57 8 4. Punkt 2. Wird bei einer Nachschätzung der umgewandelten Flächen die Verlautbarung des Ergebnisses blos in den Nachträgen zu den Flur büchern und Catastern ohne Nachtheil für die Instandhaltung und Uebersichtlichkeit der Steuerdocumente thunlich sein, oder wird im Allgemeinen oder doch für einzelne Fluren mit Neuaufstellung der Steuerdocumente verfahren werden müssen? Die Begutachtung lautet dahin, daß in der Regel ohne Beeinträchtigung der Uebersichtlichkeit der Steuerdocumente die Verlautbarung der Nachschätzungsergeb nisse in den Nachträgen werde geschehen können, und daß nur ausnahmsweise bei einzelnen größeren Fluren die Ausstellung neuer Dokumente nothwendig sein werde. 8 5. Punkt 3. Da, wenn auch nur vereinzelt, seit der allgemeinen Landes abschätzung auch Felder und Wiesen in geringere Culturarten, nament lich in Wald, umgewandelt worden, und ferner eine gleiche Umwand lung auch bei Hutungsparcellen stattgefunden haben kann, so sind die vorzunehmenden Ermittelungen auch hierauf mit zu erstrecken und cs ist zu erwägen, ob eine Nachschätzung auch in Betreff dieser Umwand lungen räthlich sein möchte? Nach den erforderten Anzeigen sind bis zu deren Erstattung (1865) von den Feldern und Wiesen des Landes überhaupt 6545 Acker 146 O Ruthen, nämlich: 4881 Acker 287 O Ruthen Feld und 1663 - 159 - Wiese in geringere Culturarten, und zwar: 6336 Acker 66 lH Ruthen in Wald, 269 - 86 - - Hutung, sowie von Hutungsparcellen 2661 Acker 296 O Ruthen in Wald umgewandelt worden, wovon im Ganzen 1065 Fluren, sowie 7785 Parcellen, nämlich: 4634 ganze und 3151 antheilig umgewandelte, betroffen worden sind.