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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1921
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- 1921-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X° 45, 23. Februar lS21. I. Verzeichnis der Mitglicdstaaten der Union. Belgien seit Anbeginn <5. Dez. 1887) Dänemark mit den Färöer- Inseln Deutschland Deutsch« Schutzgebiete Frankreich mit Algerien und den Kolonien Griechenland Großbritannien Englische Kolonien und Besitzungen und manche Protektoratsländer Haiti Italien Japan Liberia Luxemburg Marokko (soweit französ. Pro tektorat) Monaco Niederlande Niederländisch-Jndierr, Curaeao und Surinam Norwegen Österreich Polen Portugal mit Kolonien Schweden Schweiz Spanien mit Kolonien Tunis „ 1. Juli 1903. „ Anbeginn. „ 1. Januar 19öS. „ Anbeginn. „ 9. November 1920. „ Anbeginn. „ Anbeginn und 1. Juli 1912. „ Anbeginn. „ Anbeginn. 15. Juli 1889. 16. Oktober 1908. „ 20. Juni 1888. „ 16. Juni 1917. 20. Mai 1889. „ 1. November ISIS „ 1. April 1913. „ 13. April 1898. „ 1. Oktober 1929. „ 28. Januar 192S. 29. März 1911. „ 1. August 1994. „ Anbeginn. „ Anbeginn. „ Anbeginn. II. Zwischen den Unionsländern geltende Verträge. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. -»> Ohne Vorbehalt. Belgien. Liberia. Monaco. Portugal. Deutschland. Luxemburg. Österreich. Schweiz. Haiti. Marokko. Polen. Spanien. d> Mit Vo rbeh alten : Dänemark: Zeilungs- und Zeitschristenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatz akte von 1896). Frankreich und Tunis : Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Be stimmungen). Griechenland: 1. Ausschließliches übersetzungsrccht (Art. ö der Berner Über einkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Auf- und Vorführungsrecht (Art. 9 der Berner Überein kunft von 1886). Großbritannien: Rückwirkung (Artikel 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Rr 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen dramati scher oder dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Absatz 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Japan: 1. Ausschließliches übersetzungsrccht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zufatzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeilungs« und Zeitschriftcnartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatz- akl« von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen dramati scher und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Bernec Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatz- akt« von 1896). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeiischrisienarükel (Art. 7 der Berner Übereinkunft von 1886). (Nach: De Droit ck'Luteur 1921, Rr, 1.) Die Internationale Berner Llnion im Jahre 1921. (Übersetzung aus »Do Droit ck'Lutsur-, Nr, 1 vom 18. Januar 1921, von E. K.) Allmählich ist die erste Nummer im Jahre der Zeitschrift »Do Droit ck'Lutour- eine Spezial-Nummer geworden, die in erster Linie der Internationalen Union, ihrem Wesen und ihrer Ent wicklung gewidmet wird. Wir haben alle Ursache, nicht unzu frieden mit dem Laufe zu sein, den sie im Jahre l920 genommen, und mit dem Wege, der ihr tm beginnenden Jahre vorgezsichnet zu sein scheint. Es versteht sich, daß die vor einem Jahre von uns ausgesprochenen Wünsche sich nicht alle erfüllten. Gut Ding will Weile haben. Wie jeder einzelne, so haben auch wir uns in der Haupttugend dieser Übergangsperiode üben müssen: in der Geduld. Aber wir bleiben nicht sichen. Die Union gewinnt an Boden, ihr Einfluß wächst. So sind im Jahre 1920 drei neue Mitglieder dem alten Verband von 19 Unionstaaten beigetreten: Polen, schon am 28. Januar, Österreich am Anfang des dritten Vierteljahres und Griechenland am 9. November. Polen besitzt noch kein« Gesetzgebung über das Urheber recht. Es hat sich zunächst mit der Gesetzgebung über das indu strielle Eigentumsrecht beschäftigt. Da es aber am 28. Juni >919 gleichzeitig mit dem Friedensvertrag mit Deutschland einen Sondervertrag mit den fünf alliierten und assoziierten Groß mächten Unterzeichnete, ist anzunehmcn, daß es sich auch zum Schutz des industriellen, literarischen und künstlerischen Eigen tums der alliierten und assoziierten Landesangehörigen und viel leicht sogar derjenigen der Miigliedstaaten des Völkerbundes verpflichtete, wie dies bei andern ähnlichen Verträgen geschehen ist. Wie dem auch sei, die Berner Übereinkunft, die sehr zweckmcißigerwcise Rechisbcstimmungcn über die meisten wesent lichen Punkte ln den internationalen Beziehungen enthalt, wird bis zur Ausarbeitung eines Gesetzes und bis zur Festigung des inlernaiionalcn Lebens ganz gut an Siclle des internen Rechts treten können, sodatz ein Einwurzeln des Nachdrucks in Polen nicht befürchtet zu werden braucht. Österreich bereitete seinen Beitritt zur Union durch eine gesetzgeberische Revision vor, deren wichtigste Punkte wir seiner zeit mittcilten (Börsenblatt 1920, Nr. 208). Griechenland handelte ebenso. Sein neuer Gesetz über das Urheberrecht wurde im Amtsblatt vom l6. Juli l92ö veröffentlicht. Bevor wir die Übersetzung davon bringen, muß ten wir die zuständigen griechischen Behörden um einige Auf klärung über die Trogweiie gewisser Bestimmungen dieser Ge setzes bitten, denn es trägt noch die Spuren der recht unvoll kommenen und unzulänglichen früheren Ordnung der Dinge. Griechenland ist nicht imstande gewesen, sich auf diesem Ge biete in die vordere Linie zu begeben. Es hat seinen Eintritt 218
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