442 Beichtsiegel berufen könnte; da letzteres dein Geistlichen blos Dasjenige zu offenbaren verbietet, was ihm im Beichtstühle anvertraut worden ist. In Betreff des andern Theiles des oberwähnten Antrages unter t.) hat die unterzeichnete Deputation gegen den vorgeschlagenen Zusatz zu 8 20. des Gesetzes das Bedenken, daß cs wohl nicbt rathsam erscheinen könnte, an diesem Gesetze, welches bekanntlich auf dem Landtage von 18^ nur nach äusserst schwierigen Verhandlungen zu Stande gekommen ist, in irgend einem Puncte zn rütteln, und dessen Inhalt, wenn auch nur in ei nem einzelnen Paragraphen, aufs Neue in Frage zu stellen. Sie glaubt aber auch, daß mit den bereits vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, na mentlich mit den noch derinalen giltigen 88 5 3. und 54. des Mandats vom 10. Februar 1827 uud 8 20. des Gesetzes vom 1. November 1836, wenn sie nur allenthalben gehörig in Anwendung gebracht werden, zu dem von dem Herrn Petenten beabsichtigten Zwecke auszukommen seyn werve. Doch kann sie nicht umhin, in Bezug auf § 54. des Mandats von 1827 noch eine Bemerkung hinzuzufügen, und später einen Antrag in Vorschlag zu bringen. Wenn es nämlich im vorbesagtem 8 heißt: „Unregelmäßigkeiten, welche, vorstehenden Vorschriften (nämlich §53.) zuwider, die Verlobten oder die sie aufbietenden und trauenden Geist lichen sich zu Schulden bringen, sind ernstlich zu ahnden;" so müßten wohl, nach der so gefaßten Bestimmung, die Behörden sehr in Verlegenheit gerathcn, wenn sie etwa in verkommenden Fällen der gedachten Art auf eine Strafe erkennen sollten. Hierzu kommt, daß eine so schwankende Strafbestimmung mit denen der neueren Gesetze, bei welchen man sich immer der möglichsten Genauigkeit befleißiget hat, in zu großem Mißklange steht Aus diesen Gründen erscheint es denn der Deputation sehr wünschenswerth, eine Erläuterung zu der voraugeführtcn Gesctzsielle zu erlassen, und darin eine genauere Strafbestimmung für die bezeichneten Fälle zu geben, solche aber, was namentlich die Geistlichen anlangt, wie der Deputation angemessen erscheinen würde, mit der in 8 20. des Gesetzes vom 1. November 1836 enthaltenen, in Einklang zu bringen. Den obigen Antrag zu 2.) angehend ist zu bemerken: daß eine solche Eiuschärfung in Bezug auf Geistliche und Schullebrer vielleicht weniger nothweudig erscheinen dürste, da von diesen, deren Berufskreis das fragliche Gesetz zunächst berührt, wohl zu erwarten ist, daß sie von selbst über dessen Vollziehung am strengsten wachen