Nr. 88 <R. VO). ! 4oÄo^M."> 6^20000 I?öoo M.^Nick^^!tqlisdsc- »' » preis: Dis Seile 250 M.. '/, S. 80000 M.. 6. 40000 M., ^ ; '6. 20000 M. Stellengej. 65 M. die Seile. Lhiffreqebühr ^ ; 100 M. Destellz. r. MitcN. u. -Nichtmitgl. die Seile 175 M. - ^ ! alle P^iss 300°/^Su^chlag^^nzeigen von Nich^nitgl. ^ Leipzig, Montag den 16, April 1833, 8U. Jatirgang. Redaktioneller Teil. Bekannimachung. Mit ZustimnRMg der Baluta-Kommisfion veröffentlichen wir nachstehend die Neufassung der Verkaufsordnung für A us l an d li efer ungen, die mit -dem Tage der Veröffentlichung in Kraft tritt. Darnach sind in Zukunft für alle Verlagserzeugni-ffe Preise in Schweizer Franken festzufetzen, während für die übrigen Länder die Preise nach der von der Außenhandelsnebenstellc für das Buchgewerbe veröffentlichten Relation zu berechnen sind. Auf die Vorteile der Lieferung zu Auslandpreisen ist schon wiederholt hingewiefen worden. Es wird durch sie die Stetigkeit der Preise im Ausland im vollkommensten Matze .gewährleistet; Mer tenerungen infolge von Kursschwankungen werden vermieden. Bei Festsetzung der Schweizer Frankenpieise ist jedoch zu -berücksichtigen, daß diese die Vorkrbegspveise im Ausland für Werke gleicher Ausstattung und Güte im allgemeinen nicht übersteigen sollen, um die Absatzfähigkeit deutscher Erzeugnisse nicht zu ge fährden. Auch bet Bemessung der Höhe der Rabatte für das Auslandsortiment empfehlen wir, -an den in der Vorkriegszeit üblich gewesenen Sätzen sestzuhalte-n, Bei der Berechnung von Porto und Verpackung sollten grundsätzlich nur die tatsächlichen Aus lagen in Rechnung gestellt werden. Für Lieferungen mach Österreich, Ungarn, Polen, dem Baltikum und Rußland bleibt die Einführung der Lieferung zu Währungspreisen vorläufig ausgefetzt. Nach diesen Ländern ist unter Jnnehaltung der bisherigen Bestimmungen vorläufig weiter zu liefern. Nach Österreich und Polen find darnach bei Werken von Verlegern, die sich dem Reversverfahren angeschlos sen haben, IVO?S auf die Jnlcmdpretse zu berechnen, falls nicht die vorgeschriebenen Reverse eing-ereicht wurden; nach Ungarn erfolgen die Lieferungen gemäß dem von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mit dem Verein Lei Ungarischen Buch- und Muftkverleger und -Händler in Budapest abgeschlossenen Vertrag, der in der Nummer 85 des Börsenblattes vom 12, April 1923 veröffentlicht worden ist, Lieferungen nach dem Baltikum und Rußland -erfolgen vorläufig zu Jnla-ndpreisen, Der Zeitpunkt, zu dem auch nach diesen Ländern zu Währungspreisen zu liefern ist, wird durch besondere Veröffentlichung noch bekannt gegeben. Die Berkaufsordnung für Auslandli-eferungen gilt nicht für di« Ausfuhr von Musikali-en und Gegenstände -des Kunst verlags, für die, wie bisher, eine Sonderregelung bestehen bleibt, Leipzig, den 16, April 1923, Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Or, Arthur Meiner, Paul Schumann, HansVolckuiar, Max Röder, OttoPaetsch, Ernst Reinhardt, « Verkaufsordnung für Auslandlieferungen. 8 l- Die Berkaufsordnung für Auslandlieferungen ist für alle Buchhändler und Wiederverkäufe! verbindlich, die Gegen stände des deutschen Buchhandels (Z 4, Ziff. 1 der Berkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publi- kum und 8 l, Abs. I der Buchhändlerischen Verkehrsordnung) an das Publikum ins Ausland unmittelbar oder durch inländische oder ausländische Buchhändler und Wiederverkäufer vertreiben, 8 2, Die Berkaufsordnung für Auslandlieferungen gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins, Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich wie die geflissentliche Verletzung der Satzung und der übrigen Ordnungen des Börsenvereins, 8 3. Als Ausland im Sinne der Verkaufsordnung für Auslandlieferungem gelten alle Länder, die nicht die deutsch« Reichs- mark als Währung besitzen. 8 4, Jeder Verleger hat für die Lieferung feiner Verlagswerke nach dem Ausland einen -Auslandpreis in Schweizer Franken festzusetzen. Für Lieferung in Länder -anderer Währung ist der Schweizer Fra-nkeripreis gemäß der von der Außenhandels- nebenstell« für das Buchgewerbe festgesetzten Relation in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen.