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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung : 24.01.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426614763-189901240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426614763-18990124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426614763-18990124
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts ...
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-24
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Amts- M AiWMdlktt für deu Abounimeut oierielj. 1 M. 20 Pf. einschliehl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl.* u. der Humor. Beilage »Seifen blasen* in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Schrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 46. Jahrgang. - Dienstag, den 24. Januar Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die lleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. L8SN Erziehmlgsbcrichte der Bormünder betreffend. Die bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte in Pflicht stehenden Vormünder werden hierdurch aufgefordert, bis zum 1. Ieöruar dieses Jahres die vorgcschriebenen, gewissenhaft und auf Grund vorheriger Henauer Feststellungen zu erstattenden jährlichen Anzeigen über die persönlichen Verhältnisse und die Aufführung ihrer Pflegebefohlenen anher einzureichen. Formulare sind bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte und aus dem Lande bei den Ortsrichtern unentgeltlich zu haben. Gleichzeitig werden die Vormünder angewiesen, die Zinsen von dem auf der Spar kasse eingelegten Vermögen ihrer Mündel, soweit diese nicht als Erziehungsbeihülfen dienen, alljährlich in die in ihren Händen befindlichen Sparkassenbücher zuschreiben zu lassen und, daß dies geschehen, dem unterzeichneten Gerichte durch Vorlegung der Bücher nachzuweisen, auch, soweit nöthig, über Verwaltung des Vermögens ihrer Mündel Rechnung bis zum obenbezeichneten Tage zu legen. Eibenstock, am 14. Januar 1899. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Htznr. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Buchbinders und Hausbesitzers in Schön ¬ heide wird auf seinen Antrag heute am 18. Januar 1899, Vormittags ^/«12 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Justizrath Landrock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 22. März 1889 bei dem Gerichte anzumeldcn. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintrctendcn Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf Donnerstag, den 1V. Ieöruar 1899, Mrmittags 11 Ahr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Donnerstag, den 13. April 1899, Aormittags 11 Ahr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegeben, nichts an den Gcmeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. Februar 1899 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreibcr: Äktuar Bekanntmachung. Der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm tl. wird in diesem Jahre in herkömmlicher Weise gefeiert: Donnerstag, den 26. Januar 1899, Abends 6 Ahr Zapfenstreich, Kreitag, den 27. Januar 1899, früh 6 Ahr Weckruf durch das hiesige Stadtmusikchor, Bormittags 9 Uhr Schulfeier in der Turnhalle. Die städtischen Gebäude werden beflaggt. Die hiesige Einwohnerschaft wird ersucht, auch ihrerseits zu einer würdigen Feier des Tages nach Kräften beizutraHen. Gleichzeitw wird bekannt gegeben, daß am letztgenannten Tage Mittags 1'/? Uhr im Rathhaussaale ein Festmahl stattfindet und daß der Preis eines Gedeckes 3 Mark beträgt. Die hiesigen Kaiserlichen und Königlichen Behörden, sowie die Bewohner von Eiben stock und Umgegend werden zur Betheiligung am Festmahle mit dem Bemerken crgebenst eingeladen, dast Anmeldungen hierzu bis zum 25. dieses Monats bei Herrn Hotelier Busch zu bewirken sind. Besondere Einladungen werden nicht erlassen. Eibenstock, den 18. Januar 1899. Der Rath dcr Stadt. Hesse. Gnüchtcl. Bekanntmachung. Freitag, den 27. dieses Monats, am Tage des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers bleiben sämmtlich« Rathsexpeditione« geschlossen. Das Standesamt ist an diesem Tage für dringende Angelegenheiten in der Zeit von 19—11 Uhr Vormittags geöffnet Eibenstock, den 21. Januar 1899. Der Rath dcr Stadt. Hesse. Gnüchtel. Bekanntmachung. Der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der land- und forftwirth- schaftlichen Arbeiter ist für den Stadtbezirk Eibenstock auf die nächsten 5 Jahre bis mit 1903 aus 450 Mark sür erwachsene männliche Arbeiter, 300 „ „ ,, weibliche Arbeiter, 250 ,, ,, jugendliche männliche und weibliche Arbeiter festgesetzt worden. Eibenstock, den 18. Januar 1899. Der Rath dcr Stadt. Hesse. Müller. Tagesgeschichte. — Deutschland. Von freisinniger Seite wurde am Sonnabend im Reichstage wiederum das Vorhandensein von Symptomen dcr „Reichsverdrossenheit* behauptet und da durch dem Grafen PosadowSkh Gelegenheit gegeben, die durch eine Ueberschiitzung dcr Allmacht des Staates und andererseits durch den zur Aufrechterhaltung dcr bürgerlichen Ordnung un beschränkt gemachten Gebrauch der staatlichen Machtmittel in politisch unreifen Schichten und Köpfen erzeugte Verstimmung al« „Staasverdrossenheil* zu bezeichnen. Dcr Staats- Sekretär sagte von ihr: „Wer diese hak, ist in gewissem Sinne noch nicht reif genug, richtig zu erwägen, was der Staat leisten kann und was nicht." Diesem Gefühl unberechtigter Enttäusch ung stellte Graf PosadowSkh das erhebende Gefühl der Zugehörig keit zu einer großen Nation, al« welche wir die allergrößte Ach tung im AuSlandc genössen, entgegen. Es wäre sehr zu wünschen, daß dieses Gefühl in großen Schichten unseres Volke« lebendiger entwickelt wäre, aber diejenigen Herren, die immer wieder die „ReichSverdrosscnheit" zu behaupten Gelegenheit nehmen, haben auch an deren Existenz ein Interesse, weil sie allein der Boden ist, auf dem ihre kleinliche Politik noch gedeihen kann. Nament lich dem AuSlande gegenüber sind solche gegen die eigenen Zu stände gerichtete unberechtigte Angriffe überaus schädigend und beschämend. — Berlin, 21. Januar. Der „Reichsanzeiger" schreibt: Die deutsche Presse hat sich in der letzten Zeit wiederholt mit den Beziehungen zwischen den deutschen und den amerikanischen Seeoffizieren auf der ostasiatischen Station beschäftigt. Wir sind in der Lage, auf Grund mehrerer, in der letzten Zeit eingetroffe- ncr Berichte festzustellen, daß da» Verhältniß zwischen den ge nannten Offizieren nicht nur frei von jeder Spannung, sondern daß dcr Verkehr im Gcgcntheil einen sehr entgegenkommenden und herzlichen Charakter trägt, wie die« gelegentlich wiederholter Besuche, Einladungen ic. zum Ausdruck gekommen ist. Da« Ver halten der deutschen Seeoffiziere ist stet« in jeder Beziehung korrekt gewesen. — Die Novelle zum Alter«- und JnvaliditätSgesetz ist, nachdem sie vom BundeSralh in der vorletzten Sitzung ange nommen worden war, am Freitag dem Reichstage zugegangen. — Eine der Obliegenheiten, welche das Heer mit dem bürgerlichen Leben in unmittelbare Berührung bringen, ist die militärische Hilfe bei öffentlichen Nothständen, die in umfassendstem Maße bei den letzten Ueberschwemmungen in Wirk samkeit getreten ist. Soeben wird vom prcuß. Kriegsministerium eine KabinctSordre vom 6. Januar bekannt gegeben, welche zu nächst nur für Preußen gilt, dann aber auch in andern Bundes staaten als Anhalt für die Generalkommando« zu dienen hat, soweit die militärischen Forderungen dabei in Betracht kommen, und über die Stellung militärischer Hilfskommandos im Fall der Noch eingehende Bestimmungen trifft. — Im Artikel 200 de« EinführungSgesetzeS zum Bürger lichen Gesetzbuch ist bestimmt, daß für Ehen, die vor dem 1. Januar 1900 geschlossen sind, in Bezug auf da« eheliche Güterrecht und die damit zusammenhängenden erbrechtlichen Verhältnisse die bisherigen gesetzlichen Vorschriften maßgebend bleiben, und daß auch die nach dem geltenden Rechte mit der Ehe oder dem ehelichen Güterrechtc verbundene Beschränkung dcr Ge schäftsfähigkeit der Frau nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuch« fortdauert. Wenn somit die Reichsgesetzgebung davon abgesehen hat, in den Güterstand der bestehenden Ehen cinzugreiscn, so sollte doch mit den reichsgesetzlichen Vorschriften nicht da« letzte Wort über die Behandlung dieser Ehen gesprochen werden. Viel mehr glaubte man, die Entscheidung darüber, in wie weit eine Ueberleitung des bisherigen GüterrechtS angängig sei, der Landes gesetzgebung Vorbehalten zu sollen, weil sic besser in der Lage ist, die für die Lösung dieser Aufgabe unerläßliche Vergleichung de« alten und de« neuen Recht« vorzunehmcn. Der Entwurf eine« preußischen AuSsührungSgesetze« zum Bürgerlichen Gesetzbuch unter wirft nun, wie die „Nordd. Allg. Ztg." vernimmt, die bestehen den Ehen, soweit thunlich, dem neuen Rechte. Den gleichen Standpunkt hat auch das bereits verkündete AuSsührungSgcsetz sür das Königreich Sachsen sowie der von dem Landesausschuß verabschiedete Entwurf eine« elsaß lothringischen Ausführungs gesetze« angenommen, und eS ist zu erwarten, daß andere Bunde» staaten diesem Beispiele folgen werden. Die Anwendung de« neuen Rechte» auf die bestehenden Ehen hat nicht nur den Dor- thcil, daß die sachlichen Fortschritte, die da« Bürgerliche Gesetz buch gegenüber den geltenden Gesetzen in Bezug aus da« eheliche Gükcrrecht enthält, insbesondere auch die Bestimmungen, welche eine Verbesserung der Stellung der Frau bezwecken, schon vom l. Januar l900 an in vollen' Umfange zur Geltung kenimen, sondern sie ist auch im Inter--,: - der Recht«- und Verkehrssicher heit dringend erwünscht. Im Einzelnen sind die Bestimmungen de» preußischen Entwurf« so gefaßt, daß eine eigentliche Rück wirkung de« neuen Gesetze«, ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vermieden wird. E« ist in«bcsondere vorgesehen, daß da« zur Zeit dcr Aenderung de« Güterstandcs vorhandene Vermögen ein gebrachte« Gut, Vorbehaltsgut oder Gesammtgnt bleibt, je nach dem c« nach den bisherigen Gesetzen zu einer dem cingcbrachtcn Gute, dem Vorbehaltsgute oder dem Gesammtgute entsprechenden BcrmögenSmassc gehört, und daß sich die Haftung der Ehegatten für die vor jenem Zeitpunkte entstandenen Verbindlichkeiten nach dem bisherigen Rechte richtet. — Der ständige Ausschuß» de« deutschen Landwirthschaft«- raths hat über die Wirkung de« Getreidetcrminhandel«- Verbot« folgende Erklärung beschlossen: „Das Verbot des Ge- trcidcterminhanbelS hat für die deutsche Landwirthschast bisher eine segensreiche Wirkung gehabt, indem die inländischen Getreide preise seit dem Bestehen deS Verbote« eine größere Stetigkeit ge- gezcigt haben und erheblich geringeren Schwankungen unterworfen gewesen sind, al« die gleichzeitigen Gctrcideprcise in den Ländern mit entwickeltem Terminhandel in Getreide. Die günstige Wirk ung de« Verbotes auf die Preisbildung im Deutschen Reich würde noch größer sein, wenn die Länder, in denen der Getreidetermin handel noch besteht, dem Beispiel de« Deutschen Reiches solgen und den Getreidckerminhandel gleichfalls verbieten würden. Al« eine besonder« wcrthvolle Wirkung de« Verbot« ist noch die Gründung der ZentralnotirungSstelle der preußischen Landwirth- schaftskammern hcrvorzuhebcn, deren PreiSnotirungen durch ihre Veröffentlichungen im „Reichsanzeiger" mit Recht ein amtlicher Charakter verliehen ist." — Oesterreich-Ungarn. Die Unterhandlungen der un garischen Regierung mit den Oppositionsführern sind gescheitert, obwohl die Vorschläge dcr Regierung thatsächlich große Vorthcilc für Ungarn auf Kosten EiSleithanien« enthielten. Alle diese in dem jetzigen schwierigen Augenblicke geforderten Konzessionen an Ungarn wären überflüssig, wenn sich die österreichische Regierung entschließen würde, den Deutschen die Sorge um ihre nationale Zukunst abzunchmen. Sic brauchte nur die ärgsten von den verhängten Maßregeln, so den Import tschechischer Geschworener in die rein deutschen Gebiete Böhmen«, in denen sich keine Ge- ichworcnenbank zur Führung eine« Prozesse« in tschechischer Sprache bilden läßt, aufzuheben, um die ungestörte Verhandlung de« Aus gleich« in Oesterreich zu ermöglichen. In einem solchen Falle würde der sür zehn Jahre, also bi« 1907, abgeschlossene Ausgleich erledigt und in dieser Frist die Stärkung und Heilung der Mo narchie in Angriff genommen werden. Die Regierung aber hat durch Ernennung zahlreicher slavischcr und gefügiger deutscher Hos- räthe am obersten Gerichtshöfe dafür gesorgt, daß dieser die Zprachenverordnungen sür gesetzlich erklärte, und damit hat sich
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