492 demselben gesondert, in die Hände gegeben werden, wogegen alle noch außer dem in den Händen der Kinder befindlichen Religkonslehrbüchcr aus den Schu len zu entfernen und daher in den Schulen nicht zu gebrauchen find. Wenn cs dagegen für die wendischen Schulen der Oberlausitz bei den bereits durch die Verordnung vom 3. Deccmber 1852 genehmigten Lehrbüchern von Porst und Jacob in wendischer Ucbersctzung auch fernerhin sein Bewenden hat, so kann man auch in denjenigen Schulen, in welchen der sogenannte Dresdener oder Krcuzkatcchismus vom Jahre 1688, oder die Spenersche Erklärung der christ lichen Lehre nach der Ordnung des kleinen Katechismus Or. Luthers, oder end lich die von der Kreisdirection zu Zwickau cingeführte Ausgabe des Lutherischen Katechismus mit Bibelsprüchen im Gebrauche ist, deren fortgesetzte Benutzung gestatten, wenn gleich man Bedenken tragen würde, das an sich treffliche Spe- ncrsche Buch zu allgemeinerer Einführung in den Schulen unbedingt zu em pfehlen. Auch will man geschehen lassen, daß da, wo eins der unten nam haft zu machenden Lehrbücher von Jrmscher, Jaspis und Kurtz bereits in den Schulen eingeführt ist, dasselbe auch ferner im Gebrauche bleibe. 2. Wenn nach tz 46. der Verordnung zum Schulgesetze vom 9. Juni 1835 „die Einführung eines als Leit fad en bei der zusammenhängenden und vollständi gen Behandlung der christlichen Glaubens- und Sittenlehre in den Obcrclas- sen zu gebrauchenden besonderen Rcligionslehrbuchs" nachgelassen ist, so fin det man zwar angemessen, daß die Lehrer zu ihrem eigenen Gebrauche beim Unterrichte und zur gehörigen Vorbereitung auf denselben, um die Kinder in das volle Vcrständniß des Lutherischen Katechismus cinführen zu können, eines geeigneten größeren Handbuchs sich bedienen. Jedoch kann es der Natur der Sache nach nicht lediglich in das Ermessen der einzelnen Lehrer gestellt werden, welche Lehrbücher zu vorgcdachtem Zwecke benutzt werden sol len, weil sonst die angestrebte Einheit wiederum illusorisch werden würde. Es kann vielmehr nach den bisher gemachten Erfahrungen der individuellen Frei heit nur soweit Raum gegeben werden, daß der Lehrer aus einer Anzahl ge eigneter und in der Lehre reiner Handbücher sich das seiner Individualität zu sagende unter Berathung mit dem Localschulinspcctor auswähle. Als solche Handbücher für den Lehrer findet man außer dem bereits genannten Spcner- schen und dem Kreuzkatechismus nach sorgfältiger Prüfung noch folgende be sonders empfehlenswcrth,