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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.03.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-03-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186403211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640321
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640321
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-03
- Tag1864-03-21
- Monat1864-03
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.03.1864
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isse Submission. ES soll« zwei Käufer für da» Frege'fche Asyl erbaut und deren fertige HerfteLiMg au ei»en Unternehmer vergeben werden. Die Zeichnungen zu diesen Gebänden sowie di» Bedingungen, unter welchen die uebertrngun- de- Baues erfolgen kann, liege» auf dem Bauamte aus. und es sind daselW auch UuschlagSformulare zum Einsetzen der Preise zu erhalten. Die Abgabe der Preise hat bis Westens den H«. März Nachmittag« « Uhr in versiegelten Couverts mit genauer Bezeichnung auf dem Bauamte zu erfolgen, wobei zugleich daraus aufmerksam gemacht wird, daß der Eonttact-Abschluß auf die End summe des Anschlags erfolgt und daß der Submittent etwaige Rechnungsfehler zu vertreten hat. Leipzig, den 22. Februar 1864. De« Math« Bau-Deputation. Aus der Handels-Lämmer zu Leipzig. Bericht deö Ausschusses für die Beantwortung der vom K. Mi nisterium des Innern vorgelegten das Bankwesen des Landes betreffenden Kragen. (Fortsetzung und Schluß.) Wenn in dem Bisherigen nun die Seite der Bankfrage be trachtet worden ist, bei welcher es sich um die Erlangung von Bankkredit handelt, so hat der Ausschuß das Bankwesep auch noch von der Geüe der Möglichkeit, Gelder auf kurze Zeiträume zins tragend uuterzubriugen, zu bewachten gehabt, iu welcher Beziehung eines Experiment- bereits weit hinaus zu eine« gewichtige» Factor ja auch die Deputation der zweiten Kammer einen Mangel er- der volkswirthschastlichen und socialen Entwickelung geworden ist, blicken zu müssen geglaubt hat. Es läßt sich allerdings nicht läugnen, daß bei vielen Geschäften, Industriellen wie Landw«th?N, sbj häufig das Bedürfniß herausstellt, Gelder, welche man vald wieder braucht, und über welche man daher nicht definitiv verfügen kann, einstweilen zinstragend anzulegen, und daß es die Ausgabe des Bankwesens eines Landes sein muß, zum Arbeiten solcher andern falls brachliegender Gelder die Gelegenheit zu bieten. Aber es läßt sich auch andererseits nicht verkennen, daß ein solches Depo sitengeschäft eine erhebliche Gefahr für Banken, wie Privatbanquiers mit sich bringt. Namentlich Zettelbanken können in kritischen Zeiten, wenn neben den zurückströmenden Noten auch die kurzen Depositen plötzlich zurückgezogen werden, in die größte Gefahr ge raten. Denn wenn auch eine Kündigungsfrist bedungen wird, so ist diese doch für die kleineren Depositen eine illusorische, indem eine Bank, welche bei denselben von dex Frist Gebrauch machen wollte, ihren Credit in bedenklicher Weise gefährden müßte. Es läßt sich allerdings auf manche Banken, wie z. B. die schottischen, Hinweisen, welche Depositen in der ausgedehntesten Weise «lnehrxu, allein einerseits ist zu bemerken, daß trotz der soliden Grundsätze der schottischen Banken diese eben durch jene Depositen in den Jahren 1836 und 1845 in die größten Verlegenheiten und zu Zahlungseinstellungen aekomrnen sind, andererseits lassen solche Verhältnisse sich nicht so leicht übertragen, müssen vielmehr ihre Voraussetzungen nickt nur im Betrieb der Banken, sondern nament lich auch in der Haltung und Gewöhnung des Pnblicums finden. Zu diesen allgemeinen Bedenken kömmt bei der Leipziger Bank noch ein specieller Grund, welcher die Annahme kurzer DepMen erschwert, nämlich die Bestimmung des Staats, daß die ohne Kün digung rückzahlbaren Depositen rücksichtlich der Deckungsberechnung zu den auSgegebenen Banknoten hinznaerechnet werden, also in gleicher Weife wie die letzteren bedeckt sein müssen, wodurch es der Bank unmöglich gemacht iss, einen leidlichen Zinsfuß dafür zu gewähren. Dagegen ist die Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt hier, welche keine Noten ausgiebt, in den Stand gesetzt, Depositen mit einem angemessenen Zinsfuß anzuvehmen, sie hat geeignete Einrichtungen dafür getroffen, und ihre Geschäftsberichte beweisen, daß davon iu umfassender Weise Gebrauch gemacht wird. Im Interesse des noch vorhandenen nicht wegzuläugnenden Bedürfnisses hat jedoch der Ausschuß eine Kundgebung Seiten der Handels-Kammer nicht für umuotivirt halten können, und schlägt er daher ein dahinzielendes Gesuch an die Staatsregierung vor. Es braucht dazu wohl kaum bemerkt zu werden, daß damit irgend welche Einmischung der Staatsregierung in die Verwaltung der Banken nicht beantragt sein kann; es kann sich eben nur um das Aussprechen eines Wunsches handeln, den die hohe StaatSregieryna, falls sie denselben als einen berechtigten anerkennen sollte, m geeigneter Weise den betreffenden Banken zur Kenntniß zu bringen wissen wird. Zu der Annahme kleinerer Depositen erweisen sich aber auch die Vorschußvereine, welche in Sachsen eine so bedeutende Ver breitung schon gefunden haben, in hervorragender Weise geeignet, und da dieselbe» gleichzeitig diejenige» IuLtute sind, durch welche sich der kleine GewewSmanu den zum Betriebe seines Geschäfts nöthigen Credit zu verschaffen im Stande ist, und durch deren Vermittelung er Antheil am Großbankcredit erhält, so hatte der Ausschuß seme Aufmerksamkeit diesen Instituten mit piMwsnden. Der von dem Anwälte der auf Selbsthülfe beruhenden deut schen Erwerbs- und WirthschaftSgenossenschaften herausgegebene Jahresbericht für 1862 legt ein Neues Zeugmß für das stete WachS- thum der Genossenschaften und für die mit jedem Jahre erhöhte Wichtigkeit derselben ab. Die Zahl der Vorschuß- und Credtt- vereine ist auf etwa 550 gewachsen, 511 sind der Anwaltschaft namentlich bekannt, gegen 364 un Vorjahr, 63 im Königreich Sachsen. 243 Vereine mit 69,202 Mitgliedern haben ihre Rech nungsabschlüsse für 1862 eingereicht, unter denen 55 den ersten GlläMsabschluß enthalten. Diese 243 Vereine gewährten im Jahre 1862 23,674,261 Thlr. an Vorschüssen und Prolongationen. Der GesammtbetriebSfond betrug: 7,606,321 - wovon 1,332,893 - eigene- Capital, 3,441,033 - eigentliche Anlehne und 2,747,577 - Spareinlagen. Solche Ziffern beweisen zur Genüge, daß man Htz hier »it einer wachsenden Macht zu thun hat, welche über daS Stadium und die aayzp Aufmerksamkeit der Regierungen wie des Publicum- auf sich zu lenken vermag. Und nicht blos an äußrer An-bchnnn- haben die Pereine zu- genomureu, sondern auch an innerer Befestigung; das eigene Capital beträgt jetzt 21» 4 o/o des ganzen Betriebsfonds, während eS bei den 188 Vereinen, derek Rechnungsabschlüsse im Vorjahr bekannt waren, nur 19«» betrug. Abgesehen von dem großen Verluste, welchen der Dresdener Verein durch fehlerhafte Leitung im Betrag von 1,03,603 Thaler erlitten hatte, betrugen die Verluste nur 3730 Thaler. Die Anwaltschaft des Vereins legt die eigne Capllalblldung wiederholt dringend ans Herz, und wird einen Credit nur dann vermitteln, wenn das aufgesammelte eigene Capital gleich bei Be ginn des Vereins mindestens 10 Procent, nach 2—3 Zähren 2V bis 25 Procent der fremden Gelder beträgt, indem dasselbe später aus 50 Procent zu bringen ist. Man sucht sich gegen das unzeitige Ausscheiden von Mitgliedern durch Kündigungsfristen zu sichern, und ist bestrebt, die ohne alle Kündigung rückzahlbaren Danehne durch Anlehne mit Kündigungsfristen zu ersetzen, oder in solche überzufübren. Während daher bei den 188 Vereinen des Vorjahres die Anlehne 1,983,441, die Spareinlagen 2,649,036 betrugen, weisen die Anlehue des Jahres 1862 3,441,033 Anlehue und nur 2,747,577 Spareinlagen aus, was also eine verhältnißmäßig viel stärkere Vermehrung der Anlehne beweist. Angesichts solcher Thatsachcn hielt es Ihr Ausschuß skr uner läßlich, daß die Hindernisse, welche dem Aufblühen dieser Vereine im Wege stehen, so weit als nur irgend thuvlich, beseitigt werden. Als ein solches Hindermß ist der Mangel an einem ausreichen den rechtlichen Schutze anzusehen. Das deutsche HaudstS-Gesetzvuch hat eS aus leicht erüärliche» Gründen, da desse» Oeruthung be gann, als die Genossenschaften noch einen geringen Anfang ««acht hatten, unterlassen, der Rechtsform, welche m de« Genossenschaften chren natürlichen Ausdruck findet, gesetzliche Gestaltung zu geben. Die Form der offenen Handelsgesellschaft ist ungoeigset, well e- uumöglich ist, bei dem täglich wechselnden Bestand der Mitglieder die im Handels-Gesetzbuch vorgeschriebenen Formalitäten zu «füllen, und well die Existenz der Genossenschaft nicht auf den Tod oder Austritt eines Mitgliedes gestellt fern kann. Die Formen der Commanditgesellschast, der Commaudihgeseüschsft auf Acllen, der reinen Actiengesellschaft stehen sämmllich mit dem Grundpnuzipe der Genossenschaften, der solidarischen Haftung aller Mitglieder, der Basis ihres Credits, in Widerspruch, abgesehen von manchen anderen »jcht anwendbaren Bestimmungen. Dadurch kommen die Bchsschaßd-ttiNe in die Vage, nur schwierig Recht suchen und Recht leiden zv können, was beides ihrem Credit gleich nachthcilia ist, und wo ein formelles Hervortreten unerläßlich ist, wie z. A bei Einträgen in da- Grund- und Hypothekenbüch, behelfen sie sich mit künstlichen Mitteln, welche der Wichtigkeit der Institute keines wegs mehr entsprechen. D<e sächsische Regierung ertheilt zwar, wie man sich durch einen Blick in da- Gesetz- und Verordnungs blatt überzeugen kann, ohne Schwierigkeiten die Rechte einer juristischen Person, und sanctionirt dabei sogar gewisse Privilegien, z. B. Pgenüher dem Concurse von Mitgliedern; allein werden oubrrch auch die Genossenschaften zur Rechtsfähigkeit erhoben, so unterbleibt doch dabei eine specielle gesetzliche Regelung de- ganzen Genossenschaftswesens, welche im Interesse des Pubttcnms wie der Genossenschaften wüuschenSwerth ist, und eS wird dabei doch nur als Privileg au einzelne ertheilt, was als allgemeiner Rechtsschutz von vorn herein für jede sich bildende Genossenschaft vorhanden sein sollte. So hat sich denn auch die englische Gesetzgebung bereit- ge- nöthigt gesehen, der GenossenschaftSvewegung legislativ gerecht zu werden, durch „Ibe Industrie! Hrovukvnt SoeioU«» '
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