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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1939
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
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Preisbildung im Lande Österreich vom 29. März/I. April 1938; Verordnung über die Aufgaben des Reichskommissars in den sudctendeutschen Gebieten vom 18. Oktober 1938; Verordnung über die Preisbildung in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Oktober 1938 und Verordnung über die Preisbildung im Warenverkehr zwischen den sudctendeutschen Gebieten und dem übrigen Reichsgebiet vom 5>. November 1938). Auch auf kartellrechtlichem Gebiete hat die Eingliederung Österreichs und des Sudetenlandes Auswirkungen nach sich ge zogen. Am 5. Mai 1938 erging die Verordnung über Preisbin dungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung für das Land Österreich. Am 14. Juli 1938 folgte die Verordnung über die Einführung des deutschen Kartellrechts im Lande Österreich und NM 9. September 1938 die Ausführungsverordnung hierzu. Ähnliche Bestimmungen brachten die Verordnungen vom 4. No vember 1938 und 12. Januar 1939 für das sudetendeutsche Ge biet. Durch diese Vorschriften hat eine Reihe kartellrechtlicher Bestimmungen, insbesondere die wichtige Preisbindungsvcrord- nung vom II. Dezember 1934 und die Kartellverordnung vom 2. November 1923, für diese Landesteile Geltung erhalten. Kar- tellrechtlichc Verträge und Beschlüsse, deren Durchführung beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei einer im Lande Österreich befindlichen Stelle lag, mußten schriftlich niedergelcgt und bei dem österreichischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Kartellstelle, gemeldet werden. In Österreich und dem Sudeten land gilt für den Buchhandel von jeher das buchhändlcrischc Verkaufs- und Verkehrsrecht, wie es im Reichsgebiet bestand. Die einzige Sonderregelung für Österreich, der Vertrag mit dem Deutschen Studcntenwerk e. B. vom 24.Z27. April 1934 über Vergünsti gungen für minderbemittelte Stu denten und das mit dem ehemaligen Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler wegen der Ausdehnung dieser Vergünstigungen auf Österreich abgeschlossene Abkommen, ist der Kartellstellc in Wien ordnungsgemäß vom Börsenverein gcnicldet worden. Inzwischen ist in Übereinstimmung mit dem Reichsstudentenwerk die für das Altreich geltende Regelung mit Wirkung vom 1. Februar 1939 ab im Lande Österreich eingc- führt worden. Vertrag mit ücm Deut schen Stuüentenwerk Eigengesetzliches Berufsrecht, wie cs Verkaufs- und Ber kehrsordnung darstellen, wird nur dann den Bedürfnissen der Praxis gerecht, wenn es in ständiger Verbindung mit ihr weiter- gebildet und gchandhabt wird. Zu diesem Zweck besteht beim Börsenverein ein besonderer Ausschuß, in welchem auch die ange schlossenen ausländischen Verbände vertreten find. In den Be ratungen des Kleinen Rates bildet das Verkaufs- und Berkehrs- rccht einen wesentlichen Teil der Tagungsfolgen. Vor allem aber wird nie versäumt, mit den Vertretern der einzelnen Fachzweige in, Bedarfsfälle Besprechungen durchzusühren, an denen meist znm Ausgleich der Gegensätze Verlag und vertreibender Buch handel gleichzeitig teilnchmen. So kamen im Juli des Berichts jahres Vertreter des wissenschaft lichen Sortiments und des wissen schaftlichen Verlags zusammen. Die Beratung erstreckte sich vor allem ans Deratung Les wissen schaftlichen Verlags unb Sortiments die nach der Berkaufsordnung zulässigen Vorzugspreismöglich- keitcn und ihre Anwendung durch den Verlag. Das Sortiment klagte darüber, daß insbesondere wissenschaftliche Zeitschriften fast nur noch zum Vorzugspreise geliefert würden und der Prozentsatz der Be vorzugspreise tciligung des Sortiments an diesen Vorzugspreislieferungen in keinem Verhältnis zu den Lieferungen zum Ladenpreis stünde. Gegen den Vorschlag des Sortiments, für den Subskriptionspreis gemäß 8 12 Ziffer 1 der Berkaufsordnung eine Mindestgrenze von RM 1l>.— festznsctzcn, wurden stärkste Bedenken erhoben. Es wurde infolgedessen auch beschlossen, von einem entsprechen den Antrag abzusehcn. Der Leiter der Fachschaft Verlag erklärte sich aber bereit, darauf hinzuwirken, daß die Verleger bei Verlagswerkcn in niedrigerer Preislage von Subskrip tionspreisen absehen. Weiterhin forderte das Sortiment, daß die Geltungsdauer von Subskriptionspreisen nicht nur im Bör senblatt, sondern auch in Werbeschriften und Verlagskatalogen bekanntgegeben werden sollte, da sich gerade infolge dieses Man gels immer wieder unliebsame Auseinandersetzungen mit der Kundschaft ergeben. Es sollte also nach Möglichkeit der Termin des Erlöschens eines Subskriptionspreises im Werbematcrial ge nannt werden. Auch dagegen erhob der Verlag gewichtige Be denken. Weiterhin wurde infolge des von der Reichsschrifttums- kaininer ausgesprochenen Verbotes des Vertriebs von wissen schaftlichem Schrifttum durch Buch- Verkaufsstellen die Festlegung des Begriffes »wissenschaftliches Buch» Degriff wissen schaftliche; Duch für notwendig erachtet. Folgende Formulierung wurde vorge- schlagcn: »Wissenschaftliche Werke im Sinne der amtlichen Bekannt machung Rr. 87 des Präsidenten der Reichsschrifttumskammcr vom 9. Juni 1936 sind solche, die nach wissenschaftlichen Me thoden geschrieben und in erster Linie für den Gebrauch an Hochschulen und an den im Deutschen Studcntenwerk erfaßten sonstigen Anstalten sowie für akademische und ihnen gleichzu achtende Berufe <z. B. Ingenieure, Dentisten usw.) bestimmt sind.« Die Anwendung des Mengenpreises hält sich in mäßigen Grenzen. Allerdings werden Anträge auch nur genehmigt, wenn der Mengenpreis zusätzlichen Umsatz schafft, d. h. wenn die Lieferung Mengenpreis ohne den Preisnachlaß nicht zustande kommen würde. Handelt es sich z. B. um die Bestellung eines Kommentars zu einem Gesetz, den die Behörden unbedingt brauchen, so liegt kein zusätzlicher Umsatz vor. Von Verlegerseitc wurde eine Lockerung in der An wendung gewünscht, weil dadurch mehr Umsatz erschlossen würde, ebenso wie eine Erweiterung des Partiepreises durch Erhöhung der Partiepreis Preisgrenze angeregt wurde. Beide Forderungen wurden abge lehnt; denn eine Erweiterung oder gar eine Vermehrung der jetzt bestehenden Ausnahmen vom einheitlichen Ladenpreis kann nicht als wünschenswert angesehen werden. Verhandlungen wurden ferner geführt mit dem Leiter und dem Geschäftsführer des Reichsverbandes des Adreß- und Anzei- genbuchverlags-Gewerbes, um Mei nungsverschiedenheiten, die sich im Laufe der Zeit für die Anwendung NLreß- unL klnzeigenbücher des buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufsrcchts auf Adreß bücher und adreßbuchähnliche Werke ergeben hatten, zu beseitigen. Sie führten zu folgender Feststellung: Auf Adreßbücher, d. h. auf Werke, die zum überwiegenden Teil Anschriften enthalten, findet das buchhändlerische Ver kehrs- und Verkaussrecht keine Anwendung. Dagegen ist dies der Fall bei fachbuchähnlichen Werken mit Fremdwerbung, die periodisch erscheinen und nicht zum Begriff »Adreßbuch- ge hören. Mit den Fachgruppen schöngeistiger Verlag und Jugend- schriften-Verlag war die Frage der Lieferung von Werken in Rohbogcn zu erörtern. Sie hat infolge des Aufschwunges des Lieferung in potibogen Volksbüchereiwesens erheblich an Bedeutung zugenommen, auf dem Gebiete der Preisstcllung aber war ein ziemliches Durchein ander zu verzeichnen. Es wurden Richtlinien vereinbart, wonach die Ladenpreise lür die Rohbogcn in feste Beziehung zum Netto- oder Ordinär preis gesetzt und der dem Sortimenter zu gewährende Rabatt bestimmt wird. Diese Richtlinien liegen zur Zeit auf Grund der Verordnung über Preisbindung vom II. Dezember 1934 dem Reichskommissar für die Preisbildung zur Genehmigung vor., Dauernd wurde und wird verhandelt mit Ministerien, Wehrmacht und anderen behördlichen Stellen über zentrale Lie ferungen, Rabatt- und Skontosor- dcrungen. Es ist nicht verwundcr- Zentrale Lieferungen lich, daß in einer Zeit des gewaltigen Aufbaues der Wehr- 3l«> Nr. !»9 Sonnabend, den 22. April 1V9S
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