329 164. Ständische Schrift, die Petition des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Adorf, die Aushebung der bezüglich der Selbstmörder bestehenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aer Stadtrath und die Stadtverordneten zu Adorf, unzufrieden mit einer in den von dortiger Kircheninspection verabfaßten Entwurf einer Todtenackerordnung aufgenommenen Vorschrift, nach welcher die unter gewissen Umständen zulässige Beerdigung solcher Personen, welche sich selbst das Leben genommen haben, auf einem abgesonderten Platze erfolgen soll, haben mittelst einer an die Ständever sammlung gerichteten Petition vom 29. November vorigen Jahres das Gesuch gestellt: bei der Königlichen Staatsregierung sich dahin zu verwenden, daß die bezüglich der Beerdigung der Selbstmörder bestehenden gesetzlichen Be stimmungen sämmtlich aufgehoben werden. Nach verfassungsmäßiger Berathung in beiden Kammern haben wir beschlossen, an die Königliche Staatsregierung den Antrag zu richten: eine Revision aller früheren, auf die Behandlung und Beerdigung der Leichname von Selbstmördern sich beziehenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und bei dieser Revision zu berücksichtigen, daß a) diejenigen Selbstmörder, die sich im notorisch, oder durch gerichts- Lrztliches Zeugniß bescheinigten, unzurechnungsfähigen Zustande das Leben genommen, in üblicher kirchlicher Weise beerdigt werden können, d) diejenigen Selbstmörder dagegen, die sich im zurechnungsfähigen Zustande das Leben genommen, an die Anatomie abgeliefert werden