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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 11.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191611112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19161111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19161111
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1916
- Monat1916-11
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Amts- Md änzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vrzug«pr«tt vierteljährlich Mk. 1.80 rinschlteßl- de« Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der Geschäftsstelle, b«^ unseren Voten sowie bei allen Reichtpostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Aufnahme der Sonn, und Feiertage für den solgrnden Tag. für Eibenstock, Larlrfelb, Hundshübel, H^UgrvtUtA Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrü», Wildenthal usw. VerarMvortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die lleinspaltige Zeile 12 Psg., sür auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 80 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle SO Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Aerusprecher Ar. 110. ISIS ^5263 — ... «3. Jahrgang. -- Sonnabend, den 11. November Die Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel vom 2. November 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1242) wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Befugnis, gemäß 8 3 der Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften in 8 2 zuzulassen, wird den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragen. Dresden,, den 7. November 1916. 565 II 8 VI Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks, ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1- Der Preis für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose in Säcken verladen, darf beim Verkaufe durch den Hersteller vierundsiebzig Mark dreißig Pfennig für Hun- dert Kilogramm netto frei Empfangsstation des Großabnehmers nicht übersteigen. Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Empfang. Bei leihweise oder käuflicher Ueberlassung der Säcke gelten die Vor schriften im tz 2 Absatz 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) entsprechend. 8 2. Beim Kleinverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: s. für Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose: 44 Pfennig für das Pfund ; b. für Haferflocken und Hafergrütze in Packungen: 56 Pfennig für die 1 Pfund-Packung; c. für Hafermehl in Packungen: 32 Pfennig für die '/, Pfund-Packung. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen bis zu fünf Kilogramm einschließlich. 8 3. Die Landeszentralbehörden können bei Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose oder in Packungen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Klein handel befinden, für Verkäufe, die bis 25. November 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Vorschriften im 8 2 zulassen. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden über tragen. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zn- lassen. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Anweisung z« den Ausführnngsbestimmnngen des Bundesrates vom «. Juli 1916 zum «apitalabfindungsgesetze vom 3. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 680). Zu 1 Absatz 2: Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsorts der Witwen anzubringen. Ortspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschast. Zu 3 Absatz 1, 6: Die Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des'Kapitals wird von der Kreis- hauptmannschast Dresden als Landessiedelungsstelle (Z 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1916 die Ansiedelung von Kriegsteilnehmern betreffend) geprüft. Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau- und Siedelungsunternehmens han delt, stellt sie die Bescheinigung darüber aus. Zu 6: Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu über wachen, ist die Sache derselben Stelle. Zu 3, 5, 6: Der Kreishauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle bleibt Vorbehalten, darüber, welche Grundsätze und welches Verfahren bei Ausführung des Gesetzes, insbe sondere bei der Prüfung (3 Absatz 1), in Bezug auf die Auszahlung der Abfindungs summe (5) und bei der Ueberwachung der Verwendung (6) zu beobachten sind, weiter erforderliche Anweisungen im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium und mit Ge nehmigung des Ministeriums des Innern zu geben. Dresden, am 8. November 1916. 345 g II w Ministerium des Innern. In Mildenau (Amtshauptmannschast Annaberg) ist die Maul- und Klauen seuche ausgebrochen. Dresden, den 8. November 1916. 791 II V Ministcriui» des Innern. Landwirte. Freitag, den 10. November 1916, von Vorm. '/.9 Uhr bis nachm. 4 Uhr, Sonnabend, den 11. November 1916, „ „ '/.9 „ „ „ 4 „ Sonntag, den 12. November 1916, „ „ 11 „ „ „ 4 „ findet in Aue auf dem städtischen Schlachthofe Verkauf von ea. 218 Stück Rindern (echt Simmenthaler Rasse, 117 tragende Kühe, 24 milchende Kühe, 33 tragende Rinder, 43 unträchtige Rinder, 1 Bulle) an die Landwirte des hiesigen Bezirks statt. Es handelt sich um erstklassiges Zuchtvieh, das in hervorragender Weise zur Blut auffrischung und Zuchtaufbesserung geeignet ist. Personen aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Grundstücken und Ortschaften ist der Zutritt strengstens verboten. Schwarzenberg, den 7. November 1916. Der Wezirksveröand der Königs. Km1s6aup1mannschaf1 Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Rückgabe der Brotmarkentaschen zur Vorbereitung der neuen Markenausgabe Sonnabend, den 11. Kovemver 1916, vormittags in unserer Lcbensmittelabteilung. Eibenstock, den 10. November 1916. Der Sicrötrcrl. Fleischverkauf Sonnabend, den 11. dfs. Mon., verkaufen die Fleischer: Lang, Uhlmann, Heidrich, Metchtzner, M. Müller Rind-, Schweine-, Kalb- und Schöpsfleisch. Preise werden durch Anschlag bekannt gegeben. Auf den Kopf entfallen 125 x Fleisch. Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Ter Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben k u. 8 in der Zeit von 8—10 Uhr vorm., Kl H „ ,, „ „ 10-12 „ „ 1-3 „ nachm., "-q u. r L „ 3-5 Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 10. November 1916. Der S1crö1ra1. Eim Kmlmc-e im KmxtallMß. Berlin, 9. November. In der heutigen Sit -ung des Hauptausschusses des Reichstages ergriff der Reichskanzler Dr. v. Bethmann-Holtmeg das Wort zu einer längeren Rede. Im ersten Teil seiner Ausführungen beschäftigte sich Herr v. Beth mann-Hollweg mit der bekannten Rede Lord Grehs im Londoner Auslandspresseoerein. Be kanntlich hat Lord Grey mit Nachdruck in jener Tischrede behauptet, daß Deutschland Europa den Krieg aufgenötigt habe, da Rußland erst mobil machte, nachdem in Deutschland ein Bericht erschienen war, daß Deutschland die Mobilmachung befohlen habe und nachdem dieser Bericht nach Petersburg tele graphiert worden war. Der Kanzler betonte dem gegenüber, daß es 2Vi Jahr gedauert hat, bis Lord Grey aus diese ebenso neue wie objektiv falsche Les art der Kricgsursache gekommen sei. Das Doku ment, das Grey seiner Beweisführung zu Grunde legte, ist das bekannte Extrablatt des Lokal anzeigers, das am 30. Juli 1914 die Falsch meldung ausgab, daß der Kaiser die Mobilma chung befohlen habe. Herr v. Bethmann Hollweg betonte demgegenüber, daß das Auswärtige Amt die russische Botschaft in Berlin Leu r ch r i ch- tigt habe, daß jene Meldung eine Falschlueldung sei, und dementsprechend auch der russische Botschafter sofort seiner Regierung berichtete. Die russische Regierung selbst, die doch am besten über die Gründe ihrer Mobilmachung unterrichtet sein mußte, ist niemals auf den Gedanken gekommen, iich sür ihren verhängnisvollen Schritt auf das Extrablatt des Lolalanzeigers zu berufen. Das beweißt auch das Telegramm des Zaren vom 31. Juli an den deutschen Kaiser, in dem mitgeteilt wurde, daß es technisch unmöglich sei, Rußlands mili tärische Vorbereitungen einzustelle. n und welches mit keinem Worte als Grund dieser Vor bereitungen die Lokalanzeiger-Meldung erwähnt. Im weiteren Verlauf seiner Rede erörterte H^r v. Bethmunn-Hollweg den deutsch-österreichi schen Depeschenwechsel vor der Mobilmachung und las jene deutsche Depesche im Wortlaut vor, in der Oesterreich gebeten wurde, die Vermittelung Greys zu den angebotenen Bedingungen anzuneh- men. Die österreichisch-ungarische Regierung ent sprach diesen eindringlichen Vorstellungen und teilte ihren: Berliner Botschafter mit. daß sie bereit sei, dem Vorschläge Sir Edward Greys, zwischen ihr und Serbien zu vermitteln, näherzutreten, unter der Bedingung, daß die militärische Aktion gegen Ser bien einstweilen ihren Fortgang nehme und das
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