7,000,000 Thlr, und sind außerdem die bereits oben uä 6. gedachten Verwaltungsübcrschüsse der Finanzperiode 1842 bis mit 1848 an 3,150,000 Thlr, — — völlig zu Staatsbedürfnissen verwendet worden. Werden indeß hiervon u) 5,000,000 Thlr. welche durch die bei der Anleihe von 1847 statt Barzahlung cingelieferten 3 procentigen Staatsschuldscheine und Landrcn- tenbriefe gewonnen worden und dem mobilen Staatsvermögen zugewachsen sind, b) 1,000,000 Thlr. welche an der Anleihe von 1851 erübrigt worden und e) 500,000 Thlr. Betheiligung an der Chemnitz-Riesaer Priori tätsanleihe, — abgezogen und sind ferner die Verwendungen auf Staatseiscnbahnen, rücksicht- lich des dafür erlangten substantiellen Gegenwerths, welcher für die Zukunft die einträglichsten Nutzungen erwarten läßt, gleichfalls und zwar in dein Betrage von ä) 31,337,662 Thlr. in Aufrechnung zu bringen, so stellt sich die so bedeutende Vermehrung der Staatspassiven, bei gleichzeitig noch höherer Vermehrung des Staatsactivvermögens als ungefährdet für den Staatscredit dar, indem es in Notorietät beruht, daß die Passivvermehrung zum allergrösten Theil nur Folge der erworbenen und selbflerbauten Staatseisenbahnen ist. Näher hierauf einzugehen, wird indeß die Deputation erst dann Gelegenbeit finden, wenn bei Eintritt der Termine, an welchen die bestimmte Tilgungszeit der vorerwähnten Anleihen re. beginnt, der Landtagsausschuß für Verwaltung der Staatsschuldcncasse darüber Rechnung gelegt haben wird. Es wird sich daher nur auf die Bemerkung beschränkt, daß die oben nä 6. erwähnte Handdarlehnsschuld, welche bis 1850 die Summe von 9 Millionen Thalern überschritten hatte, mit der Anleihe von 1851 consolidirt worden und als besondere Schuld nicht mehr eristirt. Auch ist sich bezüglich der Kenntnißnahme der cingetretenen Veränderungen, vornehmlich auf das höchste Dccret vom 2 6. Mai 1 848, Landt. - Act. von 1 848, I. Abth. Seite 169 flg. b) die ständische Schrift vom 2. August 1848, ibist. Seite 285. 6) den Landtagsabschied, vom 17. November 1848, ibiä. Seite 611. 6) das höchste Dccret vom 7.März 1850, Landt.-Act. I8ßK: IV.Abtb. Seite 15 flg. Beilage zur zweiten Abtheilung. 1. Bd. 4