In vielen Fällen dürfte dann aber die unbedingt angedrohte Gefängniß- strafe, wie solche der Entwurf hingestellt hat, zu hart sein. Wenn nun auch im Art. 339 und 340 des Strafgesetzbuchs in Fällen, wo die Strafe nicht sechs Wochen Gefängniß übersteigt, dem Richter nachgelassen worden ist, auf Geld strafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu erkennen, so findet sich die Deputation zu dem Anträge auf Annahme folgenden Zusatzes bewogen: „In Fällen, wo die GefLngnißstrafe nicht über sechs Wochen an steigt, kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden." 6) Von der jenseitigen Deputation war noch beantragt worden: die zu Art. 340 des Strafgesetzbuchs hinsichtlich der Schärfung und Verwandlung in körperliche Züchtigung beschlossene Vorschrift in den gegenwärtigen Artikel mit aufzunehmen. Wenn nun allerdings die Bestimmungen dieses Artikels mit den zu Art. 340 des Strafgesetzbuchs gefaßten Beschlüssen in Einklang zu bringen sind, so schloß sich die diesseitige Deputation diesem Anträge an. Da aber diese Schärfung und Verwandlung nicht blos bei Art. 1, sondern auch bei den spätem Artikeln, welche nur schwerere Fälle des im Art. 1 gedachten Ver brechens enthalten, einzutreten haben, so beantragt die Deputation, einen mit Art. 340 des Strafgesetzbuchs übereinstimmenden besondern Artikel und zwar als Art. 13^. folgenden Inhalts aufzunehmen: „Sämmtliche in diesem Gesetze angedrohte Gefängniß- und Arbeits hausstrafen können nach Art. 15 und 17 des Strafgesetzbuchs ge schärft werden. Die im Art. 23 des Strafgesetzbuchs gestattete Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung findet bei den in diesem Gesetze Art. 1 und 2 verglichen mit Art. 6 erwähnten Verbrechen auch dann statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines gleich artigen Verbrechens nur erst einmal Freiheits- oder Handarbeitsstrafe erlitten hat." Mit allen diesen Abänderungen und Zusätzen haben sich die Herren Re- gierungscommisiarien einverstanden erklärt und es empfiehlt daher auch die Deputation die Annahme des Artikels mit diesen Abänderungen und Zusätzen der Kammer.