X«. B e richt der zweiten Deputation der ersten Kammer über das König!. Decret, denjenigen Aufwand betreffend, welcher durch die Maaßregeln zu Milderung des NothstandeS in den Javren 1846—1848 herbeigeführt worden ist. Eingegangen den 15. Mar 1852. (Dccret, Landt.-Act. I. Abth. 1. Bd. S. 135 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Act. Beil, zur 111. Abtheil. 1. Bd. S. 173 flg. Protokolle der zweiten Kammer, Landt.-Act. UI. Abth. S. 231 flg. Mittheilungen derselben S. 820 flg.) ,2>n Folge der Mißernte des Jahres 1846 trat sehr bald ungewöhnliche Theuer- ung der Lebensmittel und hierdurch ein allgemeiner Nothstand ein. Um ihm soweit möglich abzuhelfen, glaubte die Staatsregierung zu außergewöhnlichen Maaßregeln greisen zu müssen. Sie berief zunächst eine außerordentliche Stände versammlung und verlangte unter Darlegung der damaligen Verhältnisse die Er mächtigung: den durch die Nothstandsmaaßregcln verursachten und noch ent stehenden Aufwand vorläufig aus der Staatskasse bestreiten zu dürfen. Diese Ermächtigung wurde in der ständischen Schrift vom 23. März 1847 ertheilt, dagegen Seiten der Regierung die Zusicherung gegeben, wegen definitiver Be willigung dieses Aufwandes der nächsten Ständeversammlung eine Vorlage zu gehen zu lassen. Diese Vorlage ist mittelst allerhöchsten Decrets an die rer- malige Ständeversammlung gelangt, betrifft aber nicht blos den Nothstand des Jahres 1847, sondern umfaßt zugleich den durch die Nothstandsmaaßregeln des Jahres 1848 herbeigeführtcn Aufwand. Die Ursachen, welche es der Regier ung unmöglich gemacht haben, die versprochene Vorlage eher an die Kammer zu Beilage zur zweiten Abteilung. 1. Bd. 62