wünschen, daß sie ferner bestehen bleiben. Hierzu kann man aber gerechter Weise nur dann gelangen, wenn man das Princip ves verursachten Schadens nicht annimmt. Nach Art. 19 des Entwurfs soll nämlich dieser Schaden durch das Ge- ftändniß des Thäters, oder die an Eidesstatt abgegebene Versicherung des Ei- genthümers, oder die von dem verpflichteten Aufsichtsbeamten auf seine Amts pflicht erstattete Angabe ausreichend ermittelt werden. Diese summarische Feststellung der Höhe des verursachten Schadens em pfiehlt sich aber am wenigsten bei absoluten Strafen. Wenn schon die beson dere Natur aller Schäden deren Feststellung schwierig macht und der von demselben Betroffene sehr häufig die Höhe dieses Schadens selbst nicht zuver lässig anzugeben vermag, so fehlen insbesondere über die Schäden, welche durch Vergehen der hier fraglichen Art verursacht werden, wissenschaftlich feststehende Grundsätze, es gehört auch gerade bei ihnen oftmals eine längere Zeit dazu, um dieselben gehörig erkennen und abschätzen zu können. Der Verletzte wird daher durch das gesetzliche Verlangen, nach Befinden diesen Schaden an Eives- statt versichern zu sollen, selbst in Verlegenheit gesetzt und, will er sein Ge wissen nicht beschweren, oft bewogen werden, doch nur den Werth des Ent wendeten anzugeben, waS zur Folge haben würde, daß die Bestimmung: nach dem Schaden solle die Strafe festgestellt werden, doch nicht zur Anwendung - gebracht, dieselbe den Eigenthümcrn also keineswegs etwas nützen würde. Ist . der Verletzte aber übel gelaunt, oder bildet er sich ein, er habe einen höhern Schaden erlitten, als es in der Wirklichkeit der Fall ist, so wird er den Scha den hoch angeben, um dadurch dem Angeschuldigtcn eine hohe Strafe zuzuzic- hen. Wäre nun der Richter absolut an die Angabe des Verletzten gebunden, - so müßte er dieser gemäß, selbst gegen seine Ueberzcugung von der Rechtmäßig- . keit der Strafe, solche dictiren und es würve damit einer Willkührherrschaft Raum gegeben werden, bei welcher es vorkommen könnte, daß, wenn zwei Nachbarn zu gleicher Zeit ähnliche Diebstähle erlitten, den erlittenen Schaden " aber verschieden angegeben hätten, der eine Dieb mild, der andere aber hart bestraft würde. Eine solche Ungleichheit vor dem Gesetze würde dasselbe aber in den Augen der Rechtleidenden nur herabsetzen und dem Angeschuldigten, welcher doch auch ein Recht hat, nur mit einer seiner That entsprechenden ge- - rechten Strafe belegt zu werden, benachtheiligen. Wollte man aber, um das - Princip des Schadens aufrecht zu erhalten, aber auch um dem Angeschuldigten Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, sorgfältigere Erörterungen des Schadens - zulasscn, so gefährdete man dadurch den ganzen Nutzen des Gesetzes. Dieses