinerseits die Drucke im Rahmen seines Erwcrbsgeschäftes absetzen will. Beim Kommisstonsverleger ist zu unterscheiden: Bestellt der Verfasser diese Luxusdrucke direkt beim Drucker, so ist er steuerpflichtig. Hat dagegen der Verleger die Vervielfältigung des Werkes übernommen, so wird er steuer pflichtig, da er die Drucke im eigenen Namen beim Drucker bestellt, wenn auch die Vervielfältigung und Verbreitung auf Rechnung des Verfassers geht, der Verleger somit für den Ver fasser auf Grund eines Dienstvertrags tätig wird. Wesentlich ist, daß die Herstellung solcher Luxusdrucke inner halb der gewerblichen Tätigkeit des Herstellers geschieht, oder daß der Besteller, der diese Leistung hervorgebracht hat, diese Produkte innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiterver- Sußert. Es wird mithin eine stetige Tätigkeit verlangt, die in der Absicht geschieht, ans dieser stetigen Tätigkeit Einnahmen zu erzielen. Eine Gelegenheitsarbeit, ein einmaliges Tätig- werdcn deckt den Begriff der »gewerblichen Tätigkeit« im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht. Alle Druckaufträge eines Ver legers fallen in den Rahmen seines Verlagsgeschäfts, sind also als gewerbliche Tätigkeit auch dann anzusprechen, wenn der Ver leger gerade an diesem Verlagswcrke keine Gewinne machen will. Läßt aber der Verleger einen Privatdruck für sich Her stellen, den er zwar als in seinem Verlage erschienen bezeichnet, den er aber nicht als Verlagsartikel verbreitet, sondern an Be kannte verschenkt, so kann Luxussteuerpflicht nicht entstehen, auch wenn die Drucke auf besonderem Papier und in beschränkter Auflage erscheinen. Ebenso ist die Luxussteuerpflicht ausge schlossen, wenn ein geschlossener Kreis, z. B, ein Bibliophilcn- verein, nur für seine Mitglieder Luxusdrucke Herstellen läßt und sie an diese abgibt, da hier die Absicht, Gewinne durch die Aus gabe dieser Drucke zu erzielen, fehlt. Dagegen tritt beim Kom missionsverlag dann die Luxussteuerpflicht ein, wenn der Ver fasser sich entschließt, gerade diese Arbeit im Luxusdruck er scheinen zu lassen. Denn seine gewerbliche Tätigkeit ist die des Schriftstellers, und gewinnbringende Verwertung seines Geistes werkes ist auch diese Luxusausgabe. Nachdrucke in Luxusaus
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