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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1934
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- Deutsch
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- Saxonica
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x° 274, 24. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. mal das: ist der Andere unüberführbar and hat die Möglichkeit, Unschuld zu markieren), so dreht womöglich der Angczeigte den Spieß um; der Bllchereiinhaber hat eine Schadensersatzklage wegen Kreditschädigung auf dem Hals, er muß unter Umständen in ohnmächtiger Wut des Unschuldige» seinerseits eine Verurteilung über sich ergehen lassen, womöglich auf Grund einer Privatklage wegen Beleidigung oder Ver leumdung. Aber die Erfahrung zeigt, daß es ganz einwandfreie Fälle gibt, wo sich im Laufe des Hin und Her (meist nach einem ergebnislos ver laufenen Zivilvcrfahre») für jeden Unterrichteten die absolute Ge wißheit ergibt: Dieser Mann hat die Bücher unterschlagen! Die Miet zinsrechnungen, die sich über Monate erstrecken, hätte er von vorn herein nicht bezahlen können, die Bücher sind plötzlich verschwunden, ganz augenscheinlich verkauft worden, also muß Unredlichkeit mit im Spiel sein. Hier ist dann eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft das Ge gebene, die einzige Möglichkeit, von dem verlorenen Kapital einen Rest zu retten. Merkt nämlich der Kunde, baß ihm gerichtliche Be strafung und damit auch ein Vermerk im Vorstrafenregister droht, so sieht die Sache für ihn gleich schon sehr viel unangenehmer aus als im Verlaufe eines Zivilprozesses, dessen Ende er mit Ruhe hat abwarten können. Mancher vermögenslose Mann Hat hier schon von seinen verschobenen Geldern sMotto: Ein GUick, daß ich Familie Hab'!) ein wenig abgestoßcn, um den schwarzen Fleck einer Bestra fung auf seiner weißen Unschuldsweste zu vermeiden. Und das ist ja die Absicht der geprellten Bücherei; an einer sittlichen Besserung des Angeschulöigten wird ihr weniger gelegen sein, und auf eine neue Kontrahage wird sie sich wohl kaum nochmals einlassen. Aber, nun kommt das leidige Aber, die Schwierigkeit ist hier die, wie man der Behörde klarmachen will, daß eine strafbare Hand lung begangen worden ist. Die Staatsanwaltschaft verlangt auf jeden Fall erst einmal Glaubhaftmachung. Und da hat nun bedauerlicher weise die Erfahrung gezeigt, daß bei der bis vor kurzem herrschenden Tendenz, das Prozeßmaterial nach Möglichkeit zu verringern, viel zu hoch geschraubte Anforderungen gestellt wurden. Meist wünschte die Staatsanwaltschaft Aussagen, eidesstattliche Versicherungen von Drittzeugen, maß den Angaben des eigenen Personals keine Wichtig keit bei, verlangte ganz konkrete Verdachtsmomente (obwohl doch jeder Mensch sich sein Teil denkt bei dem vermögenslosen Schuldner, dev zwanzig wertvolle Mietbücher »verloren« hat!) und schreitet, wie ich des öfteren habe seststellen können, auch bei ganz offensichtlichen Fällen noch nicht ein, wenn sie nur eine Äußerung des Angeschulöig ten in Händen hält, worin dieser beteuert, die Werke verlegt zu haben und umgehend Ersatz leisten zu wollen, wenn die Bücher wirklich nicht mehr auffindbar sein sollten. Dann steht die Bücherei wieder dort, wo sie den zivilprozessualen Weg ergebnislos verlassen hatte: Erfolg natürlich nie vorhanden. Ich nehme an, daß mit dem neuen Rechtsgeist meine mehrfachen Beanstandungen solcher behördlicher Auffassung'") hinfällig werden und dieses Gefühl eines ganzen Standes, nicht des verdienten Rechts schutzes teilhaftig zu werden, unbegründet wird. Geschäftliche Über lastung darf ja nicht dazu führen, in dem Rechtheischenden das Empfinden mangelhafter staatlicher Unterstützung aufkommen zu lassen. Aber immerhin, manchmal hat die Strafanzeige auch bisher schon zum Erfolg oder doch Teilerfolg geführt. Sie ist ein Schutzmittel der Bücherei, auf das diese nicht verzichten kann. VIII. Andere strafbare Handlungen hier auszuzählen und einzeln zu behandeln, erübrigt sich ebenfalls. Sie bilden keine Sonderheit für das Büchcrcigewerbe. Tic Wege, die der Geschädigte beim Bllcher- biebstahl, beim Einbruchsdiebstahl, bei Betrug in irgendeiner Form (etwa auch durch eigenes Personal usw.), bei — noch ausgefallener! — Brandstiftung, Untreue, Sachbeschädigung einzuschlagen hat, unter scheiden sich durch nichts von denen, die sonstige Geschädigte, Private oder Gewerbetreibende, gehen müssen. Der erste Gang ist immer zum Polizeirevier, Abteilung Kriminal; und dort erfährt der Betroffene alles über die einzuschlagenden Wege. Der Fall des Büchermaröers, also des »Künden«, der, aus Diebesgelüsten, Kleptomanie oder sonstiger Bücherleidenschaft, die Leihbllcher aus dem Geschäftslokal mitgehen heißt, ist nach der prak tischen Seite hin schon oft in den Fachblüttern behandelt worden, von Ratschlägen an den Inhaber angefangen bis zu Maßnahmen der Allgemeinheit wie »Schwarze Listen« und anderes mehr. Ein Er folg ist auf dem Rechtswege hier, wo sehr oft jegliche Anhaltspunkte fehlen, als geradezu hoffnungslos anzusehen. ") Rechtsstellung S. 22/3; Reichs-Nachrichten-Blatt 1934 H. 8 S. 6; Börsenblatt 1934 Nr. 96 S. 388. 1028 Kurz erwähnt sei bei der strafrechtlichen Erörterung schließlich der Fall der üblen Nachrede, Kreditschädigung oder Verleumdung. Er wird hier und da Vorkommen, sei es seitens »Ibuchberufsgenossen«, sei es durch Zeitungsnotizen über den »Charakter des Unternehmens«. Sonderheiten bestehen hier keine. IX. Zum Schluß sind noch kurz die Rechtsmittel zu streifen, die der; Leihbüchereiunternehmer im Falle der behördlichen Beschlagnahme von Leihbüchern hat. Abgesehen werden soll dabei von einer Erörterung der Nüttel, die gegen eine Pfändung seitens des Gerichtsvollziehers bestehen 22). Gemeint ist vielmehr die Beschlagnahme, die von den Polizeiorganen durchgeführt wird. Auch hier sind nach geltendem Recht zwei verschiedene Möglich keiten zu unterscheiden. Entweder werden die Beschlagnahmen durch- geführt von der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Das bedeutet, daß ein Verstoß etwa gegen § 184,1 StGB. (Verbreitung unzüchtiger Schriften usw.) als vorliegend angenommen wird. Dann muß eine richterliche Anordnung zugrunde liegen oder diese doch bin nen kürzester Frist nachgeholt werden nach Maßgabe der Vor schriften der Strafprozeßorünung (88 94 ff., § 98 StPO.). Dieser Be schlagnahme folgt dann ein Strafverfahren, bzw. erfolgt sie im Ver laufe eines solchen; sie hat zur Beweissicherung, zur Klarstellung der Tatumstände gedient und ist eben prozessualer Natur. Einzel heiten kann ich mir hier schenken; die Rechtsmittel sind die üblichen des Strafverfahrens, auf Unbrauchbarmachung oder Rückgabe der eingezogenen Bücher wird im Urteil erkannt. Aber den angeklagten Leihunternehmer, der sich einen Verstoß gegen den erwähnten § 184 hat zuschulden kommen lassen, wird es auch wenig kümmern, was nun mit dem oorpus ckslioti, dem unsittlichen Buch, geschieht. Die andere Art der Beschlagnahme durch die Polizei erfolgt auf Grund des 8 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933. Er lautet: »Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Laudcsbehörde» nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehöröen.« Von der Befugnis des Absatz II hat Preußen dahingehend Ge brauch gemacht 2»), daß »für die Anordnung der polizeilichen Be schlagnahme und Einziehung von Druckschriften, deren Inhalt ge eignet ist, durch Verletzung von Sitte und Anstand die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, auch der Polizeipräsident von Berlin mit der Maßgabe zuständig« ist, daß »die räumliche Wirkung sich auf das ganze Staatsgebiet erstreckt.« Also regelmäßig die zuständige Ortspolizeibehörde und in Preu ßen auch noch der Berliner Polizeipräsident für das gesamte preußi sche Gebiet führen Beschlagnahmen von zu beanstandenden Leih- bllchern durch. Die Möglichkeit, daß in der heutigen Zeit, wo man endlich be gonnen hat, energisch mit den pornographischen Schriften (und sonsti gen ungeeigneten, etwa politisch unerwünschten) aufzuräumen, eine polizeiliche Beschlagnahme erfolgt, durch die sich die betreffende Bü cherei als zu unrecht behandelt fühlt, ist ja immerhin gegeben, etwa in dem Fall, wo eine Bücherei ein geistig hochqualifiziertes Leih publikum hat, für das wissenschaftliche Werke allgemeinbildenden In halts angemessen sind, die in der Hand eines unvorgebildeten Kunden die Gefahr, von der in § 7 der Präsidentenverordnung die Rede ist, bilden würden. Man denke nur an wissenschaftliche Werke über Ras senforschung mit ihrem zahlreichen Bildermaterial! Ein Hinaus schießen über das Ziel seitens einer übereifrigen örtlichen Polizei behörde wird sich doch niemals ganz vermeiden lassen. Hier vor allem interessieren also die Rechtsmittel, die der be troffenen Bücherei zu Gebote stehen. Die Beschlagnahme auf Grund des 8 7 stellt sich dar als eine polizeiliche Verfügung. Ihre Anfech tung regelt sich also nach den in den einzelnen deutschen Ländern be stehenden Polizeigesetzen, in Preußen nach den Bestimmungen der §8 45 ff. des Polizeiverwaltungsgesetzes. Danach ist gegen eine solche Polizeiverfügung innerhalb zweier Wochen nach Kenntnisnahme Be schwerde schriftlich oder zu Protokoll derjenigen Stelle einzulegen, welche die Verfügung erlassen hat. Wird von der Polizei abweisender Beschwerdebefcheid erteilt, so ist dagegen noch die Klage im Verwal- ^) Die Frage der Pfändbarkeit von Mietbüchern wurde von mir eingehend untersucht, Rechtsstellung S. 29 ff. Vgl. hierzu ein Urteil des OLG Darmstadt, abgedruckt in Hess. Rechtspr. 1933 Nr. 1; sie ist danach möglich. Rechtsbehelfe sind die üblichen des Vollstreckungs- Verfahrens. 2Z 3. Ausführungs-Verordnung zur Verordnung des Reichsprä sidenten zum Schutze des deutschen Volkes, vom 15. Mai 1933.
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