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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1932
- Strukturtyp
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- 1932-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1932
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- Deutsch
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x° 150, 30. Juni 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. wird, dessen Werk zum Zweck der Verfilmung erst einer neuen Bearbeitung unterzogen werden muß, scheint Nicht zutrefsend und dürfte den Begriff der Bearbeitung zu trüben geeignet sein. Dieser Begriff ist aber auch für den Verkehr zwischen Autor und Verlag wichtig, und deshalb ist der Verlag daran inter essiert, daß Bearbeitung und Benutzung, Ausführung des Wer kes in dem ihm von vornherein zukommenden und in einem ihm anfangs fremden Ausdrucksmittel klar voneinander unter schieden werde. In dieser Hinsicht erscheint der im allgemeinen als trefflich und wohlgelungen zu bezeichnende Entwurf noch verbesse- rungsfähig, wozu ja im Laufe der weiteren Beratung noch hin reichend Gelegenheit gegeben fein wird. Hier soll nur noch auf die sür den Verlag besonders wichtigen Fragen der Übertragung des Urheberrechts zum Schluß etwas näher eingegangen werden. Ich habe immer den Gedanken vertreten, daß ein klares und starkes Urheberrecht des Schaffenden auch für den Verleger und sein Recht günstig ist. Ist es doch die Aufgabe des Verlegers, das Rechtsgut, das ihm der Autor bringt, zu pflegen und Nutzen daraus für sich und für den Autor zu ziehen. Eine verständige Auffassung des Verhältnisses zwischen Verfasser und Verleger läßt sie beide als Mitarbeiter aus gleicher Linie und nicht als Gegner erscheinen. Der umfassende Schutz des Autors bildet also zugleich den Kern des umfassenden Schutzes des Verlegers gegen Beeinträchtigungen, die ihm durch Nachdruck, Titelmiß brauch, Photolopie, bearbeitende Benutzung, Zitatmißbrauch u. dgl. m. erwachsen können. Bei dieser engen Verbundenheit ist es kein Wunder, daß der neue Entwurf zahlreiche Stellen enthält, die für den Verleger von ganz naher Bedeutung sind, zumal überall dort, wo cs sich um Fragen der »Übertragung» von Rechten handelt. Der dritte Abschnitt des Entwurfs, der die »Bestimmungen über den Rechtsverkehr in Urheberrechtsjachen» enthält (88 l9—30), be ginnt in A 19 mit dem Satz: »Das Urheberrecht ist nur von Todeswegen übertragbar«. Zu Lebzeiten kann also kein Schaf fender, auch nicht an den Verleger, ein »Urheberrecht» übertra gen, wobei unter Urheberrecht der Komplex von Persönlichkeits und Vermögensrecht verstanden wird. Nur »Werknutzungs rechte» sind übertragbar. Zu diesen gehört das Verlags recht, denn nach § 13 sind Werknutzungsrechte: das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung, Aufführung, Bortrag, Vorführung, Bearbeitung. Die amtliche Begründung äußert sich deutlich über die grundsätzliche Einstellung, die zu dieser Bestimmung geführt hat, indem dort u. a. gesagt wird: »Das Urheberrecht besteht nach 8 b2 des Entwurfs aus abso luten Rechten verschiedener Art, die dem Urheber die materielle und ideelle Herrschaft über das geschützte Werk innerhalb be stimmter Schranken sichern sotten. Die den Vermögensinteressen dienenden Herrschastsrechtc, die Werknutzungsrechte, sind ihrer Natur nach gleich anderen Vermögensrechten frei vererblich und veräußerlich. Dagegen müssen die der Sicherung der ideellen Herr schaft des Urhebers über sein Werk dienenden Rechte, also vor nehmlich diejenigen, die das Werk gegen Entstellung und Miß brauch schützen und die Verbundenheit des Werkes mit seinem Schöpfer sicherstellen sollen (das sog. clroit moral der revidierten Berner Übereinkunft vom Jahre 1928) nach Artikel kbis der Berner Übereinkunft dem Urheber unabhängig von feinen ver- mögcnsrcchtlichen Befugnissen und selbst nach deren Übertragung verbleiben. Diese Recht« sollen also entsprechend dem Zweck, dem sie zu dienen haben, auf andere nicht übertragen werden können. In dieser ausdrücklichen Klarstellung, daß das ckroit moral nicht übertragbar ist, liegt der einzige Unterschied von dem geltenden Recht, das aber, wie bereits bemerkt, von vielen bereits im gleichen Sinne ausgelegt wird.» Freilich betont die Begründung weiter: aus der Unüber tragbarkeit des Urheber-Perfönlichkeitsrechts dürfte nicht ge schlossen werden, daß auch jede sonstige Abrede darüber unzu lässig sei. »Der Entwurf erklärt im tz 22 Vereinbarungen über das dem Urheber vorbehaltene Anderungsrecht für zulässig und schließt im einzelnen Fall auch einen Verzicht hierauf nicht aus.» Uber diese Dinge wird man sich also noch vielfach die Köpfe zer brechen müssen, und es ist in dieser ersten ausführlicheren Mit teilung über den neuen Gesetzentwurf noch nicht die Zeit und Nicht hier der Platz, näher auf diese schwierigen Probleme ein- 514 zugehcn. Wichtig ist, daß der Entwurf ausdrücklich betont (Z 25), auch über erst zu schaffende Werke könne im voraus gültig ver fügt werden. Das galt für den Verlag bisher als selbstverständ lich, aber man hatte teilweise darin eine untragbare Bedrückung des Autors sehen wollen, deshalb bestimmt der 8 25 weiter: »Doch ist ein Vertrag, womit der Urheber über künftige, ent weder überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach be stimmte Werke verfügt, kündbar, sobald ein Jahr nach dem Ab schluß des Vertrages abgelausen ist. Das Kündigungsrecht steht beiden Teilen zu und ist unverzichtbar. Die Kündigungsfrist be trägt ein Jahr, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.« Diese einjährige Frist dürste für ben wissenschaftlichen Verlag sicherlich, aber auch für andere Werke als zu kurz bemessen anzusehen sein. Einem erhöhten Schutz des Autors entspricht auch der neue 8 29, der ein über die 88 32 und 17 des Verlagsgesetzes hinausgehcndes Kündigungsrecht gibt sür den Fall, daß der Erwerber eines Wsrknutzungsrechts einen unzureichenden Gebrauch von dem ihm eingeräumten Recht macht. Diese für den Verlag sehr wichtige Bestimmung lautet in ihren wesentlichen Teilen im neuen Entwurf: »Macht der Erwerber eines Werknutzungsrechts ohne einen Grund, ben ber Veräußerer zu vertreten hat, von dem ihm über tragenen Recht keinen oder eiben so unzureichenden Gebrauch, daß berechtigte Interessen des Veräußerers dadurch wesentlich verletzt werden, so kann ihm dieser zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach dem Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktrete. Ist di« Frist ergebnislos verstrichen, so ist der Rücktritt zulässig . . . Eine bereits empfangene Vergütung ist vom Veräußerer Im Fall seines berechtigten Rücktritts nicht zurückzuerstatten. Auf das Rllcktrittsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Die vorstohenden Vorschriften gellen auch bann entsprechend, wenn der Verleger die Herausgabe einer Neuauflage, zu der er berechtigt ist, oder der Erwevber eines andere» Werknutzungsrechts die wettere Verwertung des Werkes ohne «inen vom Veräußerer zu vertretenden Grund binnen der im Abs. 1 bozeichneten Frist unterläßt. Diese Frist beginnt für die Herausgabe einer Neu auflage mit dem Zeitpunkt, wo dt« frühere Auslage vergriffen ist, sonst mit der zuletzt vorgenommenen Verwertung.» Auch die Bestimmungen über Gesamtausgaben (Z 27) und Beiträge zu Sammelwerken <§ 28) greifen in das Verlagsrecht über und ersetzen teilweise die in 88 2 und 3 Verl.-Gef. gegebenen Bestimmungen. In tz 93 des Entwurfes werden ß 2 Abs. 3, 8 3, 817 Satz 2—4, 8 32 und 8 42 außer Kraft gesetzt, weil die be treffenden Vorschriften des Entwurfs an deren Stelle treten sollen. „Droit moral" und „Droit Ne auite". Von Robert Votgtlänber. Mer ben »Stand der Urheberrechtsreform nach dem Ergebnis der deutsch-österreichischen Ausgleichsverhandlungen« berichtete Herr Ministerialrat Klau er vom Reichsjustizministerium in -Berlin in Nr. 6 der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«. Helle Freu.de kann man inmitten sonstiger Gesetzmacherei der Zeit haben, da zu sehen, mit welch gowissenhafter Sorgfalt aus lang wierigen Verhandliungen mit allen, 'die es angeht, aus dem prakti schen Leben heraus eine Gesetzesreform gesund erwächst. Möge sie nicht, wie mit einem Schluhseu'fzer der an ihr so stark beteiligte Herr Verfasser sorgend andeutet, dem Lose so mancher Entwürfe der letzten Zeit verfallen: an irgendeinem toten Punkte stecken zu bleiben! Uber bas Wesentliche der bestehenden Absichten hat bereits Herr Dr. Gustav Kirstein in ber letzten Hauptversammlung berichtet (Börsenblatt Nr. 126). Ich möchte hier nur von den fünf fremden Wörtern sprechen, die ich zur Überschrift dieser Zeilen gemacht habe. Wer das neuere urheberrechtliche Schrifttum verfolgt hat, weiß, welchen Umfang Karin die Untersuchungen des Droit moral ein nehmen, kennt aber auch die Fehlversuche, dafür einen treffenden deutschen Ausdruck zu finden. Sogar der Entwurf des neuen Uvhebergesetzes wird, wie Herr Klauer sagt, vermeiden, das Droit moral etwa mit »Persönlichkeilsrecht« oder »Urheber-Persönlichkeits- recht« zu Übersetzen. Aber sollte 'denn wirklich uns Deutschen alle sprachschöpferische Krast abhanden gekommen fein? Wahl nicht. Ich möchte wenigstens einen Versuch wagen.
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