90 sich ziehen soll, ist wegen der intensiven Schwere dieses Verbrechens crforder- lich und durch Rücksichten auf die Disciplin der Armee dringend geboten. Nach dem preußischen Militärstrafgesetzbuche § 140. 141. trifft in diesem Falle den Anstifter ebenfalls die Todesstrafe, die Theilnehmer aber zehn- bis zwanzigjährige Festungsstrafe. Wenn aber der Aufruhr in der Nähe des Feindes oder mit bewaffneter Hand, oder mit Gewaltthätigkeiten gegen Vor gesetzte verübt worden, so sind nicht blos die Anstifter, sondern auch die übrigen Theilnehmer mit dem Tode zu bestrafen. Ebenso sollen nach dem großhcrzoglich hessischen Strafgesetze bei Insub ordination und Widersetzlichkeit im Komplott, wohin auch der Fall eines Auf ruhrs oder Aufstandes gehört, die Anstifter erschossen, die Theilnehmer aber mit Festungs- oder Zuchthausstrafe bis zu lebenswieriger Dauer belegt werden. Nach französischem Militärstrafrechte wird Anführung beim Aufruhr mit Todesstrafe bedroht, ebenso auch aufrührerisches Geschrei. Nach allen diesen Vorgängen kann die Deputation den Entwurf zur Ge nehmigung empfehlen. 8 126. ist 8 101. des bisherigen Militärstrafgesctzbuchs ohne wesentliche Ab änderung. Um auszudrücken, daß 8ud cl. „Obere" in dem Sinne des 8 51. zu verstehen seien, soll nur nach „Obere" inserirt werden: „(vergl. 8 51.)" 8 127. ist 8 102. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Dieser ließ die Theilnehmer im Falle des Absatzes 1. ganz straflos und setzte deshalb ein „nur", der Entwurf behält dieß „nur", bestraft aber beide. Dieses „nur" muß aber Wegfällen, wenn die Theilnehmer auch bestraft werden sollen; über Wegfall dieses Wortes „nur" war man deshalb vorerst allerseits einverstanden. Nach dem bisherigen Militärstrafgesetzbuchc bestand die Strafe der An stifter in Militärarbeitsstrafe von sechs Monaten im zweiten bis zu vier Jahren im ersten Grade. Der Entwurf erhöht diese Strafe im Minimum. (Nach dem preußischen Militärstrafgesetzbuche 8 143. sind die Theilnehmer auch strafbar mit Festung bis zu zwei Jahren.)