Redaktioneller Teil. 105, 6. Mai 1922. An die Leipziger Mitglieder, soweit sie keine Stiminderiretungen haben, sendet die Geschäftsstelle diese For mulare spätestens am Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung. 8 12. Zur Annahme der Wahlzettel haben Vertreter des Wahlausschusses sich rechtzeitig am Eingänge des Saales, in dem die Hauptversammlung stattsinden soll, einzufinden. Mit Eröffnung der Hauptversammlung erlischt die Verpflichtung des Wahlausschusses zur Entgegennahme weiterer Wahlzettel. Wahl der Vertreter der Orts- und KreiSvereine im Vereinsausschuß. 8 17. DieZeil der Wahlmänner-Versammlung setzt der Wahlausschutz fest, in der Regel für den Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung. 8 >8. Die Leitung der Wahlmänner-Vcrsammlung geschieht von dem Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Wahlausschusses, ein zweites Mitglied des Wahlausschusses führt das Protokoll. Bei Eröffnung gibt der Leiter an die Wahlmänner die Wahlzettel aus. 8 IS. D i e W a h l, an der sich nur die Wahlmänner beteiligen, erfolgt durch Abgabe der Wahlzettel in einem Wahl gange. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der in der Versammlung vertrclencn Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang die erforderliche Stimmenanzahl nur für weniger Kandidaten, als Posten zu besetzen sind, so wird für jeden noch freien Posten ein besonderer Wahlgang vorgenommen. Nur die Kandidaten des ersten Wahl- ganges können in diese engere Wahl kommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Wahlleiters. Das Protokoll ist außer vom Wahlleiter und Protokollführer auch von zwei Wahlmännern zu unterzeichnen und dem Vorstande des Börsenvereins einzureichen. 8 20. Abdruck dieser Geschäftsordnung hat acht Tage vor jeder Hauptversammlung auszugsweise, soweit dies zur Unterrichtung der Mitglieder des Börsenvcreins zweckmäßig erscheint, einmal im Börsenblatt zu erfolgen. Hierbei erlaubt sich der Wahl-Ausschuß darauf aufmerksam zu machen, daß die Wahlmänner-Versammlung zur Wahl dreier Vertreter der Kreis- und Ortsvereine im Vereins-Ausschuß am S o n n a b e n d, d e in 13. M a i 1922, pünktlich 9 Uhr vormittags beginnt, damit für die Herren Wahlmänner die Möglichkeit besteht, an anderen Versammlungen teilnehmcn zu können. Weiter gibt der Wahl-Ausschuß im Anschluß an seine Bekanntmachung vom 27. April 1922 sabgedruckt im Börsen blatt Nr. 98 vom 27. April) bekannt, daß sich seinen Vorschlägen über die Vorstands- und Ausschutzwahlcn, sowie Wahlen in den Vcrwaltnngsrat der Deutschen Bücherei noch die nachstehenden Vereine ohne Abänderung angeschlossen haben: Münchener Buchhändlerverein, Wiesbadener Buchhändler-Verein. Es haben sich nunmehr 24 Kreis- und Ortsvereine zu den Vorschlägen des Wahl-Ausschusses geäußert, wovon 2t Ver eine den Vorschlägen ohne Abänderung zustimmten. Leipzig, den 6. Mai 1922, Der Wahl-Ausschuß ves Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig CarlSchöpping, Vorsitzender. VertragSnormen und Auslegungsgrundsähe für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke. Zwischen 1. dem Akademischen Schutzverein, Sitz in Leipzig, 2. dem Verband der Deutschen Hochschulen, Sitz in Münster, einerseits, und 3. dem Börsenverein der Deutschen Buch händler zu Leipzig, 4. dem Deutschen Verlegerverein, Sitz in Leipzig, andererseits, ist folgender Vertrag geschlossen worden: 8 t Um den Versuch zu machen, die Weiterbildung des Urheber- und Verlagsrechts und der Verkchrssitte aus dem Gebiete des <>t2 wissenschaftlichen Verlages durch vertrauensvolle gemeinsame praktische Arbeit zu fördern, einigen sich die vertragschließenden Verbände über Vertragsnormen und Auslegungs grundsätze fürVerlagsverträge über wissen schaftliche Werke. Die hierüber aufgestellten Richtlinien (Anlage >> bilden einen Teil dieses Vertrages. 8 2. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler tritt dem zwi schen den anderen drei Verbänden geschlossenen Vertrage über ein paritätisches Güteverfahren vom 19. Dezember 1921 bei (vgl. Mitteilungen des Hochschulvcrbandes 1922, Nr. 5 S. 54 ff., und Nr. 6, S. 84 sf., Deutsche Verlegerzeitung 1922, Nr. I, S. 2( ff., Börsenblal für den Deutschen Buchhandel 1922, Nr. 3, S. 9 ss.). 8 3. Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich, wätz rcnd der Dauer dieses Vertrages alle Maßregeln zu unterlassen).