45 mächtigt, die jetzt über Bezahlung der Erstehungsgelder geltenden Vorschriften nach Maßgabe des neuesten Entwurfs einer bürgerlichen Proceßordnung abzuändern. Bevor die Regierung von dieser Ermächtigung Gebrauch machte, hielt sie es für nothwendig, darüber sich zu unterrichten, in welcher Weise die bisher gültig ge wesenen, aus der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts stammenden gesetzlichen Vorschriften über die Bezahlung der Erstehungsgelder in der heutigen Praxis ge- handhabt werden, und da ihr hierbei bekannt wurde, daß ein Theil der Unter- gerichte von der in dem Mandate vom 20. August l 732 nachgelassenen längsten, auf eine zehnjährige Dauer sich erstreckenden Frist zu Bezahlung des bei der Ad- judication übrig bleibenden Theiles der Erstehungsgelder nicht Gebrauch mache, vielmehr nach den Worten und dem Sinne des Mandats sich für ermächtigt halte, diese Frist nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles auf eine weit kürzere Dauer festzusetzen, so erforderte sie von denjenigen Gerichten, welche kürzere Fristen einräumen, darüber Anzeige, welchen Einfluß dieses Verfahren auf die Geneigtheit zum Bieten, auf die Höhe der Erstehungssumme und auf die Ab wickelung der Erstehungsgelderschuld geäußert habe und ob insbesondere wahr zunehmen gewesen sei, daß während der Zeit von Geldkrisen durch Ansetzung kür zerer Zahlungsfristen die Zahl der Bieter gegen sonst vermindert und der Betrag der Erstehungsgeldersumme herabgedrückt worden sei. — Aus den hierauf zahl reich eingegangenen Anzeigen ergab sich mit Bestimmtheit so viel, daß ein großer Theil der Gerichte kürzere Fristen zu Bezahlung des Restes der Erstehungsgelder, meist solche von zwei bis vier Jahren, festzusetzen Pflege, daß einzelne Gerichte hierbei sogar bis auf Ein Jahr, ja bis auf ein halbes und ein Vierteljahr herab- gchen, sowie daß bei dieser Art der Fristfestsetzung, und zwar selbst bei der zuletzt erwähnten, in der Zeitdauer am weitesten herabgehenden Bestimmung in Bezug auf die Geneigtheit zum Bieten und die übrigen, oben hervorgehobenen Umstände Nachtheile sich nicht ergeben haben. Zugleich war aber aus diesen Anzeigen auch zu entnehmen, daß eS von großem Werthe sei, wenn die Fristen zu Bezahlung der im Adjudicationstermine noch rückständig bleibenden Erstchungsgelder nicht für alle Fälle gleichmäßig festgesetzt werden, sondern wenn dem Richter die Möglich keit geboten wird, diese Fristen innerhalb eines nach seiner längsten Dauer be stimmten Zeitraums mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des gerade vorliegenden Falles vorzuzeichnen und hierbei die Eigenschaft der versteigerten unbeweglichen Sache, Dasjenige, was bei dem Verkaufe von Sachen der fraglichen Art üblich ist, die Höhe der Erstehungssumme und die Verhältnisse des Erstehers, auch inso weit sie etwa von dem augenblicklichen Stande des Geldmarkts abhängen, in Be tracht zu ziehen. Die Möglichkeit zu einem solchen, dem concreten Falle Rechnung