13 Kapitel III. Vom Verleihen. 8 40. Verleihung. Durch eine giltige Muthung (§ 34) erlangt der Muther einen Anspruch (vergl. jedoch § 147) auf Verleihung des Rechtes, innerhalb des von ihm gemutheten Grubenfeldes die in der Verleihung bezeichnten, metallischen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen (Bergbaurecht). Das Bergbaurecht giebt dem Geliehenen zugleich die Befugniß, unterirdische Hilfsbaue für sein Berggebäude in unverliehenem Felde zu treiben, ingleichen das Eigenthum an den bereits in dem Felde befindlichen verlassenen Grubenbauen. Die Verleihungen werden von der Berghauptmannschaft ertheilt. Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden. Das Bergbaurecht erlischt nur unter den im Gesetze vorgeschriebenen Beding ungen (Abschnitt X). 8 41. Begrenzungsart und Größe des Grubenfeldes. Das Grubenfeld, für welches die Verleihung erfolgt, ist auf der Erdoberfläche l durch bestimmte gerade Linien zu begrenzen und umfaßt den Raum, welcher senk- r recht unter der von jenen Grenzen eingeschlossenen Fläche liegt und sich bis in die Teufe erstreckt. Das zum Seifen und Raseneisensteingraben verliehene Grubenfeld wird in t der Teufe durch das feste Gestein begrenzt. Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das j Feld frei ist, von der Wahl des Muthers ab. Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die Vorschriften in §60 u und in dem Gesetze vom 10. October 1864, die von dem Regalbergbaue zu ent- r richtenden Steuern betreffend, nach Maßeinheiten berechnet. Eine solche Maßeinheit wird bei Raseneisensteingräbereien zu 100,000 ) OLachtern, bei Seifenwerken zu 10,000 OLachtern und bei allem übrigen Berg ab bau zu 1000 OLachtern in horizontaler Projection angenommen. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden für voll gerechnet. Getrennt liegende Maßeinheiten, welche von einem Mutherbegehrt werden, äl können nicht als ein Grubenfeld zusammengerechnet werden, sondern es ist ein jedes