C. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über das allerhöchste Decret, das Verfahren bei außerordentlichen Landtagen betreffend, vom 21. Januar 1847, ingleichen über die in der dritten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer, vom 26. desselben Monats, zur Sprache gekommenen Zweifel gegen die ver- fassnngsmäßige Zusammensetzung dieser Kammer. Eingegangen den 17. Februar 1847. (LandtagS-Acten Abtheilung I. S. 7. LandtagS-Mittheilungen II. Kammer Nr. 2. Seite II.) Das in der Überschrift bezeichnete allerhöchste Decret ist bei dem Beginn des gegenwärtigen außerordentlichen Landtags der Ständeversammlung, und zwar zunächst der ersten Kammer, zugegangen. Die Letztere hat davon blos Kenntniß genommen und sodann dasselbe an die zweite Kammer abzugeben beschlossen, ohne in eine besondere Prüfung der darin ausgesprochenen Ansichten einzugehen. Die zweite Kammer dagegen faßte, nachdem das gedachte Decret an sie ge langt und dessen Inhalt ihr mitgetheilt worden war, den Beschluß, dasselbe der unterzeichneten, für Gesetzgebungs- und Verfassungssachen niedergesetzten, ersten Deputation zu überweisen, und gab somit zu erkennen, daß sie eine bloße Kennt- nißnahme von dem Decrete nicht für ausreichend erachte, sondern eine Prüfung der darin entwickelten Ansichten und Grundsätze vorgenommen zu sehen wünsche. In der nämlichen Sitzung, in welcher dieser Beschluß gefaßt wurde, — es war die dritte öffentliche des gegenwärtigen Landtags, vom 26. Januar dieses Jahres — stellte auch der Abgeordnete v. Schaffrath mehre Zweifel gegen die verfassungsmäßige Zusammensetzung der zweiten Kammer auf, indem er zugleich Leiliix« rm- dritten ^dtkeilunx. - »