ten Correctionern zu vermeiden, so würde die Nähe der gröbsten Verbrecher auf die meistens noch im jungem Alter stehenden Correctioner leicht einen noch nachtheiligern Einfluß ausüben. Durch die Annabme des vorgeschlagenen Prin- cips wurde aber auch 4.) eine gewiß nicht wünschenswerthe Abweichung nicht nur von den erst rn neuerer Zeit in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar, dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, dem Herzogthume Sachsen-Meiningen und dem Fürsten- thume Schwarzburg-Sondershausen eingesühnen Criminalgesetzbüchern, bei de nen das Sächsische Criminalgesetzbuch zum Vorbild gedient hat, sondern auch, soviel der Devutation bekannt ist, von allen andern ältern und neuern Crimi nalgesetzbüchern und Entwürfen eingeführt werden, welche insgesammt bei zu sammentreffenden zeitlichen Freiheitsstrafen nicht das Princip der successwen Strafverbüßung, sondern das der Strafverwandlung, und zum Theil in noch größerer Ausdehnung angenommen haben. Denn so läßt das allgemeine Land recht für die Preußischen Staaten vom Jahre 1791, Th. tl. Tit. 20. 8 57. bei mehrer« zusammenlreffenden Leibcsstrafen die Strafe des schwersten Verbre chens verschärfen oder verlängern; das Oesterreichische Gesetzbuch über Verbre chen und schwere Polizeiübertrctungen vom Jahre 1803, 8 28. verordnet, daß ein Verbrecher, welcher mehrere Verbrechen von verschiedener Gattung begangen, nach jenem, auf welches die schärfste Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen Verbrechen bestraft werden soll; nach dem Entwürfe eines Straf gesetzbuchs sür Baiern vom Jahre 1827, Art. 85. ist bei mehrer» strafbaren Handlungen der Schuldige nach derjenigen That, worauf die schwerere Strafe gesetzt ist, zu bestrafen und die übrigen sind bei Zumessung der Strafe als be sondere Erschwerungsqründe zu berücksichtigen und es ist hierbei nicht uner wähnt zu lassen, daß bierdurch von der in dem Strafgesctzbuche vom Jahre 1813, Art. 109. entbaltenm Bestimmung, bei concurrirenden Verbrechen die Strafe des einen Verbrechens mit der Strafe des andern zu verbinden, abge wichen worden ist; in dein Entwürfe eines Criminalgesetzbuchs für das König reich Hannover vom Jahre 1830, Art. 108. ist vorgeschrieben, daß bei ver wirkten verschiedenartigen zeitlichen Freiheitsstrafen auf die härteste derselben mir einer angemessenen Erhöhung der Dauer oder dem Grade nach, und, insofern die hierdurch nöthig werdende Verlängerung der Strafalt die gesetzlich bestimmte längste Dauer dieser Strafart übersteigen würde, auf die zunächst folgende hö here Strafart erkannt werden soll; nach dem revidirten Entwürfe eines Straf gesetzbuchs für die Preußischen Staaten vom Jahre 1836, 8 117- ist ber zu sammentreffenden zeitlichen Freiheitsstrafen verschiedener Art auf die schwerste derselben unter der nach 8 8. zu bestimmenden verhältnißmäßigen Verkürzung