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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
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Herr Farkasdi sprach über die gegenwärtige Lage der Papierfabrikation und des -bandeis in der Slowakei. Den deutschen Buchhändlern in der Slowakei sind be sondere kulturpolitische Aufgaben gestellt. Diese zu er füllen werden sie nach dem je^igen Zusammenschluß und der engen Fühlung mit dem Börsenverein noch besser als bisher in der Lage sein. Siillegungshilfe und Dienstpflicht-Unterstützung für Buchvertreter Am 10. Juni 1943 sind von dem Herrn Präsidenten der Reichskulturkammer für den Bereich der Reichskultur- kammer und somit auch der Reichsschrifttumskammer Richtlinien für die Gewährung von Stillegungshilfe er« lassen worden. Diese Stillegungshilfe soll innerhalb des Buchhandels Unternehmungen zugute kommen, die nach dem 30. Januar 1943 infolge Stillegungsaktion geschlossen wurden. Diese Hilfe sollten anfänglich auch Buchvertreter in Anspruch nehmen können, die nach dem 30. Januar 1943 ihre Tätigkeit haben aufgehen müssen, da die ihnen nach Ver öffentlichung der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 152 ge mäß § 3 der genannten Anordnung gewährte Sondergeneh migung im Frühjahr 1943 wieder zurückgezogen wurde. Die Zweifelsfrage, ob auch Buchvertreter, die schon Ende des Jahres 1942 ihre Tätigkeit auf Grund der Amt lichen Bekanntmachung Nr. 152 einstellen mußten, diese Stillegungshilfe beantragen können und auch gewährt er halten, ist nunmehr zu ihren Gunsten geklärt. Die Stillegungshilfe ist, wie bereits im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 126 vom 5. August 1943 mitgeteilt wurde, hei dem für den Wohnsitz des Antrag stellers zuständigen Landeskulturwalter zu beantragen und wird, wenn dem Antrag stattgegeben wird, auch von ihm gewährt. Sie dient vor allem dazu, die gewerblichen Ver bindlichkeiten des Antragstellers abzugelten. Neben dieser Stillegungshilfe kann ein Buchvertreter, der seine Vertretertätigkeit auf Grund der Amtlichen Be kanntmachung Nr. 152 hat einstellen müssen und der daher einem auf Grund des Erlasses des Herrn Reichswirtschafts- ministers vom 30. Januar 1943 (betr.: Umfassender Ein sal der arbeitsfähigen Männer und Frauen im Handel für Aufgaben der Reichsverteidigung) stillgelegten Unter nehmen gleichgewcrtet wird, bei dem für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen Arbeitsamt die Zahlung einer Dienst- pflicht-Unterstütjung beantragen. Diese Unterstütjung kann auch Buchvertretern gewährt werden, die nicht durch ein Arbeitsamt dienstverpflichtet wurden. Diese Dienstpflicht- Unterstü^ung dient dazu, dem Antragsteller die Bestrei tung seiner persönlichen Bedürfnisse und Verbindlichkeiten zu ermöglichen, die er nach Beendigung seiner Vertreter tätigkeit nicht selbst vornehmen kann. Es können also nebeneinander beide Anträge gestellt werden. Dabei ist jedoch die Möglichkeit gegeben, daß die beiden die Unter stützungen gewährenden Dienststellen die beiden von ein und demselben Antragsteller gestellten Anträge aufeinan der abstimmen, so daß bei der Zahlung der vom Landes kulturwalter gewährten Stillegungshilfe die durch das Ar beitsamt gezahlte Dienstpflichtunterstützung in Anrechnung gebracht wird und dem Antragsteller vom Landeskultur- walter ein Betrag für die Bestreitung der persönlichen Be dürfnisse nicht mehr ausgeworfen wird. Hotte Fachschule und Arbeitseinsatz Die DeutscheRuchhändler-Lehranstalt in Leipzig als einzige Fachschule des huchhändleri schen Nachwuchses gehört zu den Schulen, deren Schüler und Schülerinnen vom Arbeitseinsatz ausgenommen sind. Diese Anordnung hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz im Oktober 1943 erlassen. Bei den örtlichen Arbeitsämtern kann auf diese Bekanntmachung hingewie sen werden, die hier im Wortlaut wiedergegeben wird. Der Herr Präsident des Gauarbeitsamts und Reichs treuhänder der Arbeit Sachsen teilt mit: „Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat mir sein Einverständnis mitgeteilt, daß die Schüler und Schülerinnen der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt vom Arbeitseinsatz ausgenommen werden, unter der Voraus setzung, daß sich die Schüler der Anstalt weiterhin dem freiwilligen Arbeitseinsatz im bisherigen Umfange zur Ver fügung stellen.“ Die Fachschüler und -Schülerinnen stehen an zwei Nachmittagen zum freiwilligen Arbeitseinsatz zur Ver fügung. Dr. U h 1 i g , Oberstudiendirektor Veröffentlichung kartographischer Darstellungen § 2 der Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940 wird aufgehoben und durch fol gende Bestimmung ersetzt: Kartographische Darstellungen im Maßstab 1:300000 und größer (1:230000, 1:200000 usw.) mit Eintragungen, die untersagt sind, dürfen nicht abgegeben werden; solche ohne derartige Eintragungen dürfen nur abgegeben werden: a) an Behörden, Schulen und Wehrmachtdicnststellen gegen Vor lage einer mit Unterschrift und Dienststempel versehenen Bescheini gung, daß die kartographischen Darstellungen zu dienstlichen oder Un terrichtszwecken benötigt, nicht an Unbefugte weitergegeben und sicher aufhewahrt werden. Den genannten Stellen sind gleichzusetjen die Dienststellen der NSDAP., SA., ff, NSKK., HJ. (einschließlich des Deut schen Jungvolks, des Bundes Deutscher Mädel und der Jungmädel- sthaft), des Reidisarbeitsdienstes, der Technischen Nothilfe, des NS.- Fliegerkorps. Reichsluftschutzbundes und Deutschen Roten Kreuzes; b) an deutsche Reichsangehörige, die sich als solche durch amt lichen Liditbildausweis ausweisen und glaubhaft machen, daß sie die karlographisdie Darstellung für berufliche oder wirtsdiaftliche Zwecke benötigen. Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, daß die kartogra phischen Darstellungen nicht an Unbefugte weitergegeben werden dürfen. Sie sind für sichere Aufbewahrung verantwortlich. Kartographisdie Darstellungen im kleineren Maßstabe als 1:300000 (1:323000. 1:400000 usw.), die vor dem 1. Januar 1933 hergestellt sind, dürfen unbeschränkt abgegeben werden. Sind diese kartographischen Darstellungen kleineren Maßstabs seit dem 1. Januar 1933 hergestellt, 60 ist ihre Abgabe nur zulässig, wenn sie verbotene Eintragungen nicht enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für kartographisdie Darstellungen im Privatbesitj. Sie gelten nicht für deutsdic Admira litätskarten. Für die Abgabe der „Nur für den Dienstgebrauch“ bestimmten amtlichen Karten gelten Sonderbestimmungen. Diese Verordnung vom 20. Februar 1944 (RGBl. I Seite 57) ist seit 27. Februar 1944 in Kraft. Firmen-Jubiläum Am 31. März besteht der U. Bodung-Verlag in Erfurt fünfund zwanzig Jahre. Gleidizeitig feiert an diesem Tage der Inhaber, Herr Oberstleutnant a. D. Ulrich Fleischhauer, sein fünfzigjähriges Militär- Jubiläum. Personalnachrichten Ihren achtzigsten Geburtstag feiert am 31. März Frau Anna Bayer, Inhaberin der Firma Carl Maasch's Buchhandlung A. H. Bayer in Pilsen. Am 29. März begeht Herr Friedrich Jansa, Inhaber des gleich- namigen Verlags in Neudietendorf, seinen fünfundsiebzigsten Ge burtstag. Seinen siebzigsten Geburtstag feiert am 27. März Herr Dr. Fritj Brockhaus, Mitinhaber der Firma F. A. Brochhaus in Leipzig. Sein fünfzigjähriges Berufsjubiläum feiert am 27. März Herr Gustav Umbreit. Mitinhaber der Süddeutschen Groß-Budihandlung G. Umbreit & Co. in Stuttgart. Am 24. März konnte Herr Prokurist Gurt Kubisch auf eine fünfund zwanzig jährige Tätigkeit im Hause C.F.Peters in Leipzig zurüchblicken. Am 25. März kann Herr Bruno Haußherr auf eine fünfundztvanzig- jährige Tätigkeit in der Hofbudihandlung Andr. Fred. Hast & Sen in Kopenhagen zurückblicken. Todesfall: Am 6. März verschied unerwartet, mitten aus seiner Arbeit heraus, im Alter von aditundsechzig Jahren Herr Verlagsdirektor Dr. phil. Gerhard Lüdtke, Leiter der \btcilung Trübner des Verlags Walter de Gruyter & Co. in Berlin und Herausgeber von Kürschners Deutschem Literatur-Kalender. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth La leiter: Walter Herfurth. Leipzi Expedition: buche r. Schömberg. — Stellvcrtr. d. Hauptschriftleiters Verlag: Verlag den B ö r s e n v e r e i n s der Deutschen p z i g C 1. Post9<hließfach 274/75. — Druck: Brandstettei *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! Ceorg v Kommers Buchhändler zu Leip , Leipzig C 1. Dresdnt ■ dt. Leipzig. — Verantw. Anzeigen- ig. — Anschrift der Sdiriftleitung und Straße 11. 4b Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 24. Sonnabend, den 25. März 1944
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