550 3.) diese Camion bei dem Abgänge des Pachters nicht eher zurückzugcben, als bis der Pachter dnrch ein Attestat der Kreis-Einnahme nachgewiesen haben wurde, daß keine Anzeige einer Tranksteuer-Hinterziehung gegen ihn vorhanden, oder die etwa cingcgangcnc erledigt sei; Dieses Attestat wurde jedoch die Kreis-Einnahme, wie wir, der weite Aus schuß der Ritterschaft und die allgemeine Ritterschaft dafürhalten, sofort nach Endigung des Pachtes zu ertheilcn haben. Dahingegen wir, der enge Ausschuß der Ritterschaft und die Abgeordneten der Städte, die Ansicht haben, daß, weil öfters Falle vorkommen können, wo die Kreis-Einnahme nicht sofort nach Ablauf des Pachtes ein solches Attest . auszustellen vermag, es hinlänglich scyn dürfte zu bestimmen, daß die Kreis-Einnahme dies Attestat spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Pachts zu ertheilcn verpflichtet sei. Die in Betreff der Ablegung und Vollziehung der Tranksteuer-Rechnungen erregten Bedenken anlangend, so dürsten dieselben sich thcils durch die von uns wegen der Ver tretung der Tranksteucr gemachten Bemerkungen in dem Falle, wenn der Gerichtsherr die Brauerei nicht verpachtet hat, theils dadurch erledigen, wenn man erwägt, daß die Gerichtsobrigkciten verfassungsmäßig das Recht und die Pflicht haben, die Steuern in ihrem Bezirke zu erheben, und au die Steuerbehörde mittelst einer Einnahmcrechnung abzuliefcrn, auch in Ansehung der Tranksteucr ihnen noch besonders obliegt, die Trank steuer-Aufseher und die Gerichtspersonen anzuweisen, auf die richtige Versteuerung des im Orte gcbraueten Bieres Obacht zu haben, und daß solches gehörig geschehen, bei der Rechnung zu versichern, woraus sich von selbst ergiebt, daß, wenn die Trankstcuer-Nech- uung von dem Gerichtsverwalter abgelegt wird, die erregten Bedenken gar nicht eiurre- ten können, da die Rechnung über die an ihn abgelieferten und von ihm einzurechnenden Tranksteucr-Abgaben weder als eine Sanction zu betrachten ist, daß nicht ein Mehreres an Tranksteuer-Abgabe zu entrichten gewesen wäre, noch die obrigkeitliche Pflicht und Glaubwürdigkeit an sich, und wenn nicht eigene Connivenz und Pflichtwidrigkeit nach zuweifen ist, gefährden kann. Uibrigcus dürften die braubercchtigten Gerichtsherrn der bisher ihnen aufgelegten Verbindlichkeit, die Tranksteuer-Rechnung abzulegen, und zu unterschreiben, ganz zu entbinden und diese Rechnung in der Regel von den Gerichts verwaltern anzufertigen und cinzureichen feyn; jedoch möchte den braubercchtigten Ge- richtshcrrn unbenommen bleiben, dieses Geschäft auch selbst zu besorgen. Ew. K. M. bitten wir um allcrgnädigste Genehmigung dieser ehrerbietigsten Anträge, und verharren in tiefster Ehrfurcht Ew. K. M. Dresden, am 5ten Marz 1830. :c. fämmrliche anwesende alterbländifchc Stände von Ritterschaft und Städten.