ri die §§ 417, 418 und 511 des bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen und ins besondere zu Nr. 2 wegen der den Grundabgaben gleichgestellten Brandcassenbei- träge und Renten auf das Gesetz, das Jmmobiliar - Brandversicherungswesen be treffend, vom 23. August 1862 § 64, auf das Gesetz über die Errichtung der Landrentenbank vom 17. März 1832 8 11, und auf das Gesetz, die Erricht ung der Landesculturrentenbank betreffend, vom 26. November 1861 § 4, Bezug genommen, sowie zu Nr. 3 bemerkt werden, daß die hier rücksichtlich der Rückstände von Auszug, Leibrente und eisernem Capital gemachte Ausnahme da durch gerechtfertigt wird, daß die Rückstände dieser Reallasten nach § 518 deS bürgerlichen Gesetzbuchs wie die Zinsen eingetragener hypothekarischer Forderungen zu behandeln sind, auch in der Praxis so behandelt werden. Zur Beilage Der Satz von 20 Ngr. bis 3 Thlr. unter den Gerichtskosten Nr. 3 ist höher, als das gewöhnliche Pauschquantum für geringfügige Rechtssachen, weil das Gericht in den nach dem Gesetze vom 16. Mai 1839 zu verhandelnden Rechtssachen mehr zu thun hat, als in jenen. Auch nach § 6 des Gesetzes vom 30. December 1861 kann das Gericht in ganz geringen Streitsachen über 20 bis 50 Thlr. mehr, als das Pauschquantum für geringfügige Sachen, nämlich außerdem noch die Kosten für das Anbringen, die Ladung und die besondere Publication erheben. Was unter den Sachwalterkosten den Satz von 1 Thlr. bis 5 Thlr. anlangt, so ist derselbe allerdings höher, als der dem Gericht verstattete, dies rechtfertigt sich aber dadurch, daß der Sachwalter überhaupt in dem jetzigen Proceß über geringfügige Gegenstände so, wie in einer größeren Rechtssache liquidsten darf.