I,. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über das allerhöchste Decret vom 20. November 1842, die provi sorische LandtagSordmmg betreffend. Eingegangen am 31. December 1842. (Decret, I. Abth. 1. Bd. S. 339. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur IN. Abthcil. S. 235. Protocoll der zweiten Kammer vom 13. Decembcr 1842.) §8cnn es saft den Anschein gewinnt, als wolle sich über den in dein Decrcte vom 20. November dieses Jahres enthaltenen Gegenstand auf diesem Landtage eine Verschiedenheit der Ansichten beider Kammern, wenigstens in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung, Herausstellen, so hält es die Deputation sür unerläßlich, ihrem Gutachten einen geschichtlichen Theil des Berichts voraus- zusckicken, und in solchem den Gang nachzuwciscn, den diese Angelegenheit, die bekanntlich bisher ans allen Landtägcn zur Sprache kam, und allerdings auch kommen mußte, bei den früheren Ständcversammlnngen genommen hat. Schon die alten, mit Begutachtung des Entwurfs der Verfassungs-Ur kunde beschäftigten, Stände hatten in ihrer Schrift vom 19. Juli 1831 die Ansicht dargclcgt, daß eine Landtagsordnung noch vor dem Zusammentritt der künftigen Stände vorhanden seyn müsse, daß die Mitthcilung einer solchen an sic, die damalige Ständeversammlung, nur für den Fall gewünscht werde, wenn dadurch keine Verlängerung der Dauer des Landtags entstehe, daß aber deren Mittheilnng für unbedingt nothwcndig aus den: Grunde nicht gehalten werde, west sic den nächsten Ständen provisorisch, und bis sie sich darüber er klärt hätten, füglich zur Norm dienen könne, wodurch noch der Vortheil erlangt werde, daß diese dann mit Benutzung einiger Erfahrung darüber urthei- lcn könnten. Mit dieser Ansicht 'erklärte sich die Regierung einverstanden, und Beilage zur zweiten Abtheilung.