wird, mehrfache Zweifel, namentlich über die Höhe der in solchem Falle er laubten Zinsen hervorgerufen hat, auch überhaupt mit Hinsicht auf den der Deputation vorliegenden Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 639.) ein Gesetz, die Zinsen betreffend, höchst nöthig erscheint, so hat die Deputation sich vereinigt, der Kammer anzurathen: bei der hohen Staatsregierung auf den baldigsten Erlaß eines Gesetzes, die Zinsen betreffend, anzutragen. Art. 346. und 346^. In diesem Artikel sind nach den Worten „oder sich versprechen lassen" die Worte: „und dadurch den gesetzlich gestatteten Zinsbetrag übersteigen", der Vollständigkeit wegen cinzuschalten, dahingegen die Worte „ingleichen, welche bei Ausleihung von Darlehncn den Schuldnern statt baaren Geldes Sachen aushändigen" zu streichen und dieser Bestimmung, mit Berücksichtigung des oft verkommen den und zu Zweifeln Veranlassung gebenden Falles, wo Creditpapiere statt baaren Geldes dem Schuldner von dem Darleiher ausgehändigt, in einem be- sonvern Zusatz-Artikel (346^.) ihre Stelle anzuweisen, vereinbart worden. Zn Folge dessen ist auch in der Ueberschrift dieses Artikels die Bezugnahme auf Art. 295. des Criminalgesetzbuchs in Wegfall gekommen. Der vorlie gende Artikel entspricht im Wesentlichen dem Art. 294. des Criminalgesetz buchs, das letztere setzt aber, wie schon oben bemerkt worden ist, die absolute Strafe des zehnfachen Betrags des Erhobenen oder auch nur Versprochenen fest. Die Bestimmung am Schluß des Art. 346. ist neu und nothwendige Folge des Abschnitts 2. des vorhergegangenen Artikels. Der neue Zusatz-Artikel lautet: „Art. 346b. Fortsetzung. In eine Geldstrafe bis fünfhundert Thaler sind diejeni gen zu verurtheilen, welche bei der Ausleihung von Dar lehnen, dem Schuldner statt baaren Geldes Sachen aus händigen. Creditpapiere, welche einen Cours haben, sind nicht als Sachen im Sinne dieses Artikels zu betrachten, keils^e rur dritten