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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung : 21.01.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-01-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426614763-190901218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426614763-19090121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426614763-19090121
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts ...
- Jahr1909
- Monat1909-01
- Tag1909-01-21
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Ker" «r-tag. ) »anz er- »i»ck. »ericht. in. Strauß. eSke für k. Amts- uiiö Anzmeblalt für den Sezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung Abv««ement vierrelj. 1 M. 2b Pf. einschließl. de» .Jllustr. UnterhaltungSbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Mtlegr.-Adresse: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. " b«. Ia-rgamg. .... — Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar DienSlag, Donnerstag u. Sonn- abend. JnsertionspreiS: di, kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespallene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Nr. 2Itt. Donnerstag, den 2t. Januar n. p lueuthak. ' gastiert »tzte Pc, Genannte z. B. in r Gästen Voraus IVI7. «kannten K. Obige. men! rm nder Be- Montag t lehrer. Jllgen s !ren l oder 1. sagt die ationen >en nd grüne en -druckerei Die Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör des Bezirksausschusses die Durchschnittswerte der Naturalbezüge der land- «nd forstwirtschaftlichen Be trieb-beamtet» «nd Facharbeiter für die Jahre 1909 bis l9I3 wie folgt festgesetzt: (iss. 0.) Klaffe der Betriebsbeamten oder Facharbeiter. Wohnung Volle Verpflegung Feuerung Beleuch tung Teilweise Verpflegung Nutzungs wert des Deputate: Viehhaltung für die Per- son jähr. lich Mk. für die Per- son m. Fa- milie jähr- lich M. für die Per- son jähr- lich Mk. für die Familie für die Per- son jähr- lich Mk. für die für die Per- son m. Fa- milie jähr- lich Mk. von dem Arbeitgeber gedüng- . ten und bestellten Landes für« I Ar dem Arbeitnehmer zur eigenen . Bewirtschaftung überwiesenen se Dienstlandes für I Ar Nubuna bei a Ehe- mann jähr lich Mk. d. Ehe frau jähr lich Mk. je ein Kind jähr- lich Mk. Per- son m.Fa- milie jähr- lich Mk. für die Per son jähr- lich Mk. Früh- Kaffee täglich Pf. fü, Früh, stück täglich Pf 1 Per Mit- tag täglich Pf. on Ves per täglich Pf. Abend- Brot täglich Pf. kosten Füite einer Kuh jähr lich Mk. loser rung einer Ziege jähr ¬ lich Mk. s S I gem.Schwein jährlich N - « 1 Ferkel jähr- LZ lich K ck. Betrteb-beamtr. Klaffe I. Angestellte, die als Bevollmächtigte einen mit min destens 3000 Steuereinheiten belegten landwirtschaftlichen oder land- und forstwirtschaftlichen oder einen mit min destens 2000 Steuereinheiten belegten forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen entsprechenden Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes selbständig leiten; 130 250 580 3M 235 120 40 95 20 45 25 30 80 30 45 1.0a 0.8» 350 70 125 M Klaffe II. Selbständige Leiter kleinerer Betriebe oder Betriebs teile sowie solche Angestellte, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Oberleitung des Unter nehmers oder dessen Bevollmächtigten eine leitende Stel lung bekleiden; 100 185 510 345 225 110 35 80 20 30 25 30 80 30 45 1.00 0.8a 350 70 125 30 Klaffe III. Angestellte, die unter Oberleitung des Unternehmers oder seines Bevollmächtigten eine vorwiegend beaufsich tigende Stellung inne haben. 60 130 415 320 225 110 30 M 15 25 15 25 55 20 35 1.00 0.8a 350 70 125 30 ». Facharbeiter. Personen, die zum Unterschiede von den gewöhn lichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern eine tech nische Fertigkeit erfordernde, besondere Stellung einneh men, soweit sie nicht als Betriebsbeamte anzusehen sind: Rechnungsführer, Lagerverwalter, Vogte, Forster (Forst gehilfen, Wildmeister, Jäger), Holzhauermeister, Gärtner, Gärtnergehilfen, Schweizer, Käser, Schäfer, Wirtschafte rinnen u. a., ferner von gewerblichen Facharbeitern: Müller, Brenner, Brauer, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maschinenführer, Heizer u. a. Klasse I. Solche, die eine beaufsichtigende Stellung im Be triebe oder in einem Teile davon überhaupt oder neben her bekleiden. 40 90 390 310 225 95 30 M 15 20 15 20 50 20 25 l.va 0.8« 350 70 125 30 Klasse II. Solche, die keine beaufsichtigende Stellung einnehmen. 40 60 330 3M 225 95 25 45 15 20 15 20 50 20 25 1.»» 0.8a 350 - 125 30 Schwarzenberg, den 15. Januar 1909. Wniglichc Amtshauptmlumjchast. F- Holzverftkigernng auf Karlsfelder Staatssorftrcvicr. Ja der Bahnhofsrestaurntiou Wilzschhaus Sonnabend, de« SS. Januar 19ÜS, von vor«. ' ,9 Uhr an 833 buchene Kköher bb 14 13290 weiche , 5603 3070 1049 5b rm , Muhknüppek, 38M , Weirstangen, 1377 rm verschiedene Arennhökzer, 241^ , weiche Stöcke, Besondere Verzeichnisse dieser Hölzer werden auf Verlangen von der unterzeichneten Revierverwaltung abgegeben. CarlSfeld und Eibenstock, am 18. Januar 1909. USnigl. Jorstrevierverwaltung.«Snigl. Jorftrentamt. Nachstehend bringen wir die neuen Bestimmungen über die Erhebung einer städtischen Gewerbesteuer von dem Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus zur öffentlichen Kenntnis. Stadtrat Eibenstock, den 13. Januar 1909. H-ss-. L. Bestimmungen über die Erhebung einer städtischen Gewerbesteuer von dem Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwtrtschast «nd des Kleinhandels mit Branntwein und Spirit«-. 8 i. Wer innerhalb des Bezirkes der Ltadt Eibenstock Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder 8—15 em Oberstärke. 16-22 . , 23-51 . , tin den Abt. 10, 18, 62 u. 7—15 , . »75 (Kahlschläge), 5, 6, 9-11, 16-22 , , l 13—lb, 18, 2l, 24, 25, 31 23 -29 , , )biS 36,40-45,47,49, 51 bis 30-73 . . / 54, 56-58, 61, 62, 66, 69, l 73, 75, 78, 79 und lit. ä 2—7 , Unterstärke, l (Einzelhölzer). Kleinhandel >nit Branntwein oder Spiritus betreibt, Hal außer den ortsgesetzlich festgesetzten Stadtanlagen alljährlich eine besondere Gewerbesteuer zur Stadtkasse ^u entrichten. - < , Wird neben der Gast oder Schankwirtschaft zugleich Kleinhandel init Branntwein oder Spiritus betrieben, so ist die für den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus festgesetzte Gewerbesteuer nicht besonders zu erheben, es hat vielmehr nur eine angemessene Erhöhung der für den Gast oder Schankwirtschaftsbetrieb zu entrichtenden Gewerbesteuer cinzutreten. 8 2. Die Gewerbesteuer beträgt n) für Gastwirtschaft mit der Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Lustbarkeiten d) für Gastwirtschaft ohne die Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Lustbarkeiten 0) Nir Schankwirtschaft mit der Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Lustbarkeiten ä) für Schankwirtschaft ohne die Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Lustbarkeiten «) für Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus mit Aus schank t) für Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ohne Ausschank (das ist in verkorkten und versiegelten Flaschen) x) für den Wein- und Likörschank mit Ausschluß des Zchankes von reinem Branntwein, reinem Spiritus und Bier l>) für den Ausschank ausschließlich alkoholfreier Getränke 75 M. bis 15ü JA. 50 M. bis 140 Ni. 50 Ni. bis i:ro Ni. 30 Ni. bis 110 Ni. 65 Ni. bis 150 Ni. 30 Ni. bis 75 M. 25 Ni. bis 100 Ni. 10 Ni. bis 50 M. Unter öffentliche Lustbarkeiten sind zu rechnen: die Abhaltung von öffentlichen Tanz musiken, die gewerbsmäßige Veranstaltung von Singspielen, Gesangs und deklamatorischen Vorträgen und Schaustellungen aller Art und die regelmäßig? Abhaltung von Konzertmusiken. 8 3. Die Höhe der von den einzelnen Gewerbetreibenden zu entrichtenden Steuer innerhalb der in 8 2 gegebenen Grenzen wird alljährlich im Dezember vom stadtrate nach Gehör des Abschätzungsausschusscs festgestelll und den Gewerbetreibenden schriftlich bekannt gemacht. Wird eines der in 8 1 genannten Gewerbe im Lause des Jahres neu begonnen, so ist die darauf zu entrichtende Gewerbesteuer vor Erteilung der Genehmigung vom Stadkrate zu bestimme» und zugleich mit der Mitteilung der Entschließung über die erteilte Genehmigung dem Gesuchstrller bekannt zu geben
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