f Leipziger Tageblatt und Anzeig e r. 254. Dienstag den 11. September. 1855. Bekanntmachung. Die nachstehende, im diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblatte erschienene Verordnung, ^ ^ den Verkauf des Süßbolzsaftes (suo«»» Uqulrltla«) betreffend, vom 3. Juli 1855. « In dem, dem Mandate vom 3Ü. September 1823 unter beigefügten Verzeichniffe ist unter denjenigen Arznelwaaren, welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den Apothekern und zwar in jeder Quantität verkauft «erden dürfen, auch der Süßholzsaft (»nee,»» mit aufgeführt, dagegen aber dieser Artikel in dem durch das Mandat vom 0. Juli 1830 abgeänderten Verzeichniffe (Beilage unter ^., Gesetzsammlung vom Jahre 1830, Seite 105) nicht wieder ausgenommen worden. Wenn nun hiernach an sich kein Zweifel obwalten kann, daß der Süßholzsaft denjenigen Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten in jeder Quantität nachgelassen ist, nicht weiter beigezählt werden kann, folglich der Handel damit, nach tz. 2 des Mandat- vom 30. September 1823, den Kaufleuten nur im Große«, d. i. über 1 Pfund, zusteht, so findet sich da- Ministerium de- Innern, da nach vorliegenden Anzeigen von Kaufleuten der Süßholzsaft in jeder Quantität geführt wird, die unbeschränkte Gestattung de- Verkaufs dieses, im ungereinigten Zustande wegen seine- beträchtlichen Kupfer- gehalteS für die Gesundheit gefährlichen Artikels aber in medicinal-polizeilicher Hinsicht bedenklich fällt, veranlaßt, hiermit zu verordnen: daß der Handel mit Süßholzsaft im Große«, d. i. über rin Pfund, zwar auch fernerbin den Kaufleuten nach gelassen bleibt, daß sich dagegen dieselben de- Verkaufs diese- Artikel im Kleinen, d. i. in Quantitäten unter einem Pfunde, unbedingt zu enthalten haben und daß auch den Apothekern der Verkauf de- Süßholzsafte- im Kleinen nur im gereinigten Zustande gestattet ist. . Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach tz. 13 de- Mandat- vom 30. September 1823 zu bestrafen. Dresden, am 3. Juli 1855. Mi«isteri«m de- Inner«. Frhr. v. Beust. Pursch. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Leipzig, den 3. September 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismefse beginnt den G4 September und endigt mit dem LA. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie daS Au-Hängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufem bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackuna und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßloealien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen BerkaufSlocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angz^-rigen Krofessionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlarten bis züm Auslauten der Messe, mrt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und denK. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. S) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung deS Spedition-Handels allhier betreffend. Leipzig, de» 24. Juli L855. Der Rath der St«dt Leipzig. Berg r.