^7- 42 anstalten, Teichen, Wehren und Wasserläufen und sonst notwendig, so ist der Eigentümer desselben verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung 1) sein Grundstück dem Bergwerksunternehmer eigentümlich abzutreten, oder 2) ihm die zeitweilige Benutzung desselben auf die Dauer des Bedarfs oder auf eine bestimmte Zeit zu gestatten, oder endlich 3) die Bestellung einer Dienstbarkeit auf und unter demselben zu Gunsten des Bergwerköunternehmers geschehen zu lassen. Es muß auch jeder Grundeigentümer die Grenzsteine, welche zu Begrenzung der Grubenfelder zu setzen sind, gegen Entschädigung auf seinen Grundstücken dulden. 8 122. Wahl des Grundbesitzers. Dem Grundstücksbesitzer steht die Wahl zwischen den in § 121 unter 1, 2 und 3 gedachten Modalitäten der Ueberlassung frei. 8 123. Wahl des Bergwerksunternehmers. In den 8 121 gedachten Fällen kann jedoch der Bergwerksunternehmer verlangen: a) die eigentümliche Ueberlassung, wenn das Grundstück zu einer Anlage benutzt werden soll, deren gänzliche Beseitig ung bis zu Wiederherstellung des früheren Zustandes mit großen Schwierigkeiten und unverhältnißmäßigen Kosten oder Verlusten verbunden sein würde, d) die zeitweilige Ueberlassung zur Benutzung, wenn letztere voraussichtlich nur auf einen kurzen, die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigenden Zeitraum erforderlich ist und cs sich um eine Bodenfläche handelt, welche nicht zu Gebäuden, gewerblichen oder öffentlichen Anlagen benutzt ist, e) die Bestellung einer Servitut, wenn der Grundeigentümer dadurch in der Benutzung des übrigen Grundstücks nicht erheblich beeinträchtigt, letzteres auch sonst nicht gefährdet wird. 8 124. Wiedcrkaufsrecht des Grundbesitzers. Erfolgt die eigentümliche Ueberlassung des Grundstücks, sic mag zwangsweise oder freiwillig geschehen, so bleibt dem Grundeigentümer und seinem Besitznach folger das Recht Vorbehalten, dieses Grundstück