38 Das vorliegende Gesetz kann, nach der von der Deputation gewonnenen Ansicht, besondere Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer der im Art. 1. Absatz 1. bezeichneten Vergehen mit Vergehen der im Art. 3''. 7. 8. und 9. gedachten Art, so wie mit anderen Vergehen nicht entbehren. Auch diese Bestimmung ist allgemeiner Natur, gehört deshalb in den III. Theil und würde sich folgendermaßen als Art. 17». Zusammentreffen mehrer Verbrechen. Treffen mehrere nach dem ersten Absätze des Art. 1. oder nach Art. 3». zu bestrafende Entwendungen oder mehrere nach Art. 7. 8. 9. zu bestrafende Handlungen mit einander, oder Vergehen der ersteren Art mit solchen der letzteren zusammen, so finden die in Art. 74. bis mit 77. sowie, was die Entwendungen anlangt, im Art. 302. des Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung, sondern es find die wegen jedes einzelnen dieser Vergehen verwirkten Strafen besonders auszusprechen. Es find sodann sämmtliche erkannte Gefäng- nißstrafen zusammenzurechnen und ist wegen Vollstreckung, beziehendlich Verwandlung der letzteren dem Art. 25. dieses Gesetzes in Verbind ung mit Art. 16. des Strafgesetzbuchs nachzugehen. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn bei einem oder bei einigen der zusammentrcffcnden Vergehen, oder bei allen, nach Art. 4. 5. 6. 14. 15. 16. eine Straferhöhung cintritt. Treffen Vergehungen der eingangsgedachtcn Art mit anderen Ver brechen zusammen, so sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs we gen der Behandlung concurrircnder Verbrechen zur Anwendung zu bringen. anschlicßen. Diesem Art. würde der jetzige Art. 17. als Art. 17°. mit Rücksicht auf den zu Art. 13. gefaßten Beschluß, mit Veränderung der Ziffer „13/" in „12.", sonst nur noch in Hinblick auf die zur Strafproceßordnung gefaßten Beschlüsse in folgender Weise: