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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1925
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- 1925-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1925
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil, Titelschutz ... eine offene Frage? Bon Or. Alexander Elster. Bei dem Interesse, das der Buchhandel natürlicherweise an der Frage des Schutzes der Bücher- und Zeitschristentitel nimmt, ist die Schristleitung des Bbl. mit mir übcreingckommcn, ich möge ein kurzes Reserat meiner Abhandlung »Zur Lösung der Frage des Tidelschutzcs-, die im Iunihest der Zeitschrift »Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht» erschien, hier geben. Angeregt >var jene Abhandlung durch eine im Deutschen Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums stattgchabte Debatte, wo die An sichten ziemlich scharf aufeinanderstießen. So entschlossen man früher einen Urheberrcchtsschutz am Titel ablehnte und den Rechtsuchen den auf den K 16 des Ges. gegen den Unl. Wettbewerb verwies, so überzeugt tritt man neuerdings für den Urheberrechtsschutz am Titel ein und neigt fast dazu, die Bedeutung des Z 16 UWG. demgegenüber zu unterschätzen. Beides ist jedoch einseitig. Die Wahrheit liegt hier wiederum in der Mitte, und inan soll diese beiden Arten des Titelschutzes nicht durcheinaudcrwerfen, sonst entfernen wir uns immer mehr von einer Klärung, die wirklich nun endlich einmal notwendig ist. Nach sorgsamer erneuter Abwägung der verschiedensten neueren Äußerungen komme ich zu folgenden Sätzen: Ein Buch-, Film-, Zeitschriften- oder Aufsatztitel kann eine geistige Schöpfung sein und somit Voraussetzungen für einen Urheberschutz mitbringcu, seine volle Funktion äußert sich aber auf dem Rcchtsgcbiet des Wettbewerbs. Dreierlei unterscheidet ihn von dem Werk selbst: 1. er ist kein selbständiges Verkehrsgut; 2. er kommt nur alsTeil des Werkes urheberrechtlich in Betracht; 3. er dient in erster Linie zur Kennzeichnung des Werkes im geschäftlichen Wettbe werb. Wenn wir diese drei Wesenheiten des Titels erfaßt haben, ist die Lösung der so schwierig erscheinenden Rechtsfrage leicht. Da der Titel noch nicht identisch mit dem Werk, sondern nur dessen Nanre ist, so ist er für den ihn benutzenden Nachdrucker weniger als ein beliebiger Abschnitt aus dem Werk; denn ec hat ja nur Bedeutung in B e r b i n d u n g mit dem Werk. Andrer seits ist er wettbewerblich mehr als ein beliebiger Teil aus dem Werk, weil er das Werk kennzeichnet. Mithin kann urheberrechtlich im Kampfe gegen Nachdruck und anderweitige Benutzung nur seine Verwendung zusammen mit sonstigen Teilen aus dem Werk in Betracht kommen, also die Wiederver wendung des Titels unter Hinzunahme der inneren Gestaltung des Werkes, von Motiven aus dem Werk und dergleichen — es sei denn, daß es sich nicht um eine neue eigentümliche Schöpfung, wie z. B. bei der Parodie eines Werkes, handelt. Der Titel ist mithin für die Nachdruckerfrage durchaus nicht gleichzustellen mit einem beliebigen anderen Teil fetwa einem Satze) aus einem Werk; er ist sowohl mehr als ein solcher Teil (wettbewerbsrechtlich) wie auch weniger als ein solcher Teil (urheberrechtlich), eben wegen des Mangels seiner Selbständigkeit — denn ein Titel ohne ein ««ric-blati I. Deutschen vuchhansel. S2. Jahrgang. dazugehöriges Werk besagt gar nichts. Urheberrechtlich kann niemand Beschlag legen auf einen Titel, wenn dieser nicht ein Teil eines geschützten Werkes ist, und selbst das Wettbcwerbsgesetz verlangt für den Schutz, daß man sich der Bezeichnung tatsächlich bedient. Das hie und da beliebt gewordene Hamstern von Film titeln, zu denen man später einen Film schreiben lassen will, hat keine urheberrechtliche und wohl auch keine sonstige rechtliche Be deutung, sondern ist ein Mißbrauch, den das Recht keinen Anlaß hat gutzuheißen. Ein Satz, ein Abschnitt, ein Titel darf unter Umständen über nommen werden — nicht die äußere Tatsache, die innere ist maßgebend. Das Unterscheidungsmerkmal kommt von dort her, wo die Verwendung zu eigentümlicher Ncuschöpfung und Be arbeitung (K 13 UG.) beginnt und wo etwa wirklicher Nachdruck des Werkes (oder von Teilen aus ihm) geschieht. Das Kriterium des Nachdrucks ist im wesentlichen ein subjektives: der Nach drucker ist ein anderer als der Zitterer, als der Entlehne! zu eigenen neuen Fortschritten. Der eine ist ein Parasit, der andere ist ein Fortschreitender. Das alles gilt mit den gleichen Grund gedanken für den Titel eines Werkes, nur daß hier um so deut licher — und doppelt geschützt — der Konkurrenzgedanke auf- tritt, lediglich aus der besonderen kennzeichnenden Art des Titels. Der in dem Urheberschutz an sich schon gelegene Wettbewcrbs- gedanke erhält für den Titelschutz eine erhöhte Sicherung durch den Z 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die ganze Kontroverse — ob Urheberrecht oder Wektbewerbs- recht —, die die juristischen Gemüter stark beschäftigt hat, ist künstlich aufgebauscht worden. Nicht aut—sut, sondern et—et heißt es auch hier: beide Schutz-Arten, aber je nach den Umständen des Falles, und beide in ganz klarer Abgrenzung voneinander. Der Titel einer Druckschrift genießt eben außer seinem — von dem Tatbestand des Nachdrucks abhängigen — Urheberrcchtsschutz, der nur bei der Verwendung des Titels zugleich mit Teilen des Werkes gegeben ist, einen Wettbewerbsschutz, der zumeist viel leichter nutzbar ist; denn der Titel wird, was urheberrechtlich nicht der Fall ist, hier durch diesen Wettbewerbsschutz bis zu einem gewissen Grade verselbständigt! Es genügt zu seiner >vett- bewerblich schutzfähigen Form, daß er einen wirtschaftlichen Wert nur bezeichnet, während er für den Urheberschutz einen solchen wirtschaftlichen Wert auch wirklich dar st eilen muß (und dies logischerweise nur in Verbindung mit Teilen des Werkes tun kann). Daraus erklärt es sich auch, warum der Urheber rechtsschutz die eigene Schöpfung in dem Titel zur Voraussetzung hat, das Gedankliche also, während der Wettbewerbsschutz nur eine »besondere Bezeichnung» fordert, ohne Rücksicht daraus, woher diese entlehnt ist, sondern nur in dem Sinne, daß eine eigenartige Unterscheiduugskraft vorliegt. Wettbewerbsschutz schützt den Namen, aber nicht die Ware, Urheberschutz schützt den Titel und die Ware, ja aus dem Schutz der Ware heraus! Die so aneinandcrgrcnzcuden Rcchtsgebietc ergänzen ein ander, brauchen aber die Grenze keineswegs zu verwischen. Der Schutz ist ein verschiedenartiger, unter Umständen ein doppelter, was für die Praxis wichtig ist. I1S9
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