es Hal auch diese letztere bereits in der zweiten Kammer in der Maase statt- gesunden, daß die gedachte Kammer, auf den Vorschlag ihrer berichterstattenden ersten Deputation, (efr. Beil, zur IH Abtheil. 2. Samml. S. 685 flg.) „den vorgelegten Gesetz-Entwurs abzulehnen, die wesentlichsten Bestim mungen desselben aber, thcils in das neue Grundsteuergcsetz, theils in das neue Gesetz über Theilbarkeit des Grundeigenthums, auszunehmeu beschlossen hat." In der 69sten öffentlichen Sitzung der ersten Kammer wurde die unter zeichnete Deputation zu gutachtlicher Berichtserstattung über den gedachten Ge- setz-Zntwurs beauftragt, und dieselbe entspricht andurch diesem Auftrage, indem ste zuvörderst folgende allgemeine Bemerkungen vvranschickt. Der vorliegende Gesetz-Entwurf enthält im Wesentlichen drei verschiedene Bestimmungen: n. lefr. § 1.) Nach § 14. des Gesetzes über Ablösungen und Gemcinheitsthei- lungen vom 17. März 1832 haben, so oft bei vorkommenden Aus einandersetzungen, steuerbarer Grund und Boden, wegen theilweiser Abtretung, als Entschädtgungsmittel, oder bei einer Gemeinheitsthei- lung, zertrennt wird, die Erwerber der Trenn- und Theilstücke, die aufliegenden Schocke nnd Quatember verhältnißmäßig mit zu über nehmen, und der Betrag derselben soll durch die Specialablö- sungscommissio n, nach vorgängiger Vernehmung mit der Steuer- behörve, bestimmt werden. Diese Concurrenz der Ablöfungsbehörden wird in den Motiven zu 8 1. des Gesetz-Entwurfs, als unvereinbar mit dem neuen Grund- steucrsvstem bezeichnet und deßhalb in dem gedachten 8 selbst festgesetzt: „daß die ebengedachten Fälle einer Zcrtheilnng oder theilwcisen Ab- tretung eines Grundstücks, rücksichtlich der Reparation der Steuer einheiten, künftighin nach den allgemeinen gesetzlichen Be stimmungen zu behandeln sehn." k. (okr. 8 2.) Nach 8 40. des Gesetzes vom 14. Inni 1834 über Zusammen.