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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1929
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- 1929-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1929
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zwischen dem Träger des Verlagsrechts und einem Dritten, in erster Linie einem anderen Verleger. Diese beiden Vertrags arten sollen im folgenden besprochen werden. 1. Lizenzverträge zwischen dem Träger des Urheberrechts und einem Dritten. Es ist ein Verdienst von vr. Willy Hoffmann, auf die Lizenz verträge zur Unterscheidung von den Verlagsverträgen hinge wiesen zu haben. Er tat dies, in Anerkennung einer früheren Bemerkung von Hillig, in der Besprechung einer Reichsgerichts entscheidung in der Jurist. Wochenschrift (1928 S. 653) und forderte mich seinerzeit auf, die Frage weiter wissenschaftlich zu behandeln (vgl. meinen Aufsatz »Lizenzen an urheberrechtlich ge schützten Werken- im Archiv f. Urheber-, Film- u. Theaterrecht Bd. I S. 195 ff.). Unter Bezugnahme aus die Ausführungen in diesem Aufsatz möchte ich die dortigen Darlegungen hier noch etwas ins Praktische weilersühren. Die erwähnte Reichsgerichts entscheidung hatte folgenden Fall zum Gegenstand: Der Verfasser eines Aufsatzes über eine technische Errungenschaft war gebeten worden, den Abdruck dieses Aufsatzes in einer anderen technischen Zeitschrift zu gestatten. Diese Erlaubnis wurde erteilt, aber der Aufsatz willkürlich ohne Genehmigung des Verfassers verändert und außerdem mit zwei anderen Aufsätzen zusammcngekoppelt, die den Inhalt jenes Aufsatzes kritisierten und zum Teil be kämpften. Das Kammergericht wie das Reichsgericht gaben dem Verfasser, der wegen Verletzung seines Rechts klagte, recht und das Reichsgericht nannte den Vertrag eine Art Verlagsvertrag. Nun ist diese Bezeichnung nicht ganz richtig, und es fragt sich nur, ob der 8 13 des Verlagsgesctzes, der die Änderung eines Geistes werkes ohne Einwilligung des Verfassers verbietet, hier anwend bar ist oder ob auf Lizenzverträge, wenn diese etwas anderes als Verlagsverträge sind, diese Bestimmung nicht paßt. Im Ergebnis des vorliegenden Falles macht dies nichts aus, denn 8 9 des Urheberrechtgesetzes verbietet ja in gleicher Weise Ände rungen durch einen Dritten, unabhängig von dem Vorliegen eines Berlagsvertrages. Aber wichtiger ist die Erkenntnis, daß es überhaupt neben dem Verlagsvertrag eine diesem ähnliche, bisher mit ihm zusammengeworfene und leicht verwechselungs fähige Bertragsart, den Lizenzvertrag, gibt, auf den doch nicht ohne weiteres alle Rechtssätze des Verlagsvertrages Passen, der vielmehr in manchen Punkten ein eigenes Recht haben dürfte. Man muß sich dabei von vornherein davon frei machen, daß es im Urheber- und verlegerrechtlichen Gebiet nur eine Zwangs lizenz nach § 22 Urheberrechtgesetz gebe (»Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe gewerbsmäßig zu vervielfältigen, so kann, nachdem das Werk erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urheber gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile«). Das ist nur eine engbegrenzte Sonderbcstimmung ohne wesentlich grund sätzlichen Charakter. Auch die sogenannte »Zwangslizenz«, die man als Zwischending zwischen Schutzfrist und Gemeinfreiheit vorgeschlagen und in manchen Ländern schon eingeführt hat (ävw-üue public), ist etwas nicht grundsätzlich und methodisch Bedeutsames. Etwas ganz anderes ist der Lizenzvertrag, der als typische Erscheinung auf vielen Gebieten des Rechts, namentlich im Erfinderrecht, vorkommt. Dieser Lizenzvertrag ist deutlich vom Verlagsvertrag zu scheiden; denn die Eigenart des Verlagsvertrags ist die, daß der Erwerber des Rechtes die Verpflichtung der Vervielfältigung und Verbreitung über nimmt. Diese Verpflichtung ist dem Lizenzverträge fremd. Denn beim Lizenzverträge unterscheidet man (auch im Erfinderrecht) einen Lizenzvertrag mit Ausführungszwang von einem Lizenz vertrag ohne Ausführungszwang. Ähnelt der elftere dem Ber- lagsvertrag, so zeigt sich darin zugleich, daß der Lizenzvertrag nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Ausübung des Rechtes in sich schließt und somit vom Verlagsvertrag verschieden ist. Solche Lizenzverträge gibt es im Verlagsbetriebe unter Umständen auch, man muß sie nur als solche erkennen. Es sind dies Erlaubnis- oder llberlassungsverträge, die die Benutzung von Rechten an Geistesgütern (Schriftwerken, Kunst- werkenj'nicht mit einer Ausführuugspflicht verbinden. Bei- 146 spiele dafür — außer dem oben genannten, von dem unsre Be trachtung ausging — gibt es im Verlagsbetrieb. Bekanntlich darf man einzelne Abbildungen zur Erläuterung des Textes aus einem erschienenen Werke in einem anderen abdrucken; das ist ein »Zitat« und keine Lizenz; aber wenn der Abdruck über das Maß der »einzelnen» Abbildungen hinausgeht, also vielleicht ganze Serien wiedergeben soll und mithin die Einholung einer Erlaubnis des Berechtigten nötig ist, oder wenn es sich um noch nicht erschienene Abbildungen handelt, also um die Einholung der Erlaubnis für die Wiedergabe geschützter Objekte, wie das viel fach geschieht, — so ist diese Einholung und Gewährung der Erlaubnis der Wiedergabe ein Lizenzvertrag. Das gleiche gilt für den Abdruck von Texten oder Musikstücken in Sammlungen, wenn dieser Abdruck nicht ohne weiteres gesetzlich erlaubt ist, sondern Genehmigung eingeholt werden muß (vgl. den Fall bei Hillig, Gutachten, Nr. 218 sS. 257j). Wenn Autor und Ver leger einen Abdruck von Kapiteln aus einem Buch in Zeitungen oder Zeitschriften gestatten — was zumeist zum Zweck der Wer bung für das betreffende Buch geschieht —, so ist diese Abdrucks vereinbarung eine Abart eines Verlagsvertrags, die einem Li zenzvertrag sehr ähnlich ist; denn die Abdrucksverpflichtung ist hier nicht so stark betont wie die Abdruckserlaubnis. Auch wenn z. B. der Verleger die Äußerung einer Autorität über ein Werk für die Propaganda benutzen darf, so geht dies, obwohl man es »zitieren« nennt, über den Rechtscharakter des Zitats hinaus und reicht hinein in die spezifische Art der lizenzmäßigen Benutzung. Ganz besonders aber tritt dergleichen ein, wenn ein Verleger einem anderen Verleger eine sogenannte »Lizenzausgabe« eines Werkes gestatten darf; darüber sprechen wir unten zu 2. noch besonders. Des weiteren gehört hierher der Erwerb von Zeich nungen als Vorlagen für Bau- und Jngenieurwerke, für Stick-, Tapeten- oder andere Muster und Modelle. Im polnischen Ur heberrechtsgesetz von 1926 wird im Artikel SO bestimmt: »Wer gegen Entgelt nicht veröffentlichte Pläne der Baukunst erwirbt, ist berechtigt, sie nur bei einem Bau zu verwenden». In der Schweiz gibt es ein »Reglement betr. die Gestattung von Nachbildungen (Kopieen) von Kunstwerken, die dem Bunde angehören« und in diesem ist eine Regelung der persönlich erteilten Erlaubnisse ge geben, die den Lizenzcharakter deutlich hervortreten läßt. Es ist auch für den Lizenzvertrag nicht wesentlich, daß er entgeltlich ist; es gibt entgeltliche und unentgeltliche wie beim Verlagsvertrag. Was den Lizenzvertrag vom Verlagsvertrag unterscheidet, ist nur, daß jener nicht die Verpflichtung der Vervielfältigung und Verbreitung auferlegt, während dies dem Verlagsvertrag wesenseigen ist. Wo also die Verpflichtung, der Ausführungszwang, besteht, liegt kein Lizenzvertrag, son dern ein Verlagsvertrag vor. Vgl. auch Hillig, Gutachten Nr. 218 (S. 257). 2. »Lizenzverträge« zwischen dem Träger des Verlagsrechts und einem Dritten, in erster Linie einem anderen Verleger. Mit diesen Ergebnissen wäre nunmehr an die Betrachtung der sogenannten Lizenzausgaben im Verlag heranzu treten. Man spricht von Lizenzausgaben, wenn der Träger eines Verlagsrechts (in der Regel also der Originalverleger eines Werkes) einem anderen Verleger oder auch einer Buchgemein schaft die Vervielfältigung und Verbreitung einer Anzahl von Exemplaren gestattet, die jener andere Verleger unter seiner Firma vertreibt. Solche Abtretung kann in der Regel nicht ohne Genehmigung des Verfassers geschehen, es sei denn, daß der K 28 des Berlagsgesetzes anwendbar ist, nach welchem der Verleger seinen ganzen Verlag oder Gruppen seines Verlages an einen anderen Verleger abtreten darf. Letzteres kann in der Form des Lizenzvertrages erscheinen, wie es auch eine Über tragung des Verlagsvertrages sein kann. Aber von diesem Fall der Weitergabe des Verlagsrechts unter Ausgabe des eigenen Verlagsrecht s(8 28 VG.) wollen wir jetzt ab- sehen, sondern nur den Fall der »Lizenzausgabe» behandeln, bei welcher der Originalverleger, der die Lizenz gibt, nicht auf sein Verlagsrecht verzichtet. Im allgemeinen Pflegt es bei solchen Lizenzabgaben nicht das Wesentliche zu sein, daß der Lizenz nehmer das Werk vervielfältigt und verbreitet, sondern der
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