4 Man hätte diesen Verspruch vielleicht auch an die Bezirksgerichte verweisen können. Jndeß ist gegen diese provisorisch getroffene Einrichtung etwas nicht zu erinnern und wird § 2 zur Genehmigung empfohlen. Zu § 3 - 7. Die hier getroffenen Bestimmungen sind allenthalben als zweckmäßig zu bezeichnen. Für die in Art. 44 der Strafproceßordnung den Gerichtsämtcrn zugewiesenen Untersuchungen sind hier die untern Kriegsgerichte als zuständig bezeichnet und außer dem sind diesen Gerichten die geringer« Militärverbrechen zur Untersuchung zugethcilt. Diese letzteren sind nach Maaßgabe des Militär strafgesetzbuchs speeiell aufgczählt und bezeichnet. Man hat auch hierbei die Bestimmungen der allgemeinen Strafproceßordnung möglichst zum Anhalten genommen. Die Deputation ersucht die Kammer, ihre Genehmigung zu § 3 — 7 zu ertheilen. Zu 8 8. Wie in Art. 38 der Strafproceßordnung die Vertheidigung in den Fällen für nolhwendig erklärt worden ist, wo das Verbrechen im Höchstbetrage mit einer ArbeitshauSstrafc in der Dauer von mindestens vier Zähren oder mit Zuchthaus- oder mit Todesstrafe bedroht ist, so ist auch hier, wenn ein gemei nes Verbrechen in Frage kommt, dieser Maaßstab angenommen worden. Zwar leidet der hauptsächlichste Grund, welcher der betreffenden Bestimmung der Strafproceßordnung unterliegt und in der durch die Unmittelbarkeit gewährten größeren Garantie besteht, zur Zeit noch keine Anwendung auf die Militär- strafsachen. Da aber hierdurch die wünschcnswcrthe Gleichstellung der letzteren mit den gewöhnlichen Strafsachen erzielt wird und dem Militärangeklagten die Wahl eines Vertheidigers stets unbenommen bleibt, so glaubt man auch hier die Genehmigung der Kammer zu 8 8 der provisorischen Verordnung be antragen zu können. Zu 8 9-11. Zn diesen Paragraphen sind die Bestimmungen der Strafproceßordnung über die Entlastung gegen Handgelöbniß und Sicherheitsleistung und, wie schon oben erwähnt wurde, über mehrere andere ähnliche Puncte auch für die Unter suchungen gegen Militärpersonen vorgeschricbcn worden. Insbesondere sollen auch die Bestimmungen über die Verhöre, über die Beaugenscheinigung, die Befragung von Sachverständigen und Zeugen, über die AuSsuchung, Durch-