Suche löschen...
Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 24.12.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-12-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191912245
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19191224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19191224
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1919
- Monat1919-12
- Tag1919-12-24
- Monat1919-12
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung V«ua«pret» oterttljahrlich 4 Mk. » Psa. »der monatlich 1 Mk. SV Pig. in der L-schSsts. ftük, bet unseren Voten sowie bei allen Reich«. Haftanstalten. — Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn« und Feiertag« Pir den folgenden Tag. Hallt -Shtrer Atwal: - ober loattig« Nütndoxlchtr B- !N-d» »<c Z«Uung, dtr j.-l»>«ra»t«n od«r t« v,'>.d»r»ng<-inr«chtu»a<n — hat her Stmhtr Mne,, anspruq »u> utttcrung °»«r ÄaqU«>«r»na t»r Zrtlxn, x»«r »<-> - »ahlung de« »«jug-vni!!». «el.Atzr.: AmtSStTLi. 207. »«WwMMMSWSSSSSSSSSSSSSS N«i!Me, vderMsMAM, SchW.H«!t«, verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. —8«. Jahrgang. Mittwoch, den 24. Dezember Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 2K Psg. Im Reklameteil die Zeile 60 Psg Im amt- Uchen Teile di« gespaltene Z«il« «5 Psg Annahme der Anzeigen bi« spätestens vormittag« w Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprech«! aufg«geben«n Anzeigen. Fernsprecher Vr. N0. ——-——--L,—es LSLS Mit Rücksicht auf die weitere Ausbreitung der Ma«l- ««d Klauenseuche »er- den die verschärfte« Maßregeln gegen diese Deuche, die in 8 45 der Ausführungsverord nung vom 7. April 1912 (G.- u. B.-Bl. S. 58), und zwar unter u Abs. 1 und 2 (Ursprung»- und Gesundheitszeugnisse) und unter e (zehntägige Beobachtung) vorbehalte« find, nunmehr für den gesamten Handel und Verkehr mit Rindern (einschl. der Kälber), Schafen, Ziegen und Schweinen vou aatzersSchfifche« Gebiete« nach dem Frei- ftaat Sachse« in Wirksamkeit gesetzt. . - An Stelle von Ursprungszeugnissen au» den eigentlichen Herkunftsorten der Tiere können auch solche aus Markt- oder Sammelorten und tierärztliche Gesundheitszeugnisse zugelassen werden. Diese Verordnung, durch die sich die Verordnung vom 16. 7. 19 (Sächs. StaatS- zettung Nr. 161) erledigt, tritt sofort in Kraft. Ueber Einzelheiten der hiernach zu beobachtenden Vorschriften geben die OrtSpoli- zeibehörden und die BsztrkStierärzte Auskunft. Dresden, am 18. Dezember 1S1S. 1029 VV Wirtschastrminiftcriilm. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung de» SietchSwirtfchaftsmtntfters über die Verwendung de» Mehrerlöse» ans den Hänte» von Schlachtvieh und Schlachtpserde« vom 2«. «ovember 1»1» (RGVl. S. 1203). Zur Ausführung der unten abgedruckten Verordnung über die Verwendung der Mehrerlöse» au» den Häuten von Schlachtvieh und Dchlachtpferden vom 2S. Rovemter 1919 wird folgende» bestimmt: I. Für Notschlachtungen verbleibt e» bei den Vorschriften der Bekanntmachung über die Verwertung notgeschlachteter Tiere und de» Verkehr» mit nicht bantwürdigem Fleische vom 20- Juni 1918 (Nr. 144 der Sächs. Staatszeitung), wonach insbesondere der Tierhalter da» ganze nstgeschlachtete Tier einschließlich der Haut an die von dem Kommunalverbande bestinnnte Stelle abzuliefern Hst. Außer dem nach §4 der genannten Verordnung zu bestimmenden Preise hat der Tierhalter den Häutezuschlag zu erhalten. ll. Der Kommunaloerband kann dem Tierhalter auf Antrag die Haut zur eigenen Verwertung belasten, wenn dieser entweder den »ollen Kaufpreis, den der Kommunal- verband für Häute der in Frage kommenden Art zu erhalten pflegt, unter Abzug deS rhm zukommenden Häutezuschlags entrichtet oder wenn er an den Kommunaloerband ' „ de» von der Reichsfleischstelle berechneten durchschnittlichen Mehrerlöse» absührt. lll. Die Kommunal»erbände sind verpflichtet, den ihnen zukommenden Anteil am Häuteerlö», soweit sie ihn nicht nach näherer Anweisung des Ministeriums zur Erhöhung der Verdienstspanne der Fleischer oder zur Versorgung der Bevölkerung mit Leder und Schuhwerk zu billigeren Preisen benutzen, ausschließlich zur Herabsetzung des Fleischprei- seS oder zur Erfüllung anderer Aufgaben auf dem Gebiete der Fleischversorgung zu verwenden. IV. Al» zuständige Behörde für die Entscheidung über Streitigkeiten, welche sich aus den Bestimmungen de» 8 4 der Verordnung vom 26. November 1919 ergeben, wird die dem beteiligten Kommunalverbande vorgesetzt« Kreishauptmannschast bestimmt. Dresden, am 20. Dezember 1919. 2768 V l-ä lll WirtschastSmillisterium, SandetlstEtmittclamt. AWschlichmg mm -er ßtsWiMg m der MchmrsoWW. Auf Grund von tz » Abs. 2 und 8 10 Abs. 8 der Bekanntmachung über Fleisch- Versorgung vom 27. März 1916 (RGBl. S 1»9) in der Fassung der Bekanntmachun gen vom 17. August 191» (RGBl. S. 985) und vom 28. Oktober 1919 (RGBl. S. t»29) wird folgende« verordnet: 1. Fleischer, Viehhändler sowie sonstige mit Aufgaben der behördlichen Fleisch« Versorgung betraute Gewerbetreibende oder Privatpersonen find, wenn sie sich der Schwarz, schlachtung oder de» Schleichhandel» mit Vieh und Fleisch in irgend einer Form (Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) schuldig machen, von jeder weiteren Mitwirkung im Dienste der öffentlichen Fleischversorgung ausnahmslos auszufchltetzen und dürfen darin nicht wieder beschäftigt werden, und zwar weder mit der Verteilung von Meh und Fleisch noch mit dem Ankäufe von Vieh, noch mit Schlachtungen, Wurstherstellung oder sonstigen Aufgaben der Fleischversorgung. Offene Geschäft-lokale, die der Betref fende zur Durchführung der ihm Übertragene« Aufgaben unterhält, sind zu schließen. 2. Der Ausschluß kan» auch bereits vorläufig bei dringendem Verdacht« erfolgen ohne Rücksicht auf die bereit» «tngetretene Einleitung oder den Abschluß eine« Straf verfahren«. 9. Der vorläufige Ausschluß hat sofort zu erfolgen s) wenn der Beschuldigte auf frischer Tat bei einer Schwarzschlachtung oder beim Schleichhandel betroffen wirb, oder 1») wena da« HandrSpretSamt auf Grund »on ihm angestellter Ermittelungen darauf ««trägt 4. Die Gemeinde», Kommunalverbände und der Viehhand,l«verband sind »er- Pflicht, t, die Ausschließung in de» Fällen, wo sie zu erfolg«» hat, ohne Verzug durch- zuführen. Den Anträgen de« LandeSpreiSamteS auf varläufig» Ausschließung ist unter allen Umständen, und zwar ohne vorherige Vornahme weiterer Erörterungen, sofort zu entsprechen. » ö. Beschwerden gegen die Ausschließung bewirken keinen Aufschub. 6. Eine Wtederbeschästigung vorläufig auSgeschlvffen« Personen darf erst nach Ab schluß de« einzuleitenden Strafverfahren« stattfinden, wenn sich ergibt, daß der Verdacht nicht begründet war, oder wen«, soweit der Ausschluß auf Antrag des LandeSpreiSam- te« erfolgt ist, da« SandeSpreiSamt der Wlederbeschäftigung zustimmt. 7. Wer einen nach vorstehenden Bestimmungen ihm untersagten Handel oder ge werblichen Betrieb oder eine ihm untersagte Beschäftigung unbefugt fortsetzt, wird «ach 8 15 der eingangs erwähnten Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. Mär, - 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu 10000 Mk. oder mit einer dies», Strafen bestraft. Auch können die Gegenstände, auf die sich die straf- bare Handlung bezieht, eingezogen werde«, gleichviel, ob fle dem Täter gehören oder nicht. Dresden, am 20. Dezember 1919. 2874 V 1^ Hl Wirtschafts ministerium. ^ib HäüW-W Schweine und Schafe betreffend. Gemäß der Bekanntmachung de« Bezirk»verbaudeS vom 9. September 1919 war jeder HauShaUungSvorstand, d«r Schweine und Schafe zur späteren Hausschlachtung hält, verpflichtet, seiner OrtSbehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemetndeoorstand, GutS- vorsteher) persönlich oder durch eine zu seinem Haushalt gehörend« erwachsene Person anzumelden: " 1. spätesten» bis zum 15. Srptember 1810 alle bereit» in seinem Besitz befindlichen und zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe, aus schließlich derjenigen, deren HanSschlachtung bereits genehmigt war, 2. sofort nach den: Emstellen, spätestens aber drei Monate vor der beabsichtigten Hausschlachtung, aste nach dem 15. September 1V19 eingestellte«, zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe. Den Säumigen, «eiche die Anmeldung der vor dem 15. September 1919 in ihrem Besitz befindlichen und zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe bisher bet ihrer OrtSbehörde noch nicht bewirkt haben, wird hiermit eine letzte Frißt vis 31. Dezemöer 1U19 zur Nachholung d:r versäumten Anmeldungen gestellt. Alle nach den: genannten Ter mine gestellten Anträge auf Schlachterlaubni» für nicht gemeldete Tiere werde« ausnahmslos abgelehnt. Ferner wird die Genehmigung zur Hausschlachtung-auch denjenigen HauShaltungS- vvrständeu versagt, welche die unter Ziffer 2 festgesetzten Fristen nicht innehalten. Die betreffenden Tiere find all den Beztrksverband abzuliefern. Schwarzenberg, am 19. Dezember 1919. Der AezirksverVand der Amtshauptmannschaft Schwarzenverg. Eutwcrtmig der Brotmarke» durch die Bäcker und Mchlkleinhimdler. I. Ter BezirkSosrbaud Schwarzenberg weist erneut darauf hin, daß die Bäcker und Mehlkleinhändler die vereinnahmten Brot- und Mehlmarken sowie ReichSreisebrot- marken sofort beim Empfang durch kreuzweises Lurchstreichen mit Färb- oder Tin- tenstift in drutlih sichtbarer Weise zu entwerten habe«. U Zuwiderhandlungen werden nach der RcichSgetreidkordnung bestraft. Schwarzenberg, den 19. Dezember 19!9. Der WestsächKsche Kommunalvervand für den Bezirksvervand der Amlsyauplmannschaft Schwartenverg. Unter dem Pferdebestande der Firma RrmvS ri-1««lrlvli VSi-SvI, hier, ist di« Rande amtlich festgtstellt worden. Eibenstock, den 22. Dezember 1919. Aov Kda-tvat. Bei der heute vorgenommenen Wahl der G-mcindkältesten sind die Herren Gewerkschaftsbeamter Heinrich Richartz, Malermeister Panl Haugk neu-, und > Bürstenfabrikaut Mar Gebhardt wiedergkwählt worden. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind innerhalb 14 Tagen bei der Amts- hauptmannschast Schwarzenberg anzubringt». Schön Heide, am 21. Dezember 1919. Der Gtmtindevorftand. Winzer, Wahlkommiffar. Nack einer heute bier Angegangenen Verordnung deS BezirkSverbandeS Schwar zenberg «»halten die bedürftigen KriegerS-Witwen, -Eltern und -Vollwaisen einen Unterstützungsbetrag. Di» in Schönheide wohnhaften KriegerS-Witwen usw. werden »rsucht, sich zum Emps«ng dieser Unterstützung Mittwoch, den 24. Hezemver 1S1V, im Laufe des vormittags im Rathsuse — Steuerkaff« — zu melden. Schönheide, am 22. Dezember 1»lS. Der Gemeindevorstaud.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite