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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 30.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191806306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19180630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19180630
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-30
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Amts- und Anzeigeblatt Mr öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung U«k. Adr.r »ua«pr«i« otene>1ihrl. Mt. 2.40 «inschltetzt. des Kustr. Unt«rhaltungrblatte«" in der Geschäft«. I« bei unseren Voten sowie bet allen Reich«, ianstalten. — Erscheint täglich abend« mit «nähme der Sonn- und Feiertag» für den solgenden Tag. »UV »Syerer «Sewall - »n-g »I,n lonSw-r ir,mdv>Uq<- «m,«n de» «-Wiede« der grium«. der Lteseranten »der der trderungteennchtunaen — hat der Bezieher keinen Bnlpru- , iso für Eibenstock, Larlrseld, hunbrhübel, ^UgrvtUN Neuheide,Dderstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstvtzengrün, Mtdenthal «sw. Anzrtgenpr««: die kletnspaltige Zelle IS Psg Im Reklamrteil di« Zeile 40 Psg. Im amllichen Telle die aespaltene Zeile 40 Psg Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Ein« Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tag» sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, -ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Veranttvortt. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebrhn in Eibenstock. u.» . «L Aahrgang. —— Sonntag, den 30. Jnni Fernsprecher für. ru». ISIS Neue Barkvorschriften. In Abänderung der Bestimmungen in Ziffer 1 der Bekanntmachung des Bezirks- verbandes Schwarzenberg vom 14. Februar 1918 — Erzgeb. Volksfreund Nr. 40 vom 16. Februar 1918 — wird folgendes bestimmt : 1. Bei der Herstellung von Roggenbrot sind bis auf weiteres zu verwenden: 70 Teile Roggenmehl, 20 „ Weizenmehl, 10 „ Trockenkartoffelfabrikate (Kartoffelwalzmehl, Kar ¬ toffelstärkemehl). Frischkartoffeln dUrfen, außer zur Streckung des für Brotgetreidcselbstversorger her gestellten Brote«, zur Brotstreckung nicht mehr verwendet werden. Die Getreideselbstver sorger haben den Bäckern die hierzu nötigen Kartoffelmengen aus ihren eigenen Bestän den zu liefern. 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden auf Grund von tz 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917, vom 21. Juni 1917, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 3. Die Anordnungen unter Ziffer 1 treten mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. Schwarzenberg, am 28. Juni 1918. -er Aezirksvervand der Köuigt. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Polizei-Verordnung über die Bekämpfung der Bartflechte. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird angeordnet: 8 l. Barbiere und Friseure haben beim Rasieren und Verkürzen des Barles folgende Vorschriften zu beachten: s) Sämtliche Geräte sind peinlichst sauber zu halten. b) Vor jedem Gebrauch sind Rasierpinsel wenigstens 5 Minuten lang in 3",ige Kresolseifenlösung, Kresotin Kresol-Lösung, Karbolsäure oder Wasserstoffsuper- oxydlösung etnzulegen und nach dem Herausnehmen gut abzusplllen, Rasier messer, Scheren und Haarschneidemaschinen sind ebenso zu behandeln und nach dem Abspülen mit weichem, trockenem, sauberem Papier oder Zellstoff, walle abzuwischen. Bei Scheren und Haarschneidemaschinen genügt es auch, wenn sie vor dem Gebrauche durch die Flamme gezogen werden. Bei der Behandlung des Bartes benutzte Bürsten und Kämme sind abends in 5°„ige Wafserstoffsuperoxydlösung, Kresolseifenlösung oder Kresotin- Kresol-Lösung einzulegen und dann mit frischem Wasser gut abzuspülen. Die Desinfektionsflüssigkeiten müssen täglich erneuert werden. c) Wäsche zum Unterstecken beim Rasieren oder zum Abtrocknen des Gesichts darf nicht verabfolgt werden. Jeder Kunde hat, sofern er nicht mit frischer Papierserviette bedient werden kann, seine Wäsche selbst mitzubringen und hat nach dem Rasieren sein Gesicht selbst zu säubern. kl) Blutende Wunden dürfen nur mit 3" ,iger Karbolsäure, Eisenchloridwatte oder pulverisiertem Alaun, nicht mit Alaunsliften gestillt werden. 8 2. Personen mit Gcsichtsausschlag wird verboten, sich in öffentlichen Friseur- oder Barbiergeschäften rasieren oder das Barthaar mit Scheren oder Maschinen, die zum all gemeinen Gebräche bestimmt sind, kürzen zu lassen, eS sei denn, daß sie ein ärztliches Zeugnis ausweisen, wonach ihr Gesichtsausschlag nicht ansteckend ist. Außerhalb der öffentlichen Rasier- und Friseurgeschäfte dürfen sie sich nur unter Verwendung von eigenem Rasierzeug (Messer oder Apparate, Streichriemen, Pinsel) ei- gener Seife und eigener Wäsche rasieren oder das Barthaar kürzen lasten. 8 3 In jedem Barbier- oder Früeurladen hat ein Abdruck oder eine Abschrift dieser Beifügung deutlich lesbar an sichtbarer Stelle auszuhängen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden aus Grund des Preuß. Ge setzes Uber den Belagerungszustand und deS Reichs-Gesetzes vom 11. 12. 1915 mit Ge fängnis bis zu einem Jahre oder Hast oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Eibenstock, den 18. Juni 1918. - Per Klaötrat. Poiizei-Verorduung üöer die Errichtung eines öffenttichen gemeinnützigen Woknungsnachweises. Für die Stadt Eibenstock wird ein öffentlicher gemeinnütziger Wohnungsnach weis eingerichtet. § Jeder Eigentümer oder Nutznießer oder Verwalter eines Hausgrundstückes hat den Eintritt der Bermietbarkett einer Wohnung (z. B. durch Kündigung oder son- stige Aufhebung eines Mietverhältnistes oder durch Eintritt der Bezugsfähigkeit bei Wohnungen in Neu- und Umbauten) dem öffentlichen Wohnungsnachweise binnen einer Frist von 8 Tagen, nachdem er von dem Eintritte der Dermietbarkeit Kenntnis erlangt hat, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich mittelst einer vargedruckten Anmeldekarte zu bewirken. Sämtliche Fragen auf der Anmeldekarte sind genau zu beantworten. 8 2. Die in tz 1 genannten Personen haben bei der Vermietung einer Wohnung dem Wohnungsnachweis binnen einer Frist von 3 Tagen nach Abschluß des neuen Mietsvertrages Anzeige zu erstatten unter Benutzung einer ebenfalls vorgedructteu Abmeldckarte. Die gleiche Abmeldung hat zu erfolgen, wenn eine bisher vermietet gewesene Wohnung nicht wieder vermietet oder dauernd der Benutzung zu Wohnzwecken ent zogen, z. B. für gewerbliche Unternehmringen, als Lagerraum und dergl. benutzt werden soll. 8 3. Die in den tztz 1 und 2 erwähnten Vordrucke für An und Abmeldekarlen sür vermietbare und vermietete Wohnungen sind beim Wohnnngsnachweiie zu entnehmen. Die Vordrucke werden unentgeltlich verabreicht. 8 Der Eigentümer, Nutznießer oder Verwalter eines Hausgrundstückes hat den Beauftragten des Wohnungsnachmeises jederzeit während der üblichen Geschäftsstun den Zutritt zu den als vermietbar angemeldeten Wohnungen zu gestatten und ihnen auf Verlängert über die Ausstattung und die Mietbedingungen der Wohnungen Aus kunft zu erteilen. 8 5. Die Benutzung des öffentlichen Wohnungsnachweises steht Vermietern und Mietern unentgeltlich zu. 8 6. Für alle am 1. 7. 1918 leer stehenden oder infolge Kündigung oder sonstiger Umstände vermietbaren Wohnungen ist vom Vermieter Anzeige gemäß 8 > W er statten innerhalb von 8 Tagen. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den Atz 1, 2, 4 und 0 und die Erstattung unwahrer Angaben bei den Ab- und Anmeldungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Hast bis zu 8 Tagen besttast. 8»- Diese Polizeiverordnung tritt am 1.- Juli 1918 in Kraft. Eibenstock, den 18. Juni 1918. Per Ktaötrat. Der öffentliche gemeinnützige Wohnungsnachwei- ist unseren! Einwohner meldeamt angegliedert. Dort werden die in tz 3 obiger Polizeiverordnung erwähnten Vordrucke vorrätig gehalten. Auf die Verpflichtung in tz 6 wird noch besonders hingewiesen. Bis auf weiteres sind An- und Abmeldungen nur vormittags zu bewirken. Auskunft über leerstehende Wohnungen wird auch nachmittags erteilt. Eibenstock, den 28. Juni 1918. Per Ktaötrcrt. Der Jahrmarkt für Lon-, Emaille- und Barrellanwaren beginnt Montag, den 1. Juli 1918, früh 8 Uhr und dauert bis Dienstag, den 2. Juli 1918, abends 8 Uhr. An dem vorhergehenden Sonntage, den 30. Juni, können die Waren von 3 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends schon feilgeboten werden. Andere als Ton-, Emaille- oder Porzellanwaren dürfen nicht feilgehalten werden, ausgenommen Waren, deren Feilbietung etwa im Einzelfalle besonders zugelasten wird. Bei jedem Waren-VerkaufSstande ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein Schild zu befestigen, das in deutlich lesbarer Schrift den vollen Vor- und Zunamen, forme die Wohnungsangabe des Standinhabcrs enthält. Sonstige Anordnungen des Marktmeisters bez. des Stadtrates sind durch die Warenverkäufer unbedingt zu befolgen. Die Entfernung der feilgebotenen, aber nicht verkauften Waren ist bis zum Abend des dem Jahrmärkte folgenden TageS — 3. Juli — zu bewirken. DaS Stättegeld wird auf dem Marktplatze eingehoben. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht be reits in anderen Gesetzen oder Verordnungen Strafen festgesetzt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Eibenstock, den 27. Juni 1918. Por Ktcrütrat. Städtischer Butterverkauf. Montag, den 1. Juli 1918, vorm. Nr. 351—700, nachm. Nr. 1—350, Dienstag, „ 2 „ „ 701—1050 1051—1400, Mittwoch, „ 3 1401-1750 1751 u. h. Nrn Eibenstock, am 29. Juni 1918. Per KtaHirat. Die Mietziusbeihilse» für Angehörige von Kriegsteilnehmern und für Erwerbslose kommen am Dienstag und Mittwoch, den 2. und 3. Juti M8, nur Wormittag durch die Stadlkasse in der Üblichen Weise zur Auszahlung. Ausweiskarte ist vorzulegen. Gutscheine für Naturalien werden erst von Donnerstag, den 4. Juli 1918 ab auSgegcben. EN»enstock, 27. Juni 1S18.Per Kiadlrat. Die Goldankausshilfsstelle Eibenstock ist Sonntag, den 30. Juni 1918, von 1i bis ',1 Uhr mittags geöffnet. Wer Gold besitzt, säume nicht länger mit der Abgabe! Wer Gold behält, er kennt die Stund«!
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