Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das Königliche Teeret, die aus den Domainenfonds und die Veräußerungen rücksichtlich des Staatsguts bezüglichen Nach weisungen betreffend. Eingegangm den 5. Februar 1852. (Decrct vom 6. Dcccmber 1851, Landt.-Acten vom Jahre 1851, 1. Abth. 1. Bd. Seite 17 flg.) Das Königliche Decret vom 6. December 1851 giebt in seiner Beilage und den, der Finanzdeputation der ersten Kammer am 19. vorigen Monats zugcgangenen Ucbersichten N. und 6. denjenigen Nachweis, welcher nach 8 18. der Der- fassungsurkunde den Ständen bei jedem ordentlichen Landtage darüber mitzu- theilcn ist, „was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt, und in welcher Maaße das erlangte Kauf geld vorschriftsmäßig angewendet worden sei." Diese Nachweisung für die Jahre 1848 bis 1850 schließt sich der Vorlage über denselben Gegenstand an, welcher in Bezug aus die Jahre 1845 bis 1847 durch ein Königliches Decret vom 11. October 1849 den damals versammelten Kammern zugiug. Zwar hat über diese zu jener Zeit nur in der ersten Kammer Berichtserstattung und Beschluß fassung Statt gefunden ss. Landt.-Actcn vom Jahre 18AZ-, II. Abth. Bd. I. S. 147 —157, Mittheil, erste Kammer S. 409 flg.). Da aber die in dem letztgedachten Königlichen Decret beantragte Ermächtigung zum Verkauf mehrerer Staatsgüter jetzt nicht wieder beansprucht wird, die übrigen in den damaligen Spe cial-Nachweisen aufgeführten Veränderungen aber der Art sind, daß die hohe Staatsregierung schon durch 8 18. der Verfassungsurkunde dazu für autorisirt zu Beilage zur zweiten Abtheilung. 1. Bd. 21