2Sg Ausz n g aus den A llgemein e ll B e st i m rn unge ll über das in Gemäßheit der allerhöchsten Entschließungen vom 29. December 1837 und 18. Junius 1838 bei Eisenbahnen zu beobachteude Coucessions - System. 8 1- rc. rc. re. 8 8. Der Umfang der Rechte, welche durch die Concession mehr oder weniger aus gedehnt zugestanden werden, wird durch nachfolgende Bestimmungen bezeichnet: a) Die Eisenbahn-Unternehmung erhält das Recht, eine Eisenbahn auf der durch die Anfangs- und Endpunkte bezeichneten, und durch die Angabe der vorzüglichsten Zwischenpuncte näher bestimmten Bahnlinie zu erbauen, wie auch Seitenbahnen zur Herbeischaffung der Bau materialien für die Zeit, bis zum vollendeten Baue zu errichten, jedoch mit der Verbindlichkeit, die Baupläne der vorläufigen Prüfung und Genehmigung der Behörden zu unterziehen. Dem zu Folge ist keinem Andern gestattet, eine andere dieselbe Bestim mung habende Eisenbahn für den Gebrauch des Publikums zu errichten, bei welcher es lediglich darauf abgesehen ist, dieselben Endpuncte mit einander in Verbindung zu bringen, ohne auf dem Bahnzuge neue, in kommerzieller Be ziehung wichtige Zwischenpuncte zu berühren. Der Staatsverwaltung bleibt es jedoch ausdrücklich Vorbehalten, einer anderen nachfolgenden Unternehmung die Bewilligung zur Anlegung einer Zweig- oder in fortgesetzter Verlängerung laufenden Eisenbahn zu ertheilen, Heilste rirr dritten ^0