Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194001276
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400127
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-01
- Tag1940-01-27
- Monat1940-01
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vörsenblatt für den Deutschen Vuchyandel Nr. 23 (R. 8> Leipzig. Sonnabend den 27. Januar 1940 107. Jahrgang Amrüche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 138 Eingliederung des Schrifttums der eingegliederten Ostgebiete in die Reichsschristtumskammer Nach der Reichskulturkammergesetzgebung ist die Betätigung in einem Kulturberuf ohne Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Einzelkammer der Neichskulturkammer untersagt. Nachdem nunmehr auf Grund der Verordnung vom 29. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2507) die Neichskulturkammergesetzgebung in den eingegliederten Ostgebieten (die Neichsgaue Danzig-Westpreußen und Posen sowie die Regierungsbezirke Kattowitz und Zichcnau und der in den Regie rungsbezirk Gumbinnen eingegliederte Suwalkibezirk) eingeführt ist, muß jeder, der eine schrifttumskammerpflichtige Tätigkeit ausüben will, Mitglied der Reichsschristtumskammer sein. Es ergeht daher auf Grund von 8 2 der Verordnung vom 29. Dezember 1939 die öffentliche Aufforderung, sich bis zum 31. Dezember 1940 zu melden. Die Meldung muß enthalten: Name, Anschrift, genaue Berufsangabe (z. B. Bühnenschriftsteller, Inhaber, Mitgesellschafter oder Prokurist in der Verlagsbuchhandlung Meyer, buchhändlerischer Angestellter im Sortiment Müller), ferner die Erklärung, daß dem Antragsteller keine Tatsachen bekannt sind, die auf eine nichtdeutschblütige Ab stammung hindcuten. Gesellschafter haben ihre Rechtsstellung (z. B. persönlich hastender Gesellschafter oder Kommanditist) zu dem kam merpflichtigen Unternehmen genau zu bezeichnen. Bei juristischen Personen und Personengcsamtheiten, die nicht den Charakter einer juristischen Person haben, hat der gesetzliche Vertreter bzw. der die Gesamtheit vertretende Bevollmächtigte die Meldepflicht für die juri stische Person bzw. für die Gesamtheit und für sich selbst zu erfüllen. Satzungen und Gesellschaftsverträge sind in Abschrift beizufügen. Wer die Erklärung über die Abstammung von Vorfahren deut schen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 nicht abgeben kann, ist einer Aufnahme in die Reichsschristtumskammer nicht fähig und muß seinen Beruf aufgeben. Es liegt im eigenen Interesse der Betroffenen, sich möglichst umgehend nach einer Bekräftigung umzu sehen, die den deutschblütigen Abstammungsnachweis nicht voraus setzt. Eine Betätigung im Bereiche der Reichsschristtumskammer nach dem 31. Dezember 1940 ist ohne eine Sondergenehmigung nicht zulässig. Außer der Meldung ist es erforderlich, sich zunächst für den klei nen Ahnennachweis unverzüglich folgende Urkunden zu beschaffen: eigene Geburts- und Taufurkunde; Geburts und Taufurkun den der Eltern- und Großelternpaare väterlicher- und mütter licherseits, im Falle der Verheiratung außerdem die Heirats urkunde, Geburts- und Taufurkunden des Ehegatten, der Eltern und Großelternpaare des Ehegatten. Sind die Tauf urkunden der Eltern und Großeltern nicht zu beschaffen, so genügen die Heirats- und Sterbeurkunden. Die Urkunden werden gesondert von der Reichsschrifttums kammer angefordert. Es wird daraus aufmerksam gemacht, daß erfahrungsgemäß die Beschaffung von Urkunden viel Zeit kostet. Es ist daher erforderlich, sofort damit zu beginnen. Die Mitgliedschaft in der Reichsschristtumskammer ist für fol gende Berufszweige erforderlich: 1. Schriftsteller (hierunter fallen auch Herausgeber literarischer Werke) ohne Rücksicht darauf, ob sie für den Buchverlag, die Presse, die Bühne, den Film oder den Rundfunk arbeiten, ferner Lektoren und Schriftwalter (Verlagsredakteure) in Buchhandelsbetrieben, literarische Agenten und Makler sowie Nundfunkansager — nicht zum Zuständigkeitsbereich der Reichsschristtumskammer gehören Urheber, Schriftwalter und Herausgeber von wissenschaftlichen Werken —; 2. Buchhändler, nämlich Verlagsbuchhändler, Buchgroß- und Einzelhändler, Leihbuchhändler (Inhaber von Leihbüchereien), Buchversteigerer, Bnchvertreter und buchhändlerische Fach angestellte. Innerhalb einer Firma ist gesonderte Meldung vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu stellen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal. Bei den verpachteten Buchhandlungen und Buchhandlungen, die einem Nießbrauch unterliegen, trifft die Meldepflicht neben dem In haber den Pächter bzw. den Nießbraucher; 3. Veranstalter und Vermittler mündlicher Vorträge von Werken des Schrifttums, literarische Vereine und Vereinigungen von Bücherfreunden; — 4. Bibliothekare, nämlich angestellte und beamtete Bibliothekare mit Ausnahme der Inhaber gewerblicher Leihbüchereien (siche oben Ztff. 2) und der beamteten und angestellten Biblio thekare in wissenschaftlichen Bibliotheken, die dem Reichs- minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter stehen; 5. Vereins-, Betriebs-, Werk-, Hotel-, Krankenhaus-, Schiffs und ähnliche Büchereien. Meldepflichtig sind auch die natürlichen und juristischen Per sonen, die eine der obengenannten Berufstätigkeiten nur nebenher ausllben. Auch sie müssen den Ahnennachweis erbringen, werden aber nicht beitragspflichtige Mitglieder, sondern durch einen »förm lichen« Befreiungsschein von der Eingliederungspflicht bei der Reichsschristtumskammer befreit. Die Anmeldungen sind zu richten für die unter 1. genannten Berufszweige an die Neichsschrift- tumskammer, Gruppe Schriftsteller, in Berlin-Charlottcnburg 2, Hardcnbergstraße 6, für die unter 2. Genannten an die Reichsschristtumskammer, Gruppe Buchhandel, in Leipzig C 1, Hospitalstraße 11, und für die unter 3.-5. Genannten an die Neichsschrifttums- kammer in Berlin-Charlottenburg 2, Hardcnbergstraße 6. Diese Bekantmachung gilt nicht für diejenigen Angehörigen der schrifttumskammerpflichtigen Berufszweige, die bis zum 31. Dezem ber 1939 der Abteilung Schrifttum der Landeskulturkammer der ehe maligen Freien Stadt Danzig angehört haben und infolgedessen auf Grund der Verordnung über die Eingliederung der Landeskultur kammer Danzig in die Neichskulturkammer vom 18. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2438) als Mitglieder der Reichsschristtumskammer übernommen worden sind*). Berlin-Charlottenburg, den 15. Januar 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammer gez. HannsJohst *) Anmerkung: Anmeldepflichtig sind dagegen alle die jenigen Angehörigen der einschlägigen Berufszweige im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt Danzig, die am 31. Dezember 1939 der Landeskulturkammer Danzig nicht oder nicht mehr angehört haben und zur Zeit noch einen kammerpflichtigen Beruf ausllben. Reichsschristtumskammer, Abt. III, Gr. Buchhandel Anweisung sür die Mitglieder in den Fachschasten Verlag und Handel (Wiederholt aus Nr. 19) Aus gegebenem Anlaß werden die Mitglieder in den Fach- schaften Verlag und Handel (einschließlich Fachgruppe Zwischen handel) daraus hingewiesen, daß die Amtliche Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Nr. 117 (Gemeinsame Anordnung der Präsidenten der Reichsschristtumskammer und der Reichs- pressckammer) vom 22. Oktober 1936 nach wie vor ihre Gültig keit hat. Die Mitglieder werden angewiesen, dies in ihrer Arbeit zu beachten. Leipzig, den 29. Januar 1940 I. A.: Th ulke SS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder