.N 92. Mudische Schrift auf das Königliche Decret vom 30. Ottober 1867, die auf Gnurd von 8 88 der Versaffuttgsurlnnde erlassene Verordnung vom 23. Zull 1867 wegen Steuer-Vergütung bei der Aussubr von inländischem Biere betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. :c. rc. Mittelst Allerhöchste« Decrets vom 30. October dieses Jahres haben Ew. Königliche Majestät der Stäudeversammlung die ans Grund von § 88 der Verfassung erlassene Verordnung vom 23. Juli 1867 wegen Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Biere betreffend zur nachträglichen Genehmigung vorlegen lassen. Nach verfassungsmäßiger Berathung in beiden Kammern ertheilen wir diese Genehmigung und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 20. December 1867. allerunterlhänigst treugehorsamste Ständeversammlung.