Auzeiger. >> - A»t«bI»N der SSM. BezirlSamchtS Md des Raths der Stadt Leipzig. W 22«. Donnerstag den 14. August. 1862. Bekanntmachung. Auf Anordnung der Königlichen Ober-Post-Direktion find im Landdestellkreife ber hieben Postanstalt fast in allen Orten Briefkäste» ausgestellt worden. Da, wo solche z. Z. noch fehlen, ist theilS kein Bedürfniß vorhanden, theil- sind fie von den betreffenden Gemeinden abgelehnt worden. In diese Briefkästen können Briese eingelegt werden, welche entweder von Leipzig au- mit den Posten und Eisenbahnen weiter zu befördern oder nach anderen Ortm de- hiesigen Stadt- und LandbestellkreiseS bestimmt sind; doch muffen dieselben gewöhnlicher Art, d. h. fie dürfen weder recommandirt noch mit einer Werthangabe versehen sein. Die Abholung der Briefe au- den Kästen erfolgt durch die Landbriefträger nach Maßgabe der Begehung de- Ort- und der Zeit, zu welcher dieselben von da zurückkehren. Letztere wird nach Tag oder Tageszeit durch ein am Briefkasten befindliche- Einsatztäfelchm, da- der Landbricfträger durch Einschieben von innen zu wechseln hat, angezeigt. ES liegt im Interesse der correspondirenden Landbewohner, nach den gedachten Einsahtäfelchen die regelmäßige Entleerung der Kästen zu überwachen und von wahrgenommenen Ordnung-Widrigkeiten der Unterzeichneten Stelle ungesäumte Mitteilung zu machen. . Leipzig, dm 13. August 1862. Königliches Ober-Post-Amt. Röntsch. . - ' , ^ Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmeste beginnt am ...— und endigt mit dem LA. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Aollverein-staaten und den K. K. Oesterreichifchen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu LV LHalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in dm Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung so wie spatere Schließung eines solchen VerkausslocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche aus Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 25. September bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichifchen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur «ährend der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlautm bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. V) Eben so bleibt das Haufirm jeder Art und da- Ferlhalten der den Zollverein-staaten und den K. K. Oesterreichifchen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werde« die jüdischen Feiertage- welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Wegeq de- unter gewissen Bedingungen auch auswärtig« Spediteurs nachgelassen« Betriebe-der MeßfpeditionS- -eschäste besteht ein besondere- Regulativ vom L0. Vttvber 1007, wischt« allenthakbrn »achzugehm ist. Der M««h der «t»dt «ei»,1-. Berger. Schleißner. der Grundsteuern. r Grundsteuer ist nach der zu dem Finanzgesetze vom runas, Verordnung von demselbm Tage mit ei Pfennige» von jeden Staweveiichett Leipzig am 2 August 1862. Der am I. 25. September 1861 zu entrichten. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgesortzert diesem Laae an und spätestens dimrett L4 Laa ihre Gtmerbeittäge, n die städtischen Gefälle von diesem Mage an und spätestens dimre» L4 Lägest nach dnnfekben bei der Stadt-Steuer-Einnahme allhier pünktlich zu bezahlen, indem nach Ablauf Vieser FAß, gesetzlicher Vorschrift gemäß, erecutivische Zwang-maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen Leipzig, dm 31. Juli 1862 1 - Der der Stadt L vkk-er. Taube.