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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.09.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-09-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186509262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650926
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650926
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-09
- Tag1865-09-26
- Monat1865-09
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.09.1865
- Autor
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Anzeiger AmtStloil de« Kö»ig>. Bezirksgericht« nnd de« Rath« der Stadt LeiUig. m res. Dienstag d.n 26 September. L8KS. Bekanntmachung. Die Inhaber der verlorenen resp. abhanden gekommenen Pfandscheine Nr. 17697, 83071, 33327, 33396, 53998, 67069, 80497 UUd 89167 sämmtlich 17. 7106, 7656, 12020. 14402, 24932, 25439, 31436, 34679, 34873, 40950, 42342, 49877. 63298. 63299, 71063, 72068, 72119 und 72452 sämmtlich V, werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, der Leihhausordnung gemäß, die Pfänder den Anzeigern werden ausgeliefert werden. Leipzig 25 September 1865. DaS Leihhaus zu Leipzig. Nie Giro-Anstalt der Leipziger Mick. * Leipzig. 25. September. Die »Leipziger Bank* hat, wie bereits von derselben öffentlich bekannt gemacht, die Absicht, mit Mstkünftigem 2. October eine Giro-Anstalt zu eröffnen, welche, zu Vermittelung und Erleichterung des GeldverkehreS be stimmt, d.n hiesigen Handlungshäusern, Fabrikanten, Gewerb- treibenden, Privaten, Behörden und Geld-Instituten zugänglich sein soll, in einzelnen Fäll-n aber auch auf Bewohner der nächst- gelegenen Ortschaften ausgedehnt werden kann. Wir checken mr Nachstehenden die wichtigsten Bestimmungen des zu diesem Behufe erlassenen Regulativs mit. Die Bewilligung eines Giro-Conto ist bei dem Directorium der Bank schriftlich nachzusuchen und kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. Im Gewährungsfalle bestimmt das Bank-Directorium, ob und welche Caution der Aufzunehmende zu hivterlegen hat. Der Inhaber eines Giro-Conto hat bei besten Eröffnung der Bank die Unterschriften seiner Affoci^S, Procuristen und der im Giro-Verkehr zur Zeichnung für ihn Bevollmächtigten deizubringen, auch später hierin eintretende Veränderungen unge säumt anzuzeigen. Der Inhaber eines G-ro-Conto hat auf dem selben jederzeit ein Guthaben von mindestens 100 Thlr. zu be lasten und erklärt durch eine, diesen Bestand angreifende Dis position, daß er das Conto aufzugeben beabsichtigt. BaareS Geld, Leipziger Banknoten und Giro-Anweisungen werden der Anstalt zur Gutschrift auf Giro-Conto mit einer Note übergeben. Giro-Auweisungen, welche zur Gutschrift kommen sollen, find mit dem Vermerk: »Gut auf Giro-Conto von .. .* zr versehen. Die Anstalt besorgt die Einziehung der ihr hierzu von den Conto-Jnhabern girirt und in Posten, deren einzelne Stücke zu sammen mindestens 100 Thlr. betragen, mit einem Berzeichniß übergebenen, in Leipzig zahlbaren und nicht über 8 Tage laufenden Wechsel und Anweisungen. Die Giro-Anstalt befaßt sich nur mit einmaliger Präsentation der Incaffo-Papiere und giebt die unein- gelöst gebliebenen, bei welchen sie Formalitäten zu besorgen nicht verpflichtet ist. spätestens am Morgen des dem Präsentation-tage folgenden Werktages mit einer Note dem Einreicher zurück. BaareS Geld und Leipziger Banknoten werden sofort nach Ablieferung, zur Gutschrift übergebene Giro-Anweisungen nach Nichtigfinden, Incaffo-Papiere nach Eingang, dem Einreicher gut- geschrieden. Da- Guthaben wird nicht verzinst. Der Inhaber eine- Conto kann über sein Guthaben, bis zu dem innezulassen- den Bestand von 100 Thlr., jederzeit durch Baarbezüge, Giro- Anweisungen und ZahluugS-OrdreS verfügen. Giro-Anweisungen sind auf Beträge von mindestens 100 Thlr. auszustellen. Der Conto-Inhaber hat die BlankettS dazu von der Anstalt gegen Quittung zu entnehmen, und ist derselben für jeden Mißbrauch eine- derartigen BlankettS verantwortlich. Der IUhäber einer Giro-Anweisung hat dieselbe innerhalb 8 Tagen vom AuSftelluvgS- Datum an der Anstalt zur Einlösung vorzulegen, bei Präsen tatio» nach Ablauf der 8 Tage bi- zum Verfluß von 4 Wochen vom Ausstellung«.Datum an aber 1°/oo der angewiesenen Summe für deren längere Aufbewahrung zu entrichten. Nach Ablauf der 4 Woche» ist die nicht präseutirte Giro-Anweisung der Anstalt gegenüber ungiltig, und e- kann daun nur derjenige, aus degeU Rainen die Giro-Anweisung gestellt ist, au- derselben Avfpruk gegen de» Aussteller herleiteu. Der Inhaber eine- Giro-Conto kau» sein« Aceepte so wie di« auf ihn laufendm oder bei ihm domicilirten Wechsel, Anweisungen und sonstigen Papier«, auf welche er Zahlung lerstm will, durch den darauf gebrachten Vermerk: „Zu Lasten de- Giro-Conto von ...." zur Einlösung gegen sein Guthaben an die Anstalt ver weisen. Derartige ZahlungS-OrdreS sind rechtzeitig vor dem Verfalltage der Anstalt zu avisiren. Die Thalsache, daß eine Giro-Anweisung oder ein an die Anstalt verw-eseneS Papier sich im Besitze derselben befindet, giebt den Beweis der vollständigen und richtigen Einlösung. Das Contra-Buch dient zu fortlaufen der Controlirung und wird von dem Conto-Inhaber verwahrt, der Anstalt aber, so oft nöthig, zu den von dieser zu machenden Einträgen vorgelegt. In dasselbe hat der Inhaber unverweilt die für sein Debet, die Anstalt die für sein Credit bestimmten Posten einzutragen. Eine in dem Contra-Buch einmal verzeichnet« Giro- Anweisung, auch wenn sie nicht in Umlauf gesetzt ist, darf weder annullirt, noch stornirt, muß vielmehr an die Anstalt zur Gut schrift eingereicht werden. Nach Ablauf eine- jeden Monats oder öfrer ist da- Contra-Buch bei der Anstalt zur Venfication nnd zum Abschluß einzureichen. Ueber den sich ergebenden Saldo er folgt gegenseitige Anerkennung der Richtigkeit. Ergiebt sich eine RechnungSoifferenz zwischen der Buchführung der Anstalt und dem Conto-Inhaber, so ist letzterer verbunden, auf ergangene Ein ladung sofort persönlich oder durch einen legitimirren Vertreter sich im Banklocale zur Verification eivzufinden, widrigenfalls der Giro-Verkehr mit ihm suSpendirt wird. Die Giro-Anstalt ist an jedem Werktage von 9—12 Uhr Vormittags und von 2 — 5 Uhr Nachmittags dem Publicum ge öffnet. Die Beamten der Giro-Anstalt werden verpflichtet, über den Verkehr bei derselben das strengste Geheimniß gegen Dritte zu bewahren; die Namen Derjenigen, welche, außer den für die Leipziger Bank im Allgemeinen zur Unterschrift Berechtigten, für die Grro-Anstalt zu zeichnen befugt sind, werden durch Anschlag im Banklocal und an der Börse zu Leipzig bekannt gemacht. Der Inhaber eines Conto hat für dasselbe an die Anstalt als Ver gütung zu zahlen bei einem Jahres-Umschlag bis 100.000 Thlr. Thlr. 30. - 200,000 - - 50. - 300.000 - - 70. - 500.000 - - 100. - 1,000000 - - 150. - 2,000000 - - 200. - 4,000000 - - 300. - 6,000000 - - 400. - 8.000000 - - 500. - - 600. Über 100,000 Thlr. - 200,000 - - 300.000 - - 500.000 - - 1,000000 - - 2,000000 - - 4,000000 - - 6,000000 - - 8,000000 - GrffeMiche Gerichts tt«««. Leipzig, 25. September. Der Uhrmachergehülfe Andrea- Karl Herrmann Julius Wier-bitzky au- Königsberg stand heute Vormittag vor dem königl. Bezirksgericht unter der Anklage wegen Diebstahls und Unterschlagung. Bei einem hiesigen Uhrmacher seit Monat Januar d. I. in Arbeit stehend hat er geständ ger- maße» im Frühjahr 1865 aus dessen Geschäft-locale einen sog. Rollirstuhl im Werthe von 5 Thlrn. sowie Ende Juli oder Anfang August d. I. zwei Taschenuhren im beziehentlichen Werthe von 15 u»d 2 Thlrn. au- einer in d«m Schlafzimmer seine- Prinzipals stehSrkden, aNgebkkch unverschlossen gewesenen Eommode heimlich entwendet und beim hiesigen Leihhause verpfändet. Weiler hatte
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