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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-06-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186906158
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-06
- Tag1869-06-15
- Monat1869-06
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1869
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dll! Mp)tzrr TagMM Anzeiger. AmMM dkS Kmzl. BlM-mchtS md dki RW dn StM SeipM m IKK. Dienstag den 15. Juni. 1869. inient. rtbur;., Lürade Dretta.! h, m Poliü Ldt Alll'i.! Surg. Baun, chagtll,, lmdaw.! g, ^ ne Lci »of. t. toiihl ktlphii,, zum »viel. Hotil jv Oroui, Najor und öalmdr Brüß. ue KLS Lchftil ». 188 Sd oleon rr. C:?I ). Lnjj l 121.- S 92u,»I Ruw.^ Rlljfa l 1888 lnleihr öeG! Bekanntmachung. DaS 16 und 17. Stück de- diesjährigen BundeS-Gesetzblattes deö Norddeutschen Bundes sind bei unS eingcgangen und werden st- zum r;o. dieses Monats auf dem RachhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dieselben enthalten: Nr 289. Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete dcS Norddeutschen Bunde-, vom 5. Juni 1869; - 290—93. die Ernennung eines GeneralconsulS deS Norddeutschen Bundes für Großbritannien und Irland in London und von Consuln dcS Norddeutschen Bundes zu d'Urban (Colonie Natal in Afrika), Port LouiS (Insel Mau ritius), Nagasaki, Hakodade, Ntegata und Yokohama; - 294—96. die Namens deS Norddeutschen Bundes erfolgte Ertheiluvg deS Exequatur an Consuln dir Vereinigten Staaten von Amerika in Sonneberg (Herzogthum Sachsen-Meiningen) und in Barmen so wie an einen Kaiserlich Russischen Viceconsul in Emden; - 297. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes, vom 31. Mai 1869. 1, den 12. Juni 1869. Der Rath -er Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Unter Wiederaufhebuug der in Z. 1 unserer Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend, wegen unterlassener rechtzeitiger Ab- ihnlng dieser Steuer angedrohten Strafbestimmungen bringen wir den übrigen Inhalt der betreffenden, hier angedruckten Bekannt en« wiederholt in Erinnerung Leipzig, am 11. Juni 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schletßner. Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend. Unter Bezugnahme auf die im Gesetz vom 18^ August 1868 enthaltenen allgemeinen Vorschriften bringen wir folgende, pthrvtlich mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten für hiesige Stadt getroffene Bestimmungen zzrr öffentlichen Kenntniß und hachmvg. §. 1. Für jeden allhier gehaltenen Hund ist ohne Unterschied deS Geschlechts und der Verwendung eine jährliche Steuer von Thlr. zu entrichten, welche in die Stadrcaffe fließt. Diese Steuer ist in Einem Termine und zwar für jeden consignirten Hund längstens biS zum 31. Januar jeden IahreS, für dev im Laufe deS IahreS angeschafften Hund binnen 14 Tagen an unsere Hundesteuer-Einnahme gegen Gewährung der IahreS- cke und einer Quittung zu bezahlen. BiS zum 31. Januar jeden IahreS bleibt die vorjährige Steuermarke in Gültigkeit. ß. 2. Die Erlegung der Steuer befreit Niemand von Befolgung der bezüglich der hier gehaltenen Hunde ergangenen oder noch gehenden wohlfahrt-polizeilichen Anordnungen und ebensowenig von der gesetzlichen Verpflichtung zum Eisatz deS Schadens, den »e Hunde anrichten. H. 3. Befreit von der Steuer sind nur junge Hunde, so lange sie gesäugt werden. Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, stvd verpflichtet, über die Zahl und daS Geschlecht der geworfenen Hunde binnen Tagen der Hundesteuer-Einnahme schriftliche Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden einer Hinterziehung der Hundesteuer gleich geachtet und mit dem dreifachen rage der letzteren für jeden nicht angezeigten Hund bestraft werden. §. 4. Wird ein steuerpflichtiger Hund auS einem Orte, wo niedrigere Steuersätze bestehen, bleibend hierhergebracht, so ist zwar denselben erst vom nächsten Steuertermiue an der hiesige Steuersatz zu entrichten; der Besitzer desselben ist aber verpflichtet, auch daS begonnene Jahr gegen Zahlung von 2*/, Ngr. em hiesiges Steuerzeichen zu lösen. Die Ueberlaffung diese- Steuerzeichen- an Andere ist verboten und wird ebenso, wie eine Hinterziehung der Steuer, mit dem fachen Bettage der letzteren geahndet werden. tz. 5. Hier durchreisende oder nur zeitweilig sich hier anfhaltende Har.debesitzer, deren Hunde nicht bereits an einem anderen te Sachsen- versteuert sind, haben gegen Hinterlegung des vollen hiesigen Sleuerbetrags und gegen Zahlung von 2V, Ngr. für i Hund ein Steuerzeichen zu lösen. Der hinterlegte Betrag wird ihnen gegen Rückgabe deS Steuerzeichen- unter Abzug eines der Dauer ihre- hiesigen Aufenthalte- bemessenen TheilS der deponirten Summe zurückerstattet. Dieser Abzug beträgt, je nach- l dn Aufenthalt nach Tagen, Wochen oder Monaten zu berechnen ist, für 1 biS 6 Tage 2 Ngr., für jede Woche ebenfalls 2 Ngr., jeden Monat 7 Ngr. 5 Pf. Bei Berechnung der Wochen und Monate wird die begonnene Woche bez. der begonnene Monat ' gerechnet. Besitzer von in einem anderen Orte Sachsen- bereit- versteuerten Hunden, welche sich nur zeitweilig hier aufhalteu, haben gegen Mg von 2^/, Ngr. ein hiesiges Steuerzeichen zu lösen, dessen Ueberlaffung an Andere verboten ist und ebenso wie eine Hinter- img der Steuer bestraft wird. Die hiesigen Gasthalter und LogiSwirthe sind bei eigener Vertretung verpflichtet, die bei ihnen wohnenden Fremden zur Befolgung r Anordnung anzuhalteu. tz. 6. Wird ein Hund, welcher ohne gültige Marke betroffen und vom Caviller weggefangen worden ist, binnen der gesetzlichen i von 3 Tagen von seinem Besitzer reclamirt, so sind von letzterem, abgesehen von der dieSfallS geordneten Strafe, 5 Ngr. Fang- bühr und 10 Ngr. Futtergeld für jeden Tag an den Caviller zu zahlen. Die Rückgabe deS Hunde- darf nur gegen Vorzeigung der Quittung über die bei unserer Hundesteuer-Einnahme zu bewirkende ilhluvg dn gesetzlichen Strafe von 1 Thlr. erfolgen. Jeder nicht reclamirte Hund wird nach Ablauf der dreitägigen ReclamationSfrist getödtet. Die Tödtuug befreit nicht von der Minna zur Zahlung der vorerwähnten Strafe. Unser Regulativ, die Abgabe von Huuden betreffend, vom 25. November 1812 und die Bekanntmachung vom 1. December 1853 von hmte a» außer Gültigkeit. ' , den 15. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. - " ' Schl. Vr. Koch. Hleißuer«
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