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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-05-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186005181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600518
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600518
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-05
- Tag1860-05-18
- Monat1860-05
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1860
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. M 139. Freitag dm 18. Mai. Bekanntmachung. 1860. Der größere Theil de- an der Zeitzer Straße gelegenen, bi-her „Die Lehmgrube" benannten städtischen Areals, in Parzellen eingetheilt, soll zu Bauplätzen öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Wir haben hierzu den LS. Mai LSSO al- Termin anberaumt. Kauflustige haben sich an diesem Tage Vor mittag- S Uhr in der Rathsstube einzufinden und ihre Gebote zu thun. Die Auswahl unter den Licitanten so wie jede sonstige Verfügung bleibt Vorbehalten. Die festgesetzten KausSbedingungen find vom 7. Mai 1880 an bei unserem Bauamte einznsehen; auch können daselbst lithographirte Pläne de- zu versteigernden Areal- von demselben Tage an in Empfang genommen werden. Die Parzellen werde« einige Tage vor dem BerfteigerungStermine durch Stangen abgefteckt sein. Leipzig, den 23. Aprtt I8VV. Der Ntath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Winketschriststelleret betreffend. Diese- Thema ist in den Beilagen zu Nr. 127 und 132 diese- Blattes (unter dem V. und 11. Mai d. I.) von einem gewissen L. v. berührt und mit verschiedenen Fragen verbundm worden. Eine Antwort darauf scheint um so angemessener, als das erste Inserat in dem Tone seiner Abfajmng einen Charakter an sich trägt, welcher ganz geeignet ist, bei Manchen» im Publi- t«m dm Glauben zu erzeugen, als ob das sächsische Gesetz ln harter Weise jede winkelschriftstellerische Thätigkeit mit Strafe bedrohete und der Staat, repräsentier durch feine Behörden, diese Thätigkeit verkommenden Falls auch strafte, wodurch gar Bielen ein unschuldiger Verdienst zum Lebensunterhalte entzogen würde. Denjenigen gegenüber, welche vielleicht durch die gestellten Anfragen zu jenem Irrglauben geführt worden oder sich, wie der »um Aufklärung bittende" Fragsteller 8. v., über die bestehende aesetzliche Bestimmung im Unklaren befinden, ist eS Pflicht, dm Gegenstand nicht unbesprochen zu lassen, und «< mag daher fol gende Entgegnung Raum finden: Fragt man sich, wer ein „Schriftsteller" zu nennen sei? so dürfte „dir Feststellung de- Begriffes" sich auS der Persön lichkeit derjenigen, welche als solche aufgetreten sind und noch auftreten, so wie auS derm geistigen Produkten wohl von selbst ableiten lassen. — Die Beobachtungen und Erfahrungen verflosse ner Jahrhunderte und der Jetztzeit haben den Begriff festgestellt. tzS sind Männer, welche sich dem hohen Berufe gewidmet haben, durch die bleibenden Zeichen der Schrift sei eS auf dem unend lichen Gebiete der Kunst und Wissenschaft lehrend und berichtigend zu wirken, sei eS auf dem Felde der Politik als tavfere Verfechter hoher Ideen zu kämpfen, sei eS in dem Garten der Pvesie und Romantik die Blüthen holder Muse zu entwickeln und mit ihrem Dufte Alles zu erfreuen, was sich ihnen naht! Diese geistige« Schöpfungen, durch welche sie die herrlichsten Resultate erzielen, sind nicht da- Product niederer Berechnungen, sondern hervorge- -angen au- dem «bermächtzaen, innere» Drange, 4M Füllhorn de- Geistes m Gunsten der Mitwelt apßA»schü»eß. Dl- -lllgemetzn anerkannte Gediegenheit der Werke, deren Werth sich nicht nach dem Umfange, sondern nach der würdigm, geistreiche- Und maaß- haltenden Verarbeitung de- vorhandene« Stoffe- bestimmt, begründet und sichert dem Autor nicht allein einen momentane« Ruf, sondern trägt seinen Namen auch auf die spätere Nachwelt hinüber! — Wer wollte zweifeln, daß solche Männer echte „Schriftsteller" zu nennen? daß auch sie eine Corporation bilden? Letztere ist aber rein geistig er Nat«r, und man kann deshalb nicht von einer „Zunft" sprechen, der die Schriftsteller angchßem. Dill man jedoch die- Gleichniß einmal demthen und in den Mft, mäßigen Bezeichnungen fortfahren, so könnte allerding- gesagt werden: hie „Aimfturkunde datitt sich" von jene, grauen Zeit, »o die ersten Niederschriften unvergesseiBr Werk« Zeugni- da»»» ab. legen, daß der menschliche Geist Große- für die Nachwelt geleistet, , datitt sich* von Gott, der dem Menschen den Geist eingehaucht und Einzelne mit höherer Begabung gesegnet; die „Herberge" der Schriftsteller ist da- große Bereich des Wissens und der Phan tasie, in welchem sie sich treffen, gegenseitig anerkennen und Nah rung bieten; die „Privilegienurkunden werden aufbewahrt" in dem dankbaren Herzen der Menschheit! Im Gegensatz m solchen Männern würden also mit dem Namen „Winkelschriftsteller" alle diejenigen zu bezeichnen sein, weiche sich zwar auf denselben Gebieten der Schriftstellern versuchen, aber etwa- Gediegene- zu leisten nicht vermögen, weshalb auch ihre geistigen Produtte bald der Vergessenheit anheim fallen; welche weniger die Qualität, als die Quantität ihrer Pro dukte berücksichtigen; deren Motiv zur Schriftstellerei mehr der tägliche Broderwerb ist, als das Bewußtsein eigner geistigen Fähig keit und Kraft, zur Aufklärung und Veredelung des großen Gan zen Etwa- beitragen zu können. — Winkelschriftstellerei in diesem Sinne, welche nur den Richterstuhl des allgemeinen Urtheils zu fürchten hat, unterliegt in Sachsen keinem Strafverbote, es müßten denn bei Ausübung derselben grobe Verstöße gegen die Sittlichkeit, da- Ansehen der Behörden, das Wohl des Staates und dergl. mehr begangen werden. In diesen Fällen wird aber, wie sich von selbst versteht, nicht die Winkelschriftstellerei, als solche, bestraft, sondern da- durch dioselbr verschuldete Vergehen oder Verbrechen. Was aber da- bei un- bestehende Gesetz unter „Winkel schriftstellerei" versteht, sagt eS ganz deutlich in Art. 339 des Straf gesetzbuches, nach welchem nur derjenige, „welcher ohne gesetz liche Befugniß für Nutzere Schriften fertigt, welche zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind und derm zweck mäßige Abfassung RechtSkenntniss« voraussetzt", für einen Winkelschriststeßker ln strafrechtlichem Sinne erklärt wird. Hiera«- erhellet von selbst, daß die Winkelschriftsteller im andern, obige« Sinne von dieser Bestimmung nicht getroffen werden. Die Gegensätze ihrer Thätigkeit springen zu sehr inS Auge, als daß sie besonders hier aufgeführt «erden müßten. . Daß der Sttutt durch sein Gesetz die Winkelschriftftellerei (im S»««-drsA-t. 3LV) üöe-hqupt straft, geschieht aber nicht sowohl um Einzelne zu bevorzugen, als vielmehr im Interesse der ge lammten Staatsangehörigen, welche vor allerhand Nachtheil ge schätzt werben sollen. Die Erfahrung hat sattsam bewiesen, worin diese Nachtheike bestehen. Denn die strafbare Winkelschriftftellerei hat „ihre Kräfte oft so frei entfalt«", daß unter ihrem Gewände die «ietzngstrn, gemeinsten Uebervottheilungen stattfanden. Und diesen Rechtsverletzungen entgegenzusteuern, ist Pflicht des Staates! Zur Tages chronik. Der SchuhM-cheraeftL« Vehrstadt, welcher am 4. d. M. in seiner ^ W-ekstätte beim Vorüvergehen an dem Arbeitstische sich ein Schuster I meffer in den Oberschenkel gestochen und dabei die Schenke arterie ver letzt hatte, Ist gestern früh in dem Jacobshospitale gestorben, -z-
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