zudrückcn, daß dieses die eigentliche Meinung sey, schlägt die Deputation vor, dem Paragraph nachstehende Fassung zu geben: „ Unter Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden ist, ist auch ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuld ners mit der im 8 97. angegebenen Wirkung zu leisten berechtigt." Zn 8 97. Zufolge der § 94. 95. 96. gegebenen Vorschriften ist das früher in der sächsischen Gesetzgebung nicht recipirte (Haubolds Sächsisches Privatrecht, K 205 not. b.) allein neuerlich durch die Verordnung, die Ucbertragung der Rechte hypothekarischer Gläubiger an diejenigen, welche für deren Schuldner Zahlung leisten, betreffend, vom 10. Januar 1815 eingeführtc Eintretuugs- und Ab- lösungsrccht in dem bisherigen Umfange beibchalten worden, und es ist dieses Recht in den Motiven S. 114, insoweit cs nach § 94. von jedem Dritten ausgeübt werden kann, mit der Benennung Eintrittsrecht, insofern es aber nach 8 95. und 96. nur einein andern hypothekarischen Gläubiger zükommr, mit der Benennung Ablosungsrecht, bezeichnet. Beide Rechte sind jedoch sehr wesentlich von einander unterschieden, indem 1 .) das Ablosungsrecht nur von einem andern hypothekarischen Gläubiger, das Eintrittsrccht aber von jedem Dritten, er mag nun eine hypothekarische, chirographarischc oder auch gar keine Forderung an den Schuldner haben, aus geübt werden kann; 2 .) die Ausübung des Eiutrittsrcchts die Einwilligung des Schuldners voraussetzt, welche bei dem Ablvsuugsrechtc nicht erforderlich ist; 3 .) die Ausübung des Ablosungsrechts nur bei bevorstehender nothwendi ger gerichtlicher Versteigerung des verhafteten Grundstücks, das Eintrittsrccht aber, sobald die Schuld zahlbar geworden, stattfindet. Nach 8 97. wird aber beiden Rechten die gleiche Wirkung zugeschriebcn, daß derjenige, welcher die Zahlung statt des Schuldners leistet, den Eintritt in die Stelle und in das Recht des befriedigten Gläubigers auch ohne Abtre tung der Forderung von Seiten des letztem und den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grnnd - und Hypothckenbuch erlangt. In Ansehung des Ablvsnngsrcchts liegt nun das Interesse des für den Schuldner zahlenden Gläubigers in der Abwendung der bevorstehenden noth- wendigcn Versteigerung, wodurch gerade zu dieser Zeit seine eignen Rechte sehr gefährdet werden können, klar vor; dagegen kommt bei dem Eintrittsrechte haupt sächlich nur das Interesse des eigentlichen Schuldners in Frage, welcher durch